Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1929

63 2. Sonstige aufschriften bis zu ½ Quadratmeter 3 S, über ½ Quadratmeter 8 S. dauernde Ankündigungen jährlich 50 S. — 3. Gelegenheitsankündigungen: a) im g für 1 Stück Umfange bis 260 Quadratzentimeter 4 g, über 260 Quadratzentimeter 6 und 1 Monat; b) Wanderplakate (im Umherziehen zur Schau geboten) den 10fachen Betrag; c) Ankündigungen durch Lichtwirkungen für 1 Lichtbild und 1 Monat 4 S. Die Abgabe hat der zu entrichten, der die Ankündigung vornimmt (Ankündigungs¬ anstalt). Der Ankündigende haftet dafür; auch kann die Ankündigungsanstalt von diesem die Abgabe einheben. Wer Flächen oder Zäune zur Vornahme von Ankündi¬ gungen gegen Entgelt überläßt, haftet für die Abgabe. Die Abgabe ist vor der An¬ bringung der Ankündigung einzuzahlen und sind die Ankündigungen dem Magistrat zur Abstempelung vorzulegen; Wanderplakate und Lichtwirkungen sind beim Magistrat anzumelden. Die Abgabe von Firmen= und Steckschildern und Firmenaufschriften ist bis 15. März jedes Jahres einzuzahlen. Gegen die Bemessung der Abgabe ist die Beschwerde an den Magistrat binnen 30 Tagen zulässig. 7. Abgabe von Kraftwagen und Motorrädern. (Gesetz vom 23. Dezember 1925, LGBl. Nr. 31 aus 1926.) Die Eigentümer von Kraftwagen und Motorrädern, die im Gebiete der Stadt Steyr ihren Standort haben oder hier vorwiegend Verwendung finden, wenn der Abgabepflichtige in Steyr wohnt oder dessen Erwerbsunternehmen oder Beschäftigung hier ihren Mittelpunkt hat, unterliegen nachstehenden Abgaben: 1. Kraftwagen mit Verbrennungsmaschinen, und zwar: a) Personenkraftwagen für jede Steuerpferdestärke jährlich 100 S. b) Lastkraftwagen und nicht zum Personentransport eingerichtete Geschäfts¬ kraftwagen für jede Steuerpferdestärke jährlich 12 S. 2. Elektrowagen ohne Rücksicht auf Pferdestärke: a) Personenkraftwagen jährlich 600 S. b) Lastkraftwagen jährlich 60 S. Die Steuerpferdestärke wird nach der Formel 0.3XIXdXs berechnet, wobei i die Zahl der Zylinder, d die Bohrung in Zentimetern und s den Hub in Metern bedeubet. Platzkraftwagen des Lohnfuhrwerkes unterliegen einer Pauschalabgabe von 100 S jährlich, welche im Jänner oder 14 Tage nach Eintritt der Abgabepflicht ein¬ Erzeuger und Händler von Kraftwagen, Eigentümer von Reparatur¬ zuzahlen ist. — werkstätten unterliegen für jedes Kennzeichen für das Einfahren, Probefahrten auf öffentlichen Straßen einer Pauschalabgabe von jährlich 100 S, welche im Jänner oder 14 Tage nach Eintritt der Abgabepflicht einzuzahlen ist. Für Motorräder beträgt die Abgabe jährlich 20 S, welche Abgabe im Jänner oder 14 Tage nach Eintritt der Abgabepflicht einzuzahlen ist. Kraftwagen und Motorräder, die neu in Betrieb gesetzt werden, sind binnen 14 Tagen, Aenderungen sind binnen 8 Tagen beim Magistrate anzuzeigen. Die Abgabe ist mit obigen Ausnahmen halbjährlich im Jänner und Juli einzuzahlen. Gegen die Bemessung der Abgabe ist die Beschwerde an den Gemeinderat binnen 30 Tagen zulässig. 8. Pferdeabgabe. (Gesetz vom 23. Dezember 1925, LGBl. Nr. 31 aus 1926.) Die Besitzer von Pferden sowie auch die gewerbsmäßigen Pferdehändler für die von Steyr verhandelten Pferde unterliegen nachstehender Abgabe: aus a) Luxuspferde, und zwar ein Pferd 60 S, jedes weitere 20 S; Nutzpferde 20 S; b) c) belegte Stuten und lizenzierte Hengste 10 S. Sind die Pferde nur teilweise Nutzpferde, so unterliegen sie der halben Abgabe vonLuxuspferden. Pferdehändler und Rennstallbesitzer fallen nicht unter b). Gegen die Bemessung der Abgabe kann eine Beschwerde binnen 30 Tagen an denGemeinderat eingebracht werden. Die Einzahlung der Abgabe hat vierteljährlich, und zwar am 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November zu erfolgen. Verände¬ rungen im Stande der Pferde und in der Art ihrer Verwendung sind binnen 8 Tagen anzuzeigen.

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