222 Folgt auf die Uebertragung einer unbeweglichen Sache durch Todesfall inner¬ halb zwei Jahren eine weitere Uebertragung durch Todesfall oder durch ein Rechts¬ geschäft unter Lebenden, so wird, wenn darum binnen zwei Jahren nach der zweiten Uebertragung angesucht wird, nach Einzahlung der zweiten Immobiliargebühr die erste abgeschrieben oder zurückerstattet, soweit sie nicht die zweite Gebühr übersteigt. Bei der Uebertragung selbst benützter Gebäude oder selbst bewirtschafteter Liegenschaften gelten folgende ermäßigte Gebühren: 1. Bei der Uebertragung von Eltern an Kinder, deren Nachkommen und um¬ gekehrt, an Schwieger=, Stief= und Wahlkinder, zwischen Ehegatten und Brautleuten: a) wenn der Wert 3000 S nicht übersteigt, frei; b) über 3000 bis 6000 S ½%. 2. Bei der Uebertragung an andere Personen: a) wenn der Wert 3000 S nicht übersteigt, die Hälfte, b) über 3000 bis 6000 S drei Viertel der obigen Gebührensätze. Bei der Uebertragung selbst benützter und bewirtschafteter Liegenschaften an Kinder, Schwieger=, Stief=, Wahlkinder werden die Vorbehalte auf Lebens¬ zeit (Auszüge) des Uebergebers für sich, seinen Ehegatten, die beiden Elternteile zur ungeteilten Hand oder auch die Geschwister des Uebernehmers nur mit dem fünffachen Betrage der jährlichen Leistung veranschlagt. We chsel, inländische: wenn die Zahlung nicht ausdrücklich später als sechs Monate nach Aus¬ 1. stellung erfolgen soll und nicht die Einwilligung zur grundbücherlichen Sicher¬ stellung erteilt ist, von der Wechselsumme Skala I; wenn die Zahlung später als sechs Monate nach der Ausstellung erfolgen 2. soll oder die Einwilligung zur grundbücherlichen Sicherstellung erteilt ist, von der Wechselsumme Skala II. Wechsel, ausländische: 1. wenn die Zahlung nicht ausdrücklich später als zwölf Monate nach der Aus¬ stellung erfolgen soll, von der Wechselsumme Skala I; 2. wenn die Zahlung später als zwölf Monate nach der Ausstellung erfolgen soll, von der Wechselsumme Skala II. Wenn das Papierformat einer stempelpflichtigen Schrift das Flächenmaß von 1750 cm' überschreitet, so ist die Stempelgebühr bis 1 S im zweifachen Ausmaße, darüber hinaus in einem um 1 S höheren Betrage zu entrichten. Skalagebühren. Stala l Staia u Stala! Bis 5 S Gebühr 10 g, Bis 10 S Gebühr 10 g, Bis 40 S Gebühr 10 %, über 5 S von je 5 S über 10 S von je 10 S über 40 S von je 40 S weitere 10g, wobei ein Rest¬ weitere 10 g, wobei ein Rest¬ weitere 10g, wobei ein Rest¬ betrag unter 5 S voll zu betrag unter 10 S voll zu betrag unter 40 S voll zu nehmen ist. nehmen ist. nehmen ist. Zu den weiter oben angeführten Gebühren von Vermögensüber¬ tragungen hat der Oberösterreichische Bauernbund mit der Finanzverwaltung folgende mit Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen vom 24. November 1926 genehmigte Vereinbarungen getroffen: Bei der Uebertragung bäuerlicher Liegenschaften durch Ehe¬ vertrag zwischen Brautleuten, durch Uebergabsvertrag unter Lebenden oder durch Erbschaft im Falle des Ablebens zwischen weder getrennten noch geschiedenen Ehe¬ gatten, zwischen Verwandten in auf= und absteigender Linie, zwischen Stief=
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