61 3. Von verbauten Gründen, und zwar: a) Wohnhäuser 1 %/60, b) Luxushäuser 1 %, c) Geschäftshäuser 5 %0, d) industrielle Betriebsstätten 5%0. Der Wert wird durch Selbsteinschätzung mittels eines in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember vor jeder Veranlagungsperiode einzubringenden amtlichen Formu¬ lares oder im Beanstandungsverfahren oder unmittelbar von Amts wegen festgesetzt, wobei der 1. Oktober als Stichtag zu gelten hat. Zur Bewertung wurden amtliche Richtpreise aufgestellt. Veränderungen während der Veranlagungsperiode, die eine Aenderung der Abgabe begründen, sind binnen 30 Tagen anzuzeigen. Die Abgabe ist in vier gleichen, am 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November fälligen Teilbeträgen einzuzahlen. Ist die Abgabe nicht binnen 14 Tagen nach Fälligkeit ein¬ gezahlt, so kann ein 25prozentiger Zuschlag eingehoben werden. Die Abgabe genießt ür die nicht länger als drei Jahre aushaftenden Rückstände ein Vorzugspfandrecht auf den abgabepflichtigen Grundstücken. Gegen die Bemessung der Abgabe ist binnen 30 Tagen nach Zustellung des Zahlungsauftrages der Einspruch an die Einspruchs¬ kommission zulässig, gegen deren Entscheidung binnen 14 Tagen an die oberöster¬ reichische Landesregierung berufen werden kann. 2. Mietzinsabgabe. (Gesetz vom 23. Dezember 1925, LGBl. Nr. 30). Sie ist von allen vermieteten Räumen in Gebäuden, und zwar von den Inhabern der be¬ treffenden Räume, den Mietern und den Hauseigentümern von den selbst benützten Räumen, zu entrichten. Bemessungsgrundlage ist der am 1. August 1914 bedungene Jahreszins oder der vergleichsweise zu ermittelnde Mietwert maßgebend. Die Abgabe beträgt jährlich von einem Bruttomietzins oder Mietwert“ bis 200 Kronen 22das 451 5fache, über 200 bis 300 Kronen das 903fache, über 300 bis 400 Kronendas 1354-5fache, über 400 bis 600 Kronen das 1806fache, über 600 bis 800 Kronen das DO 2257 5fache, über 800 bis 1000 Kronen das 2709fache, über 1000 bis 2000 Kronen das 3160 5fache, über 2000 bis 3000 Kromen das 3612fache, über 3000 bis 4000 Kronen das 4063 5fache, über 4000 bis 5000 Kronen das 4515fache, über 5000 bis 6000 Kronen das 4966 5fache und über 6000 Kronen das 5418fache. Zur Abgabe vom 3612¬ fachen angefangen aufwärts wird ein 50%iger Zuschlag eingehoben. Die Abgabe ist vom Hauseigentümer (Nutznießer) in vier gleichen Teilbeträgen bis 20. Feber, 20. Mai, 20. August und 20. November abzuführen. — Mieter, welche die Zahlung an den Haus¬ eigentümer verweigern, sind dem Magistrat anzuzeigen. Im übrigen haftet der Haus¬ eigentümer (Nutznießer) für die rechtzeitige und richtige Abfuhr der Abgabe, welche für die nicht länger als drei Jahre aushaftenden Rückstände ein Vorzugspfandrecht auf der betreffenden Liegenschaft genießt. — Ist die Abgabe nicht 5 Tage nach Fälligkeit voll¬ ständig eingezahlt, so wird ein 25prozentiger Verzögerungszuschlag eingehoben. Gegen die Bemessung der Abgabe ist eine Beschwerde binnen 30 Tagen an den Gemeinderat zulässig. Für Neu= Um=, Zu= und Aufbauten wird über Ansuchen eine zehnjährige oder auch längere Abgabebefreiung bewilligt. 3. Fremdenzimmerabgabe für Oberösterreich. (Gesetz vom 26. Jänner 1922, LGBl. Nr. 17.) Von zum vorübergehenden Aufenthalt gegen Entgelt überlassene Zimmer und Wohnungen sowohl in gewerbsmäßigen Gaststätten wie auch in Privathäusern ist eine Abgabe von 20 Prozent des Mietpreises einschließlich aller Nebenleistungen zu entrichten. Wenn die Vermietung eines Zimmers mit der Ver¬ pflegung und sonstigen Nebenleistungen verbunden ist, so beträgt die Abgabe 5 Pro¬ zent des Gesamtpreises. Die Abgabe ist vom Vermieter zu zahlen, der sie vom Mieter einziehen kann. Die Abfuhr hat mit Monatsschluß zu erfolgen. Gegen die Heran¬ ziehung zur Abgabe ist eine Berufung an die Landesregierung zulässig, welche binnen 14 Tagen bei der Gemeinde zu überreichen ist. Mit Genehmigung der Landes¬ regierung können Abfindungsverträge abgeschlossen werden. Von der Abgabe fließen drei Viertel der Gemeinde, ein Viertel dem Lande zu. 4. Lohnabgabe für Oberösterreich. (Gesetz vom 23. Dezember 1925, LGBl. Nr. 24 aus 1926.) Von der Verwendung fremder Arbeitskräfte zur Ausübung einer Er¬ werbstätigkeit ist eine Abgabe in der Höhe von 4 Prozent des Gesamtbezuges in Geld und Geldeswerten zu entrichten, bei Banken 8 Prozent. Nicht als fremde Arbeitskräfte gelten nur eigene Kinder und Stiefkinder. Die Abgabe ist bis 15. jeden
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