69 Zu den weiter oben angeführten Gebühren von Vermögensüber¬ tragungen hat der Oberösterreichische Bauernbund mit der Finanzverwaltung folgende mit Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen vom 24. November 1926 genehmigte Vereinbarungen getroffen: Bei der Uebertragung bäuerlicher Liegenschaften durch Ehe¬ durch vertrag zwischen Brautleuten, durch Uebergabsvertrag unter Lebenden oder Erbschaft im Falle des Ablebens zwischen weder getrennten noch geschiedenen Ehe¬ gatten, zwischen Verwandten in auf= und absteigender Linie, zwischen Stief=, Schwieger=, Wahl= und Zieheltern und =kindern, zwischen Verwandten in der Seiten¬ linie bis einschließlich zum vierten Grad, im letzteren Falle jedoch nur, wenn sie im gemeinsamen Haushalte lebten und eine Weiterveräußerung der Liegenschaft durch den Erwerber an fremde Personen nicht beabsichtigt ist, sind die Bemessungsgrund¬ lagen nach den für jeden Gerichtsbezirk aufgestellten Jocheinheitswerten zu ermitteln, auch dann, wenn unter den Parteien vertragsmäßig oder im eidesstättigen Ver¬ mögensbekenntnisse oder durch gerichtliche Schätzung ein höherer Wert festgesetzt wurde oder ein höherer Vorwert besteht. Die Jocheinheitswerte sind in den zum Verbreitungsgebiete der „Steyrer Zeitung“ ausgedrückt, folgende: gehörigen Gerichtsbezirken Oberösterreichs, in Schilling Wiesen und Weiden Gärten Aecker 100— 800 200 500 400—800 Enns — 200 — 1 800 600 100- 800 500 St. Florian * * — 50. 200 200—750 150—650 Grünburg 1 200 50- — 300—750 200—650 Kirchdorf 200 400—800 100- 300—800 Kremsmünster — 200 100— 800 700—800 400— Linz 100— 200 400—800 400—800 * Neuhofen 50—200 300—800 300—700 Steyr 50 50—150 150—450 150—400 Weyer * * 50—150 150—600 100—450 Windischgarsten eitspreisen ist der Wert des Zugehörs und die dem In den vorstehenden Jocheinh normalen Wirtschaftsbetriebe entsprechenden Gebäude mitenthalten. Das lebende Zugehör bildet ebenfalls keinen weiteren Wertgegenstand, hat aber als Wertregler innerhalb der Wertspannung zu gelten. Bei landwirtschaftlichem Kleinbesitz ist der Wert des Kleinhauses mit 1000 bis 2000 S, der Wert der Grundstücke mit zwei Drittel der obigen Jocheinheitspreise anzusetzen. (Siehe „Steyrer Zeitung“, Nr. 141 vom 12. Dezember 1926, wo die Jocheinheits¬ preise sämtlicher Gerichtsbezirke ausgewiesen sind.) XI. Auskunft und Rechtshilfe in allen Steuersachen. Der Preßverein in Steyr hat die satzungsmäßige Berechtigung zur Auskunft und Rechtshilfe in Steuersachen für alle ständigen Bezieher der „Steyrer Zeitung. Auskunft und Rechtshilfe wird unentgeltlich erteilt. — Kanzlei im Hause des Vereinsdruckerei in Steyr, Stadtphatz 2, 1. Stock. — Sprechtage für Steyr=Land an jedem Donnerstag oder Wochenmarktstag, für Stadt Steyr an jedem Freitag, jedesmal von 9 bis 12 Uhr. In besonderen Fällen wird über vorherige Ansage auch an anderen Tagen Sprechgelegenheit gegeben. Die Auskunfts= und Rechtshilfestelbe leitet Herr Regierungsrat Hubert Kosch, Steuerdirektor i. R. Steyr, Ob.-Oe., Stadtplatz 14 Bch=, Kunst=, Mustkalienhandlung, Papterwaren. Fermuf 33. und Zeitschriften aus allen Gebieten. Bücher se Modezeitungen und Schnitte. Nicht Lagerndes raschest zu mäßigem Preis besorgt. A. Pointner 51
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