60 Die Rentensteuer von den Zinsen von Wertpapieren, Spareinlagen, Kontokorrent¬ guthaben bei öffentlichen Zahlstellen und Körperschaften ist bei deren Auszahlung oder Gutrechnung abzuziehen und an die Bundeskasse abzuführen. Ebenso haben die Ge¬ meinden die 15¾ige Rentensteuer von den bei ihnen einfließenden Pachtzinsen und Einnahmen von Jagdrechten einzuheben und an die Bundeskasse abzuführen. Ueber die nicht im Abzugswege versteuerten ventensteuerpflichtigen Bezüge sind all¬ jährlich gleichzeitig mit den Bekenntnissen zur Einkommensteuer die Bekenntnisse bei der zuständigen Steuerbehörde einzubringen. Wird ein solches Bekenntnis nicht ein¬ gebracht oder einer Aufforderung der Steuerbehörde zur Aufklärung nicht entsprochen, 0kann die Rentensteuer von amtswegen bemessen werden. Die Bemessung der Rentensteuer wird mittels Zahlungsauftrages bekanntgegeben, wogegen der Rekurs binnen 30 Tagen eingebracht werden kann. — Das Ausmaß der Rentensteuer beträgt: a) 15% von den Pachtzinsen, Abschußgeldern und anderen Bezügen für die Ueber¬ lassung von Jagdrechten (Eigenjagd); b) 10 % in allen übrigen Fällen. VIII. Steuerfälligkeiten. A. Oberösterreich. Monatlich: Bis 16. des folgenden Monats die bei der Auszahlung der Ge¬ halts=, Lohn= oder sonstiger Dienstbezüge abgezogene Einkommensteuer. Bis 20. des folgenden oder zweitfolgenden Monates die Warenumsatzsteuer nachZahlungssystem, bezw. Fakturensystem. Vierteljährlich: Am 10. Februar, Mai, August und November die — Landes=Grund= und Gebäudesteuer. Am 1. März, 1. Juni, 1. Sep¬ tember und 1. Dezember die Einkommen=, Vermögens=, Erwerbsteuer und Rentensteuev. B. Niederösterreich. Wie in Oberösterreich, ausgenommen die Landes=Grund= und Gebäudesteuer, welche am 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November fällig ist. Wenn die Steuer des laufenden Jahres noch nicht vorgeschrieben ist, so sind Voreinzahlungen im Ausmaße des letzten dem Steuerpflichtigen vorgeschrie¬ benen Betrages zu leisten. Wird die Steuerschuldigkeit nicht binnen 30 Tagen nach Fälligkeit bezahlt, so kann ie im Zwangsverfahren eingebracht werden. Werden die innerhalb einesKalendervierteljahres fällig gewordenen Steuern nicht bis Ende des Viertel¬ jahreseingezahlt, so tritt mit dem neuen Vierteljahr die Verpflichtung zur Bezahlung der Verzugszinsen ein. Die Verzugszinsen betragen gegenwärtig monatlich 0•85von 100. Für die Mahnung im Zwangsverfahren ist die Mahngebühr im Behrage der einmonatigen Verzugszinsen zu bezahlen. Für die Pfändung ist der zweifache Betrag der Mahngebühr, für die Aus¬ schreibung der Feilbietung der einfache Betrag der Mahngebühr und für die Durchführung der Feilbietung der zweifache Betrag der Mahngebühr zu bezahlen. IX. Gemeindeabgaben in der Stadt Skeyr. Mit Rücksicht auf den zur Verfügung stehenden Raum können hier nur die Ab¬ gaben in der Stadt Steyr und diese nur in den wichtigsten Bestimmungen dar¬ gestellt werden. 1. Bodenwertabgabe. (Gesetz vom 26. Jänner 1922, LGBl. Nr. 62). Sie ist eine Abgabe der Eigentümer von verbauten und unverbauten Grundstücken an Stelle der Umlagen zur Grund= und Gebäudesteuer und wird vom gemeinen Werte des Grundes in nachstehendem Jahresausmaß eingehoben: 1. Von unverbauten Gründen, und zwar: a) Baugründen 1 %5, b) für Bauzwecke ungeeigneten Gründen 3%/0. 2. Von land= und forstwirtschaftlichen Gründen 5 %0.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2