Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1928

220 Schenkungsurkunden: S 1.— a) unter Lebenden von jedem Bogen * S 1.50 b) auf den Todesfall vom ersten Bogen (Vom Rechtsgeschäfte die besonderen Gebühren; siehe weiter unten.) Tauschverträge: a) bewegliche Sachen vom Werte Skala III; b) wenn auch nur eine Sache unbeweglich ist, von jedem Bogen 1 S. Die Uebertragung der unbeweglichen Sachen unterliegt der besonderen Immo¬ biliengebühr; siehe weiter unten. Sind beide Tauschgegenstände gleichwertig, so ist die Gebühr von der Hälfte jedes Gegenstandes zu bemessen, andernfalls von der Hälfte des minderwertigen und vom ganzen Werte des mehrwertigen Gegenstandes ab¬ züglich der Hälfte des minderwertigen Gegenstandes. Vermögensübertragungen: A. Unter Lebenden. Schenkungsgebühren v. Schenkungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen von einem Werte über über über über über über über über über bis 30.000 300.000 1500 75.000 3000 600.000 1,500.000 3,000.000 ,000.000 bis bis bis bis bis bis bis bis 1500 Schilling 3,000.000 6,000.000 1,500 000 300.000 3000 600.000 75.000 30.000 Prozent 1. An Nachkom¬ 3 6 3·5 5 1·5 4·5 2•5 4 2 men u. Ehe¬ 1¼ gatten.. An Eltern u 2. 12 9 3 2 7 10•5 6 5 4 8 Voreltern 3. An Seiten¬ 6 20 18 22 24 8 14 16 12 10 verwandte b. zum 4. Grad 4. An Stiftung. für Unterrichts¬ 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 Wohltätigk.= u. * Hum.=Zwecke 5. Alle Sonsti¬ 30 18 20 28 16 24 22 26 14 12 gen... Schenkungen beweglicher Sachen bis 300 S und nicht beurkundete Schenkungen 600 S an Gatten, Nachkommen, Wahl=, Stief=, Schwieger¬ beweglicher Sachen bis gen für Unterrichts=, Wohltätigkeits= und Humanitätszwecke, kindern und an Stiftun Kunst, Wissenschaft und sonstige gemeinnützige Zwecke bis 2000 S, Zuwendungen der Dienstgeber an Dienstnehmer mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis in Geld und anderen beweglichen Sachen sind gebührenfrei. B. Auf den Todesfall. a) Erbgebühren: Tarif wie bei A) Unter Lebenden, Schenkungsgebühren, ausgenommen die Anfälle an Stiftungen für Unterrichts=, Wohltätigkeits= und Huma¬ nitätszwecke, von welchen eine Gebühr von 5% entfällt. Verlassenschaften beweglicher Sachen im Gesamtwerte bis 300 S sind gebühren¬ frei. Anfälle an Bedienstete des Erblassers, wenn der reine Wert 600 S nicht über¬ steigt, unterliegen einer Erbgebühr von 1¼ %. Schenkungen und Erbanfälle von Wahl=, Stief= und Schwiegereltern an Wahl=, Stief= und Schwiegerkinder unterliegen dem Gebührenausmaße wie bei leiblichen Nachkommen, umgekehrt aber dem Gebührenausmaße wie bei sonstigen Schenkungen und Anfällen.

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