Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1930

63 zuschlag, beim Grenzübertritt. — Die Wust kann auf den Empfänger der Lieferung oder Leistung überwälzt werden, wenn sie nicht in einem pauschalierten oder abge¬ fundenen Betrage im Preise enthalten ist; sie ist neben dem Preise gesondert in Rechnung zu stellen. Besteuerungsgrundlage ist das Entgelt samt allen Nebenleistungen, einschließlich die Wust, ausgenommen die Kosten der Versendung und Versicherung. Die gesondert anzurechnende Wust ist nach der Formel (B X Steuer¬ satz): (100 — Steuersatz) zu berechnen, wobei B (Besteuerungsgrundlage) das Entgelt samt Nebenleistungen ohne Wust bedeutet. Das Ausmaß der Steuer beträgt seit 1. Jänner 1924 2 % der Besteuerungsgrundlage, die sich bei Luxuswaren um 10 % erhöht. Die Luxuswaren sind in einem Verzeichnis zum Bundesgesetz¬ blatt Nr. 104 vom Jahre 1928 enthalten. Die erhöhte Steuer wird nur für einen Umsatz, und zwar gewöhnlich beim letzten an den Verbraucher (Kleinhandel), in be¬ stimmten Fällen beim Erzeuger oder bei der Einfuhr oder bei der Entnahme aus dem Betrieb eingehoben. Die erhöhte Steuer wird vergütet, wenn ein Luxusgegenstand zur Herstellung anderer Gegenstände in einem Betriebe erworben wird. Phasen¬ pauschalierung ist die Zusammenfassung der Wust aller Phasen des Umsatzes vom Erzeuger bis zum Verbraucher in einem Pauschalsatze, der gewöhnlich beim Erzeuger oder bei der Einfuhr eingehoben wird. Die Phasenpauschalierungen sind in der Tabelle zum Bundesgesetzblatt Nr. 146 und Nr. 377 vom Jahre 1927 ver¬ zeichnet. Zur Vereinfachung der Steuerberechnung, der Buchführung und Steuer¬ aufschreibungen beim Steuerpflichtigen und der Kontrolle durch die Steuerbehörde findet in den meisten Fällen eine Abfindung statt, bei welcher die Steuer nach äußeren Merkmalen (Arbeitskräfte, Geld= oder Warenumsatz u. dgl.) und einem Abfindungssatz festgesetzt wird. Bezügliche Uebereinkommen werden von der Finanz¬ verwaltung mit den Berufsgenossenschaften und Standesvertretungen abgeschlossen. Für die Steuerveranlagung ist die Steuerbehörde erster Instanz zuständig. Von den steuerpflichtigen Einzelnfällen (Einfuhr, Versteigerung von Luxuswaren) ab¬ gesehen, ist in der Steuerbemessungsgrundlage die Summe der empfan¬ genen Entgelte während eines Steuerzeitraumes anzugeben. Der Steuer¬ zeitraum ist in der Regel das Kalenderjahr, kann aber auch das Geschäfts= oder Wirtschaftsjahr sein. Die Steuer ist in der Regel von der Summe der im Steuer¬ zeitraum eingegangenen Zahlungen (Zahlungssystem) zu bezahlen; bei geordneter Buchführung kann die Zahlung nach den ausgefertigten Fakturen (Fakturensystem) bewilligt werden. Der Steuerpflichtige hat, ohne eine Aufforderung oder amtliche Bemessung abzuwarten, die von den steuerpflichtigen Vorgangen eines Monates zu berechnende Steuer bis zum 20. des nächstfolgenden (bei Fakturensystem zweitfolgen¬ den) Monates als Abschlagszahlung beim zuständigen Steueramte einzuzahlen. Nach Ablauf des letzten Monates des Steuerzeitraumes hat der Steuerpflichtige bis 20. des nächstfolgenden (beim Fakturensystem zweitfolgenden) Monates die Steuererklärung samt Berechnungsbogen für den abgelaufenen Steuerzeitraum an die Bezirkssteuer¬ behörde einzusenden und gleichzeitig die Nachzahlung auf die ermittelte Gesamtsteuer an das Steueramt einzuzahlen. Von steuerpflichtigen Einzelfällen ist binnen 14 Tagen die Steuererklärung an die Steuerbehörde einzusenden und die Steuer an das Steuer¬ amt einzuzahlen. Findet die Steuerbehörde die Angaben des Steuerpflichtigen und die eingezahlte Steuer zu gering, so schreibt sie unter Umständen nach einem begrün¬ deten Vorhalt dem Steuerpflichtigen den Mehrbetrag mit Zahlungsauftrag zur Ein¬ zahlung vor, wogegen der Rekurs zulässig ist. Hat der Steuerpflichtige zu viel ein¬ gezahlt, so wird er von der Steuerbehörde verständigt und kann Gutrechnung oder Rückvergütung stattfinden. A. Abfindung der Landwirte. Die Abfindung ist eine freiwillige und gilt für alle Landwirte, die nicht bis 1. November bei der zuständigen Gemeinde eine schriftliche Erklärung abgeben, daß sie diese Abfindung für den laufenden Steuer¬ zeitraum (1. Oktober bis 30. September) ablehnen. Grundlage ür die Ermittlung der Abfindung ist der Katastralreinertrag der landwirtschaftlichenKultunen laut Grundbesitzbogen ohne Wald in Kronenwährung. Der Abfindungs¬ betrag beträgt, in Schilling ausgedrückt, bei einem Katastalneinetrag bis 200 Kronen 8 Prozent, von mehr als 200 bis 700 Kronen11½ Prozent, von

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