58 tigen wwesentlich beeinträchtigende Verhältnisse können bei Einkommen bis 10.200 S nurch Ermntigung der Sieiter um Püchsene ze. derlaschligt wenden. Die Steuer wird alljährlich für das abgelaufene Kalenderjahr (Geschäftsjahr) nach dem in diesem Jahre erzielten Einkommen bemessen. Zur Steuerbemessung ist dem Einkommen des Haushaltungsvorstandes jenes der Haushaltungsangehörigen (Gattin, minderjährige oder unversorgte Kinder, Enkel usw.) zuzurechnen. Außerordentliche Einnahmen aus Erbschaften, Lebensversicherungen, Schenkun¬ gen und ähnlichem gelten nicht als Einkommen. Los=, Lotterie= und Spielgewinne sten uund esteuenem heiger Einnahmen. Bei außerordentlichen Waldnutzungen, ins¬ besondere Abstockungen, die über die regelmäßigen Nutzungen wesentlich hinaus¬ gehen, gebührt ein begünstigter Steuerfuß, zu dessen Ermitklung das Eintommen aus dem Waldbesitz nur mit dem Werte des normalen jährlichen Holzzuwachses, ver¬ mehrt um ein Fünftel des außerordentlichen Mehrerlöses, anzurechnen ist. Ueber das steuerpflichtige Einkommen ist alljährlich bis Ende März ein Be¬ kenntnis nach dem amtlichen Formular bei der zuständigen Steuerbehörde einzu¬ bringen. Bei Einkommen bis zu 4200 S genügt eine einfache Anzeige. Besteht das Einkommen aus den dem Steuerabzug unterworfenen Dienstbezügen von nicht mehr als 14.400 S und einem anderwärtigen Einkommen von nicht mehr als 720 S, so unterbleibt ein Bekenntnis. Ueber besondere Aufforderung ist jedermann zur Abgabe eines Bekentnisses verpflichtet. Wird das Bekenntnis nicht eingebracht, oder eine Auf¬ forderung zur Ergänzung oder Aufklärung des Bekenntnisses nicht entsprochen, so karderung dur Erguerdung. n amitswegen bemessen werden. Die Steuerbemessung wird mit Steuermandat bekanntgegeben, wogegen binnen dei Mochen Sinspreich ehoben wenden iann. Der rachiglicge Sinzorich seht dan erei awochen teansperich erhoden hat danm die Schätzungskommission die ordentliche Steuerveranlagung durchzuführen. Das Ergebnis dieser Veranlagung wird mit Seeterveransagung darahgergehen en weichen die Berufung binnen 30 Tagen Jernunchzal Neu in die Steuerpflicht tretende Personen sowie die aus der Steuerpflicht trelenden Personenhalden ievon unen 4 Tagen dei der Steuerbehörde uner Von¬ lage eines Bekenntnisses die Anzeige zu erstatten. Das Erlöschen der Steuerpflicht durch Tod ist von den Erben (Erbenvertreter) binnen drei Monaten unter Vorlage des Bekenntnisses anzuzeigen. Einkommensteuer von Dienst (Lohn-)bezügen und Ruhegenüssen. Die Einkommensteuer von diesen Bezügen (einschließlich des Wertes der Sach¬ bezüge) ist bei derAuner don dzuseper echnen und abzuziehen. Die Steuer istnach serhenden Trobehen zu berechnen: 1. Mochentohn Il. Dovbeiwachen I. Taglohn V. Ronatsliohn — S ZurAuszahlung Zur Auszahlung Zur Auszahlung S Zurdunszahlung gelangter Betrag gelangter Betrag gelangter Betrag gelangter Betrag — ∆ 2 von von bis bis von bis bis von 3 O O C C S S S S S 8 8 S 9 9 9 9 9 9 9 10 30 10 20 4 50 26 143 60 29 10 72 1 23 311 10 128 40 1% 22 524 143 112 87 73 95 10 311 24 71 01 15 39 485 02 2% 2% 41 2% 30/0 30 15 30 02 67 112 03 96 152 21 16 304 115 65 33 485 38 3% 40 3•6 56 30 431 68 21 934 215 11 304 3·6% 3-6% 17 71 34 659 152 39 3·6% ∆ 553 04 30 40 431 276 934 93 45 86 57 1200 12 39 34 215 4% 72 4% 4% 94 39 4•40 46 276 83 393 56 4•40 200 10 1706 62 787 87 553 05 67 4·4% 4%0 OC 5%0 2223 393 56 84 73 513 11 11 787 95 1706 68 1026 63 44 22 5% 5% 5% 513 45 1026 1227 73 23 12 613 45 87 96 83 2659 95 67 6% 6% 6% 6% 7% 84 706 68 100 60 46 87 66 613 1413 2659 95 3061 1227 21 96 7% 7% % 25 22 100 706 61 12 785 85 67 1413 1570 3061 8% 3402 111 96 20 8% 8% 8% 90 86 570 1766 883 25 785 13 83 21 51 3827 125 26 3402 111 45 9% 9% 9% 84 1766 88326 46 125 100 3827 52 10% 10% 10% und darüber und darüber und darüber und darüber
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