218 Kraftwagen und Motorräder, die neu in Betrieb gesetzt werden, sind binnen — Die 14 Tagen, Aenderungen sind binnen 8 Tagen beim Magistrate anzuzeigen. Abgabe ist mit obigen Ausnahmen halbjährlich im Jänner und Juli einzuzahlen. Gegen die Bemessung der Abgabe ist die Beschwerde an den Gemeinderat binnen 30 Tagen zulässig. 8. Pferdeabgabe. (Gesetz vom 23. Dezember 1925, LGBl. Nr. 31 aus 1926.) Die Besitzer von Pferden sowie auch die gewerbsmäßigen Pferdehändler für die von Steyr aus verhandelten Pferde unterliegen nachstehender Abgabe: a) Luxuspferde, und zwar ein Pferd 60 S, jedes weitere 20 S; b) Nutzpferde 20 S; c) belegte Stuten und lizenzierte Hengste 10 S. Sind die Pferde nur teilweise Nutzpferde, so unterliegen sie der halben Abgabe Luxuspferden. Pferdehändler und Rennstallbesitzer fallen nicht unter b). von Gegen die Bemessung der Abgabe kann eine Beschwerde binnen 30 Tagen an Gemeinderat eingebracht werden. Die Einzahlung der Abgabe hat vierteljährlich, den zwar am 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November zu erfolgen. Verände¬ und rungen im Stande der Pferde und in der Art ihrer Verwendung sind binnen 8 Tagen anzuzeigen. 9. Hundeabgabe. (Gesetz vom 14. Jänner 1924, LGBl. Nr. 26.) Für die Haltung Hunden, die mehr als drei Monate alt sind, ist nachstehende Abgabe zu zahlen: von a) Für den ersten Hund 10 S und für jeden weiteren Hund 6 S; b) für Hündinnen erhöht sich vorstehende Abgabe um 50 Prozent. Die Abgabe ist im Laufe des Jänner oder binnen 14 Tagen nach Eintritt der Steuerpflicht zu bezahlen. Gegen die Bemessung der Abgabe ist eine Berufung an den Gemeinderat binnen 30 Tagen zulässig. 10. Lustbarkeitsabgabe für Oberösterreich. (Gesetz vom 24. Mai 1924, LGBl. 102.) Die Darstellung der zu umfangreichen Bestimmungen mußte wegen Platzmangels unterbleiben und wird auf das bezogene Gesetz berufen. 11. Die Hockerabgabe und die Abgabe vom Verbrauch in Vergnügungslokalen wurde wegen des verhältnismäßig geringen Interesses in der Bevölkerung nicht dargestellt. 12. Verzögerungszuschlag. Werden die Abgaben nicht zeitgerecht eingezahlt, so wird an Stelle der Verzugszinsen ein 25prozentiger Verzögerungszuschlag eingehoben. X. Stempel- und Rechtsgebühren. S 20.- Erteilung von Gewerbekonzessionen und Lizenzen S 10.— Genehmigung von Betriebsanlagen S 10. 6 Verlegung eines konzessionierten Gewerbes S 10.- Genehmigung von Niederlassungen Genehmigung eines Stellvertreters, Geschäftsführers S 10.— oder Pächters eines konzessionierten Gewerbes. S 10.— Giftbezugslizenzen * 5.— Dispens von Eheaufgeboten * S 1 2.— Waffenpässe S1.— Eheaufgebotsscheine S 1. Außergerichtliche Aufkündigungen S —.20 Beilagen einer nichtgerichtlichen stempelpflichtigen Eingabe Bestandverträge (Miet= oder Pachtverträge) nach dem Werte Skala II. (Als Wert gilt der nach der Dauer des Bestandvertrages zu verviel¬ fachende Jahreszins.) —.10 S Bilanzen oder bilanzierte Konti S1.— Bürgschaftsurkunden vom Werte Skala II, wenn nicht schätzbar II. Zessionen unentgeltliche, wie Schenkungen; entgeltliche, vom Entgeld Shala Darlehensverträge (Schuldscheine), nicht auf Ueberbringer lautend, Skala II.
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