Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1930

61 Steuern, Gebühren und Abgaben. Die wichtigsten Bestimmungen vom Standpunkte des Steuer¬ pflichtigen. — I. Grundstener. — II. Warenumsatzstener. III. Landesgebände¬ — steuer. VI. Ein¬ V. Erwerbstener. IV. Zinsgroschensteuer. kommensteuer. VII. Vermögensstener. VIII. Reutenstener. IX. Steuerfälligkeiten. X. Gemeindeabgaben. — XI. Stempel- und Rechtsgebühren. — XII. Auskunft und Rechtshilfe in Steuersachen. I. Grundsteuer (Landesabgabe von Grund und Boden). A. Oberösterreich. Die Grundsteuer wird von dem im Grundbesitzbogen ausgewiesenen Katastral¬ Reinertrag berechnet. Der in Kronenwährung ausgedrückte Katastral=Reinertrag wird zu diesem Zwecke in der Weise umgerechnet, daß der Katastral=Reinertrag der Aecker, Wiesen und Weiden mit 20, jener der Gärten mit 30 und jener der Wälder mit 40 multipliziert wird. Die also vervielfachten Katastral=Reinerträge zusammengerechnet, ergeben die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer. Die Grundsteuer wird im allge¬ meinen mit dem 150fachen Betrage der Bemessungsgrundlage berechnet und dazu ein 15%iger Zuschlag vorgeschrieben. Eine begünstigte Steuervorschreibung mit dem 120fachen Betrage der Bemessungsgrundlage ohne Zuschlag genießen jene Klein¬ besitzer, bei denen die Bemessungsgrundlage nicht mehr als 5000 Kronen beträgt und die keine fremden Arbeitskräfte beschäftigen. Bei forstwirtschaftlichen Betrieben (Waldbesitz von mindestens 50 Hektar mit mindestens 10.000 Kronen vervielfachtem Katastralreinertrag) wird die Grundsteuer von den Waldparzellen ebenfalls nur mit dem 120fachen Besrage der darauf entfallenden Bemessungsgrundlage vorgeschrieben und ein 15%iger Zuschlag eingehoben. Um die begünstigte Steuerbehandlung ist unter Nachweisung der Voraussetzungen bei der zuständigen Steuerbehörde bis 31. März anzusuchen. Steuerträger, die bereits in einem früheren Jahre um die Steuerbegünstigung angesucht und sie er¬ halten haben, brauchen nicht neuerlich darum anzusuchen. Sie sind jedoch verpflichtet, der Steuerbehörde anzuzeigen, wenn die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung nicht mehr vorliegen. In der Grundsteuer ist auch die Pauschalabfindung für die Lohnabgabe der landwirtschaftlichen Betriebe enthalten. Gemeindeumlagen dürfen nur von der reinen Grundsteuer (ohne Zuschlag) eingehoben werden. Bei Beschädigung des Naturalertrages durch Elementarereignisse wird eine verhältnismäßige Abschreibung der Steuer bewilligt, wenn mindestens ein Viertel des Gesamtertrages der land¬ wirtschaftlich bebauten Gründe des betreffenden Wirtschaftskörpers, bei Waldschäden der Waldparzellen, vernichtet wurde, bei geringerer Beschädigung nur in bedürftigen Fällen. Um die Steuerabschreibung ist bei der zuständigen Steuerbehörde binnen 14 Tagen nach Wahrnehmung des Schadens anzusuchen, wobei Art und Zeitpunkt des Ereignisses, Nummer der beschädigten Parzellen, Fruchtgattung, Grad der Be¬ schädigung und sonstige zur Beurteilung des Schadens nötige Umstände anzugeben sind. Dieses Ansuchen kann namens der Gemeindeangehörigen der Bürgermeister oder die zuständige landwirtschaftliche Körperschaft einbringen. Auf verspätet ein¬ langende Gesuche wird nur in rücksichtswürdigen Fällen und nur dann eingegangen, wenn der Schaden noch festzustellen ist. Mit der Abschreibung der Grundsteuer hat auch eine verhältnismäßige Abschreibung der Gemeindeumlage einzutreten. Dauernde Kulturänderungen (Umwandlungen von Aeckern in Wiesen und um¬ gekehrt, Anpflanzung oder Rodung von Wäldern u. a.) und Außerkultursetzungen sind zur Richtigstellung des Katasters und des Katastral=Reinertrages beim zuständigen Bezirksvermessungsamte anzuzeigen.

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