68 Uebertragung angesucht wird, nach Einzahlung der zweiten Immobiliargebühr die erste abgeschrieben oder zurückerstattet, soweit sie nicht die zweite Gebühr übersteigt. Bei der Uebertragung selbst benützter Gebäude oder selbst bewirtschafteter Liegenschaften gelten folgende ermäßigte Gebühren: Bei der Uebertragung von Eltern an Kinder, deren Nachkommen und um¬ 1. gekehrt, an Schwieger=, Stief= und Wahlkinder, zwischen Ehegatten und Brautleuten: a) wenn der Wert 6000 S nicht übersteigt, frei; b) über 6000 bis 12.000 S ½%. 2. Bei der Uebertragung an andere Personen: a) wenn der Wert 6000 S nicht übersteigt, die Hälfte der obigen Gebührensätze, b) über 6000 bis 12.000 S drei Viertel der obigen Gebührensätze. Bei der Uebertragung selbst benützter und bewirtschafteter Liegenschaften an Kinder, Schwieger=, Stief=, Wahlkinder werden die Vorbehalte auf Lebens¬ zeit (Auszüge) des Uebergebers für sich, seinen Ehegatten, die beiden Elternteile zur ungeteilten Hand oder auch die Geschwister des Uebernehmers nur mit dem fünffachen Betrage der jährlichen Leistung veranschlagt. Wechsel, inländische: wenn die Zahlung nicht ausdrücklich später als sechs Monate nach Aus¬ 1. stellung erfolgen soll und nicht die Einwilligung zur grundbücherlichen Sicher¬ stellung erteilt ist, von der Wechselsumme Skala I; 2. wenn die Zahlung später als sechs Monate nach der Ausstellung erfolgen soll oder die Einwilligung zur grundbücherlichen Sicherstellung erteilt ist, von der Wechselsumme Skala II. Wechsel, ausländische: wenn die Zahlung nicht ausdrücklich später als zwölf Monate nach der Aus¬ 1. stellung erfolgen soll, von der Wechselsumme Skala I; 2. wenn die Zahlung später als zwölf Monate nach der Ausstellung erfolgen soll, von der Wechselsumme Skala II. Zeugnisse: Von Behörden und Aemtern des Bundes und den Gerichten: vom ersten a) Bogen, feste Gebühr 1 S 50 g; b) von anderen Behörden, Aemtern und Privatpersonen: von jedem Bogen, feste Gebühr 1 S; c) für Hausgehilfen, Gesellen, Lehrlinge und Personen, deren Verdienst den gewöhnlichen Taglohn nicht übersteigt, über ihre Dienstleistung, persönliche Eigenschaften und Verhältnisse 25 g; d) Schulzeugnisse, von jedem Bogen, feste Gebühr 25 g. Skalagebühren. Stala l Stala i Stata! Bis 5 S Gebühr 10 g, Bis 10 S Gebühr 10 g, Bis 40 S Gebühr 10 %, über 5 S von je 5 S über 10 S von je 10 S über 40 S von je 40 S weitere 10g, wobei ein Rest¬ weitere 10g, wobei ein Rest¬ weitere 10 g, wobei ein Rest¬ betrag unter 5 S voll zu betrag unter 10 S voll zu betrag unter 40 S voll zu nehmen ist. nehmen ist. nehmen ist. Wenn das Papierformat einer stempelpflichtigen Schrift das Flächenmaß von 1750 cm' überschreitet, so ist die Stempelgebühr bis 1 S im zweifachen Ausmaße, darüber hinaus in einem um 1 S höheren Betrage zu entrichten.
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