64 9. Hundeabgabe. (Gesetz vom 14. Jänner 1924, LGBl. Nr. 26.) Für die Haltung Hunden, die mehr als drei Monate alt sind, ist nachstehende Abgabe zu zahlen: von a) Für den ersten Hund 10 S und für jeden weiteren Hund 6 S; b) für Hündinnen erhöht sich vorstehende Abgabe um 50 Prozent. Die Abgabe ist im Laufe des Jänner oder binnen 14 Tagen nach Eintritt der Steuerpflicht zu bezahlen. Gegen die Bemessung der Abgabe ist eine Berufung an Gemeinderat binnen 30 Tagen zulässig. den 10. Lustbarkeitsabgabe für Oberösterreich. (Gesetz vom 24. Mai 1924, LGBl. 102.) Platzmangels Die Darstellung der zu umfangreichen Bestimmungen mußte wegen unterbleiben und wird auf das bezogene Gesetz berufen. 11. Die Hockerabgabe und die Abgabe vom Verbrauch in Vergnügungslokalen wurde wegen des verhältnismäßig geringen Interesses in der Bevölkerung nicht dargestellt. 12. Verzögerungszuschlag. Werden die Abgaben nicht zeitgerecht eingezahlt, so wird an Stelle der Verzugszinsen ein 25prozentiger Verzögerungszuschlag eingehoben. X. Stempel- und Rechtsgebühren. Amtliche Ausfertigungen, und zwar: S 20.— Erteilung von Gewwerbekonzessionen und Lizenzen S 10.- Genehmmigung von Betriebbsanlagen S 10.— Verlegung eines konzessionierten Gewerbes. S 10.— Genehmigung von Niederlassungen * Geschäfts¬ Genehmigung eines Stellvertreters, S 10.— führers oder Pächters eines konzessionierten Gewerbes * S 10.— Güftbezugslizenzen * S5.— Dispens von Eheaufgeboten * * S Waffenpässe 2.— 1.— S Anbote (Offerte) von jedem Bogen feste Gebühr Aufgebotsscheine über das Aufgebot eines Brautpaares, für jedes Brautpaar 1.— S S Aufkündigungen, außergerichtliche 1.— S 20 Beilagen einer nichtgerichtlichen stempelpflichtigen Eingabe Zessionen unentgeltliche, wie Schenkungen entgeltliche, vomEntgelt ShalaII. (Als Wert gilt der nach der Dauer des Bestandvertrages zu verviel¬ fachende Jahreszins.) —.10 S Bilanzen oder bilanzierte Konti. Bürgschaftsurkunden vom Werte Skala II, wenn nicht schätzbar S 1.— Zessionen unentgeltliche, wie Schenkungen; entgeltliche, vom Entgelt Skala II. Darlehensverträge (Schuldscheine), nicht auf Ueberbringer lautend, Skala II. Dienstverträge, Anstellungsdetrete, Bestellungsbriefe u. dgl., vom Betrage der mit der Anstellung verbundenen Bezüge Skala III. Der Jahresbetrag der Bezüge ist nach der Dauer der Anstellung zu vervielfachen. Eheverträge, nach dem Werte Skala III. Die Uebertragung unbeweglicher Sachen unterliegt der besonderen Immobiliengebühr, siehe weiter unten. Eingaben, und zwar: Eingaben von Privatpersonen bei den öffentlichen Behörden, Aemtern, An¬ S 1.- stalten und Amtspersonen von jedem Bogen. Gewerbeanmelldungen: S5.— a) in Wien und Orten über 50.000 Seelen S b) 3.— in Orten mit mehr als 10.000 bis 50.000 Seelen .. * 78 S c) in Orten mit mehr als 5000 bis 10.000 Seelen 2.— S 1.— d) in allen übrigen Orten
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