65 S 1.50 Rekurse, ausgenommen Steuerrekurse Eingaben um Eintragung einer Firma oder Firma¬ änderung im Handelsregister: S 10.— * Firma ohne Zweigniederlassung a) S 15.— Firma mit Zweigniederlassung b) Eingaben um einfache Zusätze, Aufklärungen einer inhaltlich gleich¬ S 1.— bleibenden Firma teuerrekurse gegen die Bemessung der Körperschaftssteuer und S Rentensteuer: S — 25 a) wenn die Gebühr 10 S nicht übersteigt * S —.50 b) wenn sie 10 S übersteigt. Berufungen gegen die Erwerb=, Einkommen=, Vermögenssteuer und die ersten Rekurse gegen die Gebührenbemessung sind stempelfrei. Eintragung in die öffentlichen Bücher (Grundbuch): Erwerbung des Eigentumsrechtes 1. a) bei gebührenpflichtigen Vermögensübertragungen gebührenfrei; b) sonst vom Werte 1½ % samt 50% Zuschlag. Erwerbung andever dinglicher Rechte 2. a) nach dem Werte ½% samt 100% Zuschlag; b) wenn nicht schätzbar oder der Wert nicht über 20 S gebührenfrei. fangsbestätigungen vom Werte Skala II. Emp Gesellschaftsverträge: a) offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften vom Werte Skala II. b) alle anderen Gesellschaften Skala III, jedoch nicht weniger als 10 S. Glücksverträge, und zwar: Leibrentenverträge: a) von beweglichen Sachen vom Werte Skala III; b) von unbeweglichen Sachen von jedem Bogen 1 S. (Von der Uebertragung unbeweglicher Sachen die besonderen Immobiliengebühren.) Handels= und Gewerbebücher, vom Gesamtflächenmaß aller Blätter: a) bei Haupt=, Kontokorrent= und Saldokontobüchern für je 5040 cm' je 20 g b) bei allen anderen Büchern für je 2640 cm2 je 5 g. Kaufverträge: bewegliche Sachen vom Werte Skala III. a) b) unbewegliche Sachen von jedem Bogen 1 S. (Von der Uebertragung der un¬ beweglichen Sachen ist die besondere Immobiliengebühr zu zahlen, siehe weiter unten.) Offerte siehe Anbote. Rechnungen der Handel= und Gewerbetreibenden: über 100 bis 2500 S S —.50 über 30 bis 50 S S —.10 S 1.— über 2500 über 50 bis 100 S S —.20 von jedem Bogen. Bis 30 S stempelfrei. Schenkungsurkunden: S 1.- a) unter Lebenden von jedem Bogen S 1.50 b) auf den Todesfall vom ersten Bogen:. siehe weiter unten.) (Vom Rechtsgeschäfte die besonderen Gebühren; Schuldscheine siehe Darlehensverträge. Tauschverträge: a) bewegliche Sachen vom Werte Skala III; ist, von jedem Bogen 1 S. b) wenn auch nur eine Sache unbeweglich entgeltliche, vom Entgelt Skala II. ssionen, unentgeltliche, wie Schenkungen; Ze Die Uebertragung der unbeweglichen Sachen unterliegt der besonderen Immo¬ biliengebühr; siehe weiter unten. Sind beide Tauschgegenstände gleichwertig, so ist 5
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