Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1928

221 b) Zu den Erbgebühren werden folgende Zuschläge eingehoben: 1. 60% von den in Wien abgehandelten beweglichen und den in Wien ge¬ legenen unbeweglichen Nachlaßvermögen; 2. 40% von sonstigen beweglichen und unbeweglichen Vermögen. Anfälle an Stiftungen für Unterrichts=, Wohltätigkeits= und Huma¬ nitätszwecke sind vom Zuschlage befreit. c) Nachlaßgebühren vom reinen Werte des Gesamtnachlasses, ausge¬ nommen die von der Erbgebühr befreiten und die einer ermäßigten Erbgebühr unter¬ liegenden Anfälle an Stifungen für Unterrichts=, Wohltätigkeits= und Humanitäts¬ zwecke: Bis 2500 S gebührenfrei, von 2500 bis 15.000 S 1%, von 15.000 bis 25.000 S 1½ %, von 25.000 bis 60.000 S 2%, von 60.000 bis 110.000 S 3%, von 110.000 bis 180.000 S 4%, von 180.000 bis 280.000 S 5%, von 280.000 bis 1,100.000 S 6%, von 1,100.000 bis 2,300.000 S 7%, von 2,300.000 bis 3,300.000 S 8%, von 3,300.000 bis 4,500.000 S 9%, von 4,500.000 bis 7,500.000 S 10%, von 7,500.000 bis 11,000.000 S 11%, über 11,000.000 S 12%. Pauschalgebühr für die Verlassenschaftsabhandlung: Bei einem reinen Vermögenswerte a) bis 5000 S frei, b) über 5000 S 1/10% jedoch nie mehr als 1000 S. C. Gebühren von der Uebertragung des Eigentums unbeweg¬ licher Sachen (Immobiliargebühren): 1. Uebertragungen von Eltern an Kinder und deren Nachkommen und um¬ gekehrt, an Schwieger=, Stief= und Wahlkinder, zwischen Ehegatten und Brautleuten: a) bei einem Werte bis 18.000 S 1%, b) über 18.000 S 1½%. 2. Uebertragungen an andere Personen von Todes wegen oder durch ein unentgeltliches Rechtsgeschäft unter Lebenden: a) bei einem Wert bis 12.000 S 1½%, b) über 12.000 S 2%. 3. Uebertragungen an andere Personen durch ein entgeltliches Rechtsgeschäft unter Lebenden: a) bei einem Werte bis 6000 S 3%, b) über 6000 bis 24.000 S 3½% c) über 24.000 S 4%. Füreine teilweise unentgeltliche Uebertragung unter Lebenden ist an Immobi¬ liargebühr und Schenkungsgebühr nicht weniger als für eine rein entgeltliche Ueber¬ tragungzu entrichten und ist diese nicht als eine unentgeltliche Uebertragung zu be¬ handeln. Zu den Gebühren für die Uebertragung unbeweglicher Sachen durch ent¬ geltliche Rechtsgeschäfte unter Lebenden wird ein 50Ziger Zuschbag eingehoben. Landeszuschlag zu den Bundesgebühren von Eigentumsüber¬ tragungen an unbeweglichem Gute. (Gesetz vom 17. Dezember 1923, LGBl. Nr. 21 aus 1924.) Zu den Uebertragungsgebühren von auf Grund von Rechtsgeschäften unter Lebenden erfolgten Eigentumsübertragungen an unbeweglichem Gute wird ein 100prozentiger Zuschlag eingehoben. Die Gemeinden können einen höchstens 50pro¬ zentigen Zuschlag beschließen, der der Genehmigung des Landes bedarf und vom 100prozentigen Zuschlag abzuziehen ist. Vom Landes= und Gemeindezuschlag sind befreit die Uebertragungen a) von Eltern an ihre ehelichen und unehelichen Kinder oder deren Nachkommen und umgekehrt; b) von Stief= oder Wahleltern an Stief= oder Wahlkinder und deren Nachkommen; c) von Eltern an die mit den unter a) und b) genannten Personen die Ehe ein¬ gehenden oder durch sie schon verbundenen Personen; d) an voll= oder halbbürtige Geschwister und Kinder dieser Geschwister; e) zwischen weder geschiedenen noch getrennten Ehegatten; !) zwischen Brautleuten, wenn die Uebertragung unter der aufschiebenden Bedingung der Eheschließung erfolgt.

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