Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1929

56 bis 200 Kronen 8 Prozent, von mehr als 200 bis 700 Kronen 11½ Prozent, von mehr als 700 bis 5000 Kronen 15 Prozent. Bei Landwirtschaften ohne bezahlte Hilfskräfte, als Nebenbetrieb geführt, deren Erzeugnisse vorwiegend vom Unter¬ bis nehmer und seiner Familie verbraucht werden, mit einem Katastralreinertrag 70 Kronen beträgt der Abfindungsbetrag 4 Prozent. Um diese Ermäßigung istbei der Steuerbehörde anzusuchen. Auf Betriebe mit einem Katastralreinertrag von mehr als 5000 Kronen hat diese Abfindung keine Anwendung. Lohnfuhrwerk,mit den Betriebsmitteln der Landwirtschaft ausgeführt, ist in der Abfindung inbegri fen. Diese Abfindung gilt zum erstenmal für den Steuerzeitraum vom 1. Oktober 1928bis 30. September 1929. Für mit Zuckerrübe bebaute Grundfläche wird ein 85prozentiger Nachlaß gewährt. Gesuche sind bis 20. Juli durch die zuständige Gemeindevorstehung an die Steuerbehörde zu richten. Bei wesentlicher Schädigung des Betriebes durch ein Elementarereignis ohne Verschulden des Inhabers wird ein verhältnismäßiger Nachlaß gewährt; Gesuche sind bis 31. Dezember bei der zuständigen Steuerbehörde einzubringen. B. Abfindung der Handels- und Gewerbetreibenden u. a. Diese kann wegen der großen Zahl der Betriebsarten und der Verschiedenheit der Grundlagen nicht auf¬ genommen werden. III. Landesgebäudesteuer. A. Oberösterreich. Die Steuer wird vom Friedenszinse (Mietzins oder Mietwert am 1. August 1914) berechnet und beträgt bei einem Friedenszins bis zu 300 Kronen das 100fache, über 300 bis 600 Kronen das 150fache, über 600 Kronen das 200fache des Friedenszinses. Dazu wird ein 100prozentiger Zuschlag eingehoben. Vom Gesamtsteuerbetrag werden 10 Prozent den Hausbesitzern für die Einhebung und Abfuhr der Steuer gut¬ gerechnet. Bei neuen Gebäuden beginnt die Steuerpflicht mit der Bauvollendung oder der früher eingetretenen tatsächlichen Benützung. Die Bauvollendung ist der Steuer¬ behörde binnen 60 Tagen anzuzeigen und ist der Bauplan und das Zinsertrags¬ bekenntnis vorzulegen oder die Leerstehung anzuzeigen. Für Neu=, Auf=, Um= und Zubauten, welche Wohnzwecken dienen, kann um die Befreiung von der Gebäude¬ steuer und den Gemeindeumlagen angesucht werden. Die Dauer der Steuerfreiheit wird alljährlich bestimmt und beträgt gegenwärtig 30 Jahre. Für leerstehende Räume wird über Ansuchen von der zuständigen Steuerbehörde eine verhältnismäßige Abschreibung an der Landesgebäudesteuer bewilligt, die auch eine entsprechende Abschreibung an den Gemeindezuschlägen zur Folge hat. B. Niederösterreich. 1. Die Mietzinssteuer wird vom Friedenszins (Mietwert) 1914 berechnet und beträgt für: a) Wohnungen bei einem Jahresmietzins bis 100 Kronen das 300fache, über 100 bis 500 Kronen das 400fache, über 500 bis 1000Kronen das 500fache, über 1000 bis 1500 Kronen das 600fache, über 1500 bis 2000 das Kronen 700fache, über 2000 bis 2500 Kronen das 800fache, über 2500 bis 3000 Kronendas 900fache, über 3000 Kronen das 1000fache; b) Erwerbszwecken dienende Räume bei einem Jahresmietzins bis 1500 Kronen das 500fache, über 1500 bis 3000 Kronen das 1000fache, über 3000 Kronen das 2000fache; c) Luxusgebäude das 3fache der Steuer — für Wohnungen. Veränderungen in der Steuerpflicht oder im Ausmaße der Steuer sind binnen 14 Tagen der Steuerbehörde anzuzeigen. 2. Die Arealsteuer von fabriksmäßigen Unternehmungen, Mühlen, Sägen, Ziegeleien u. dgl. wird vom Landesabgabenamte in Wien bemessen. 3. Die Hausklassensteuer beträgt bei Häusern mit 1 bis 3 Wohnbestand¬ teilen das 6000fache, mit 4 bis 6 Wohnbestandteilen das 7000fache, mit 7 bis 9 Wohn¬ bestandteilen das 8000fache, mit 10 bis 14 Wohnbestandteilen das 9000fache, mit mehr als 14 Wohnbestandteilen das 10.000fache der früheren Klassensteuer. Zur Landesgebäudesteuer können von den Gemeinden und Bezirken Zuschläge eingehoben werden.

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