219 Dienstverträge, Anstellungsdekrete, Bestellungsbriefe u. dgl., vom Betrage der mit der Anstellung verbundenen Bezüge Skala III. Der Jahresbetrag der Bezüge ist nach der Dauer der Anstellung zu vervielfachen. Eheverträge, nach dem Werte Sbala III. Die Uebertragung unbeweglicher Sachen unterliegt der besonderen Immobiliengebühr, siehe weiter unten. Eingaben von Privatpersonen bei den öffentlichen Behörden, Aemtern, Anstalten und Amtspersonen von jedem Bogen 1 S. Gewerbeanmelddungen: a) in Wien und Orten über 50.000 Seelen S5.— * b) in Orten mit mehr als 10.000 bis 50.000 Seelen. S3.— 40 c) in Orten mit mehr als 5.000 bis 10.000 Seelen S 2.- * d) in allen übrigen Orten S — 1.— a Rekurse, ausgenommen Steuerrekurse S 1.50 Eingaben um Eintragung einer Firma oder Firmaän¬ derung im Handelsregister: a) Firma ohne Zweigniederlassung * S 10.— 900 * * b) Firma mit Zweigniederlassung — S 15.— Eingaben um einfache Zusätze, Aufklärungen einer inhaltlich gleichbleiben¬ den Firma — S 1.— Steuerrekurse gegen die Bemessung der Körperschaftssteuer und Rentensteuer: a) wenn die Gebühr 10 S nicht übersteigt S —.25 b) wenn sie 10 S übersteigt . S —.50 Berufungen gegen die Erwerb= Einkommen=, Vermögenssteuer und die ersten Rekurse gegen die Gebührenbemessung sind stempelfrei. Eintragung in die öffentlichen Bücher (Grundbuch): 1. Erwerbung des Eigentumsrechtes a) bei gebuhrenpflichtigen Vermögensübertragungen gebührenfrei; b) sonst vom Werte 1½ % samt 50% Zuschlag. 2. Erwerbung anderer dinglicher Rechte a) nach dem Werte ½% samt 100% Zuschlag; b) wenn nicht schätzbar oder der Wert nicht über 20 S gebührenfrei. Empfangsbestätigungen vom Werte Skala II. Gesellschaftsverträge: a) offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften vom Werte Shala II. b) alle anderen Gesellschaften Skala III, jedoch nicht weniger als 10 S. Leibrentenverträge: a) von beweglichen Sachen vom Werte Skala III; b) von unbeweglichen Sachen von jedem Bogen 1 S. (Von der Uebertragung unbeweglicher Sachen die besonderen Immobiliengebühren.) Handels= und Gewerbebücher, vom Gesamtflächenmaß aller Blätter: a) bei Haupt=, Kontokorrent= und Saldokontobüchern für je 5040 cm' je 20g b) bei allen anderen Büchern für je 2640 cm’ je 5 g. Kaufverbräge: a) bewegliche Sachen vom Werte Skala III. b) unbewegliche Sachen von jedem Bogen 1 S. (Von der Uebertragung der un¬ beweglichen Sachen ist die besondere Immobiliengebühr zu zahlen, siehe weiter unten.) Rechnungen der Handel= undd Gewerbetreibenden: über 30 bis 50 S S —.10 über 100 bis 2500 S S —.50 über 50 bis 100 S S —.20 über 2500 S 1.- von jedem Bogen. Bis 30 S stempelfrei.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2