Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1929

67 liegenden Anfälle an Stifungen für Unterrichts=, Wohltätigkeits= und Humanitäts¬ zwecke: Bis 2500 S gebührenfrei, von 2500 bis 15.000 S 1%, von 15.000 bis 25.000 S 1½ %, von 25.000 bis 60.000 S 2%, von 60.000 bis 110.000 S 3%, von 110.000 bis 180.000 S 4%, von 180.000 bis 280.000 S 5%, von 280.000 bis 1,100.000 S 6%, von 1,100.000 bis 2,300.000 S 7%, von 2,300.000 bis 3,300.000 S 8%, von 3,300.000 bis 4,500.000 S 9%, von 4,500.000 bis 7,500.000 S 10%, von 7,500.000 bis 11,000.000 S 11%, über 11,000.000 S 12%. Pauschalgebühr für die Verlassenschaftsabhandlung: Bei einem reinen Vermögenswerte a) bis 5000 S frei, b) über 5000 S 1/10% jedoch nie mehr als 1000 S. C. Gebühren von der Uebertragung des Eigentums unbeweg¬ licher Sachen (Immobiliargebühren): 1. Uebertragungen von Eltern an Kinder und deren Nachkommen und um¬ gekehrt, an Schwieger=, Stief= und Wahlkinder, zwischen Ehegatten und Brautleuten: a) bei einem Werte bis 36.000 S 1 %, b) über 36.000 S 1½ %. 2. Uebertragungen an andere Personen von Todes wegen oder durch ein unentgeltliches Rechtsgeschäft unter Lebenden: a) bei einem Wert bis 24.000 S 1½ %, b) über 24.000 S 2 %. 3. Uebertragungen an andere Personen durch ein entgeltliches Rechtsgeschäft unter Lebenden: a) bei einem Wert bis 12.000 S 3 %, b) über 12.000 bis 48.000 S 3½ %, c) über 48.000 S 4%. Für eine teilweise unentgeltliche Uebertragung unter Lebenden ist an Immobi¬ liargebühr und Schenkungsgebühr nicht weniger als für eine rein entgeltliche Ueber¬ tragung zu entrichten und ist diese nicht als eine unentgeltliche Uebertragung zu be¬ handeln. Zu den Gebühren für die Uebertragung unbeweglicher Sachen durch ent¬ geltliche Rechtsgeschäfte unter Lebenden wird ein 50Ziger Zuschlag vorge¬ chrieben. Davon sind die Uebertragungen landwirtschaftlicher Liegenschaften aus¬ genommen. Bei anderen Liegenschaften wird dieser Zuschlag, solange die Landes¬ gesetzgebung nichts anderes anordnet, zur Bemessung der Landes= und Gemeinde¬ zuschläge wohl vorgeschrieben, aber nicht eingehoben. Landeszuschlag zu den Bundesgebühren von Eigentumsüber¬ tragungen an unbeweglichem Gute. (Gesetz vom 17. Dezember 1923, LGBl. Nr. 21 aus 1924.) Zu den Uebertragungsgebühren von auf Grund von Rechtsgeschäften unter Lebenden erfolgten Eigentumsübertragungen an unbeweglichem Gute wird ein 100prozentiger Zuschlag eingehoben. Die Gemeinden können einen höchstens 50pro¬ zentigen Zuschlag beschließen, der der Genehmigung des Landes bedarf und vom 100prozentigen Zuschlag abzuziehen ist. Vom Landes= und Gemeindezuschlag sind befreit die Uebertragungen a) von Eltern an ihre ehelichen und unehelichen Kinder oder deren Nachkommen und umgekehrt; b) von Stief= oder Wahleltern an Stief= oder Wahlkinder und deren Nachkommen; c) von Eltern an die mit den unter a) und b) genannten Personen die Ehe ein¬ gehenden oder durch sie schon verbundenen Personen; d) an voll= oder halbbürtige Geschwister und Kinder dieser Geschwister; e) zwischen weder geschiedenen noch getrennten Ehegatten; ! zwischen Brautleuten, wenn die Uebertragung unter der aufschiebenden Bedingung der Eheschließung erfolgt. Folgt auf die Uebertragung einer unbeweglichen Sache durch Todesfall inner¬ halbdrei Jahren eine weitere Uebertragung durch Todesfall oder durch ein Rechts¬ geschäft unter Lebenden, so wird, wenn darum binnen zwei Jahren nach der zweiten 5*

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