Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1929

66 die Gebühr von der Hälfte jedes Gegenstandes zu bemessen, andernfalls von der Hälfte des minderwertigen und vom ganzen Werte des mehrwertigen Gegenstandes ab¬ züglich der Hälfte des minderwertigen Gegenstandes. Vermögensübertragungen: A. Unter Lebenden. Schenkungsgebühren v. Schenkungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen von einem Werte über über über über über über über über über bis 75.000 3000 30.000 1500 300.000 600.000 1,500.000 3,000.000 6,000.000 bis bis bis bis bis bis bis bis 1500 Schilling 6,000.000 3,000.000 3000 600.000 1,500.000 300.000 75.000 30.000 Prozent 1. An Nachkom¬ 3•5 3 5 1·5 6 2•5 4·5 2 4 men u. Ehe¬ 1¼ gatten. . An Eltern u 2. 5 3 2 12 10•5 8 9 7 6 4 Voreltern 3. An Seiten¬ 8 6 16 10 14 verwandte b. 20 22 12 24 18 zum 4. Grad 4. An Stiftung. für Unterrichts¬ 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 Wohltätigk.= u. Hum.=Zwecke 5. Alle Sonsti¬ 28 30 18 16 12 20 26 22 14 24 gen ... — Schenkungen beweglicher Sachen bis 300 S und nicht beurkundete Schenkungen beweglicher Sachen bis 600 S an Gatten, Nachkommen, Wahl=, Stief=, Schwieger¬ kindern und an Stiftungen für Unterrichts=, Wohltätigkeits= und Humanitätszwecke, Kunst, Wissenschaft und sonstige gemeinnützige Zwecke bis 2000 S, Zuwendungen der Dienstgeber an Dienstnehmer mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis in Geld und anderen beweglichen Sachen sind gebührenfrei. B. Auf den Todesfall. a) Erbgebühren: Tarif wie bei A) Unter Lebenden, Schenkungsgebühren, ausgenommen die Anfälle an Stiftungen für Unterrichts=, Wohltätigkeits= und Huma¬ nitätszwecke, von welchen eine Gebühr von 5% entfällt. Verlassenschaften beweglicher Sachen im Gesamtwerte bis 300 S sind gebühren¬ frei. Anfälle an Bedienstete des Erblassers, wenn der reine Wert 600 S nicht über¬ steigt, unterliegen einer Erbgebühr von 1¼%. Schenkungen und Erbanfälle von Wahl=, Stief= und Schwiegereltern an Wahl=, Stief= und Schwiegerkinder unterliegen dem Gebührenausmaße wie bei leiblichen Nachkommen, umgekehrt aber dem Gebührenausmaße wie bei sonstigen Schenkungen Anfällen. und b) Zu den Erbgebühren werden folgende Zuschläge eingehoben: 1. 60% von den in Wien abgehandelten beweglichen und den in Wien ge¬ legenen unbeweglichen Nachlaßvermögen; 2. 40% von sonstigen beweglichen und unbeweglichen Vermögen. Huma¬ Anfälle an Stiftungen für Unterrichts=, Wohltätigkeits= und nitätszwecke sind vom Zuschlage befreit. c) Nachlaßgebühren vom reinen Werte des Gesamtnachlasses, ausge¬ nommen die von der Erbgebühr befreiten und die einer ermäßigten Erbgebühr unter¬

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