54 Dauernde Kulturänderungen (Umwandlungen von Aechern in Wiesen und um¬ gekehrt, Anpflanzung oder Rodung von Wäldern u. a.) und Außerkultursetzungen sind zur Richtigstellung des Katasters und des Katastval=Reinertrages beim zuständigen Bezirksvermessungsamte anzuzeigen. B. Niederösterreich. Die Grundsteuer wird von dem im Grundbesitzbogen ausgewiesenen Katastral¬ Reinertrag berechnet und beträgt, wenn der Katastral=Reinertrag aller in einer Orts¬ gemeinde gelegenen Grundstücke eines Besitzers 100 Kronen nicht übersteigt, das 2800fache, bei einem Katastral=Reinertrag von mehr als 100 Kronen bis einschließlich 750 Kronen das 3000fache, von mehr als 750 bis 1500 Kronen das 3200fache, von mehr als 1500 bis 2500 Kronen das 3400fache, von mehr als 2500 Kronen das 3800fache des Katastral=Reinertrages. Dazu werden für die Zwecke des Bezirkes und der Ortsgemeinden Zuschläge in verschiedener Höhe vorgeschrieben, wobei die bewilligten Grundsteuernachlässe aus der Berechnungsgrundlage auszuscheiden sind. Bei Beschädigungen des Naturalertrages landwirtschaftlicher Kulturen durch Elementavereignisse kann ein Nachlaß an der Grundsteuer bewilligt werden. Der Geschädigte muß: 1. binnen acht Tagen nach Wahrnehmung des Schadens bei der zuständigen Steuerbehörde die Anzeige erstatten, wobei die Art des Ereignisses, der beiläufige örtliche Umfang und die beschädigten Parzellen anzugeben sind, und außer¬ dem 2. nach Einerntung aller Bodenerzeugnisse, jedoch spätestens bis 31. Dezember des Jahres, bei der zuständigen Steuerbehörde das Ansuchen um den Steuernachlaß stellen, wobei alle Grundbesitzbögen des betroffenen Wirtschaftskörpers auszuweisen und die tatsächlich erzielte Ernte sowie die ohne Elementarereignis erwartete Ernte, nötigenfalls durch Vergleich mit den Vorjahren, anzugeben ist. Die Fürsorgeabgabe der land= und forstwirtschaftlichenBetriebe wird als Ab¬ findung eingehoben und beträgt bei Betrieben mit einem Ge samtkatastral=Reinertrag von mehr als 50 Kronen bis einschließlich 300 Kronen das 600fache, über 300 bis 750 Kronen das 700fache, über 750 bis 2000 Kronen das 900fache, über 2000 bis 3000 Kronen das 1500fache, über 3000 Kronen das 2000fache des Katastral¬ Reinertrages. Diese Abfindung ist halbjährig im vorhinein an den Bezirksfürsorgerat einzuzahlen. II. Warenumsatzsteuer. Die Warenumsatzsteuer (Wust) ist die Steuer von den entgeltlichen Waren¬ lieferungen und Arbeitsleistungen (auch Duldungen, Verzichtleistungen und Unter¬ lassungen), die im Inlande im Rahmen einer Erwerbsunternehmung ausgeführt werden. Auch die Entnahme von Waren aus einer Unternehmung für Zwecke, die mit dem Betrieb nicht zusammenhängen, sind steuerpflichtig. Die Einfuhr einer Ware gilt als Lieferung im Inland. Nicht steuerpflichtig ist die Uebertragung, Vermietung, Verpachtung einer unbeweglichen Sache, deren Zubehör und dinglicher Rechte an solchen, die Enteignung und die zwangsweise Versteigerung von Waren, ausgenommen Luxuswaren, die Lieferung von Leitungswasser, der Umsatz von Geld und Wertpapieren, Geldforderungen, Monopolwaren, die Beförderung von Personen und Sachen durch die Eisenbahn, Donaudampfschiffahrt und Beförderungsmittel der Länder, Bezirke und Gemeinden, Leistungen aus Versicherungen, der Totalisateure und Buchmacher, die Entnahme von Waren aus dem eigenen Betrieb zu Sach¬ ausgedingen, die Entnahme von Waren aus einer als Nebenbetrieb geführten Klein¬ wirtschaft, deren Katastralreinertrag 50 Kronen nicht übersteigt, aus Kleingarten= und Kleinviehwirtschaften, die ohne bezahlte Hilfskräfte bewirtschaftet werden und deren Erzeugnisse vorwiegend vom Unternehmer und dessen Familie verbraucht werden (die entgeltliche Veräußerung der Erzeugnisse ist steuerpflichtig), endlich die Lieferun¬ gen und Leistungen wohltätiger und wissenschaftlich und kulturell gemeinnütziger Unternehmungen. Zahlungspflichtig ist der Empfänger des Entgeltes, bei Einfuhren der Empfänger der Ware, bei zwangsweiser Versteigerung der Erwerber.
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