Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1929

62 Monats für den unmittelbar vorangehenden Monat mit einer Abrechnung einzu¬ senden. Gegen die Bemessung der Abgabe ist eine Beschwerde binnen 30 Tagen an die oberösterreichische Landesregierung zulässig. Bei verspäteter Einzahlung gelten die bundesgesetzlichen Verzugszinsen. Von der Abgabe fließen der Gemeinde Steyr 75 Prozent, den übrigen Gemeinden am Sitze einer Bezirkshauptmannschaft und den Gemeinden mit über 2000 Einwohner 45 Prozent, von 1000 bis 2000 Einwohnern 35 Prozent und den Gemeinden mit unter 1000 Einwohnern 25 Prozent, der Rest dem Lande zu. Die Lohnabgabe von land= und forstwirtschaftlichen Be¬ trieben (Gesetz vom 3. Jänner 1923, LGBl. Nr. 20) ist in der Grundsteuer (Landes¬ das grundabgabe) als Pauschalabfindung enthalten. Den Ortsgemeinden wir 6fache der Bemessungsgrundlage der Grundsteuer als ihr Anteil überwiesen. Die Lohnabgabe für das bei vertragsmäßigen Abstockungen verwendete Schlägerungs¬ personal fällt nicht unter diese Abfindung und ist besonders einzubekennen und ein¬ zuzahlen. Solche Abstockungsverträge sind dem Landesgefällsamte anzuzeigen. 23. Dezember 1925, LGBl. Nr. 20 aus 1926.) 5. Konzessionsabgabe. (Gesetz vom ionen gebundenen Erwerbsunternehmungen Die Inhaber von an besondere Konze stehende, nach der Höhe der im vorhergegan¬ im Gebiete der Stadt Steyr haben nach genen Jahre vorgeschriebenen Erwerbsteuer (ganzjähriger Betrag) abgestufte Ab¬ gaben zu entrichten: 1. Jahresabgabe: 5S bis 50 S Klasse mit einer Erwerbsteuer I. a) 12 120 S 50 S bis von über II. 25 7 25 S bis 250 S * 120 von über III. # 7 „ 50 500 S bis S 250 * von über 7 IV. J 80 500Sbis 900 S von über V. 9 7 „ S bis 1300 S 110 900 * von über VI. # „ „ 725 130 von über 1300 S bis 1600 S VII. 7 „ # „ „ 150 von über 1600 S * VIII. * # 7 # 5 Wirtschaftgenossenschaften. und b) die steuerbegünstigten Erwerbs¬ 100 I. Klasse mit einer Körperschaftssteuer bis 1000 S „ c) 150 über 1000 S bis 1600 S. # II. 7 7 7 „ 200 über 1600 S bis 3000 S 7 III. # 5 „„ „ 250 über 3000 S * IV. „ „ „ Für nicht be¬ Der Pächter haftet mit dem Inhaber für die Jahresabgabe. — triebene Unternehmungen beträgt die Abgabe 20 S, wenn nicht bei aufrechtem Betrieb ein niedrigerer Betrag entfiele. 2. Uebertragungsabgabe (anläßlich von Besitzveränderungen). Dieselbe ist unabhängig von der Jahresabgabe im vierfachen Betrag der Jahresabgabe zu entrichten. Bei Nichtbetrieb ist die letzte Jahresabgabe vor dem Nichtbetrieb ma߬ gebend. Für Verpachtungen ist die halbe Uebertragungsgebühr zu bezahlen. Die Uebertragungsabgabe hat der Uebergeber zu bezahlen; der Uebernehmer haftet dafür zur ungeteilten Hand. Bei Verpachtungen hat der Pächter die Uebertragungsabgabe zu entrichten. Auf die Jahresabgabe ist im Jänner eine Anzahlung in der Höhe der letzten Vorschreibung zu leisten, der Rest ist 14 Tage nach Zustellung des Zahlungs¬ auftrages fällig. Der neue Unternehmer haftet für die Abgabenrückstände seines Besitzvorgängers. Bei neuen Betrieben wird die Abgabe vergleichsweise mit anderen Unternehmungen bemessen und ist, wenn die Eröffnung im ersten Halbjahre erfolgt, die ganze, sonst die halbe Jahresabgabe zu entrichten. Gegen die Bemessung der Abgabe kann binnen 30 Tagen die Beschwerde an den Gemeinderat eingebracht werden. 6. Abgabe von öffentlichen Ankündigungen, Steck- und Firmenschildern. (Gesetz v. 23. Dez. 1925, LGBl. Nr. 33 aus 1926.) 1. Steck= und Firmenschilder und Firmen¬

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