217 2. Uebertragungsabgabe (anläßlich von Besitzveränderungen). Dieselbe ist unabhängig von der Jahresabgabe im vierfachen Betrag der Jahresabgabe zu entrichten. Bei Nichtbetrieb ist die letzte Jahresabgabe vor dem Nichtbetrieb ma߬ gebend. Für Verpachtungen ist die halbe Uebertragungsgebühr zu bezahlen. Die Uebertragungsabgabe hat der Uebergeber zu bezahlen; der Uebernehmer haftet dafür zur ungeteilten Hand. Bei Verpachtungen hat der Pächter die Uebertragungsabgabe zu entrichten. Auf die Jahresabgabe ist im Jänner eine Anzahlung in der Höhe der letzten Vorschreibung zu leisten, der Rest ist 14 Tage nach Zustellung des Zahlungs¬ auftrages fällig. Der neue Unternehmer haftet für die Abgabenrückstände seines Besitzvorgängers. Bei neuen Betrieben wird die Abgabe vergleichsweise mit anderen Unternehmungen bemessen und ist, wenn die Eröffnung im ersten Halbjahre erfolgt, die ganze, sonst die halbe Jahresabgabe zu entrichten. Gegen die Bemessung der Abgabe kann binnen 30 Tagen die Beschwerde an den Gemeinderat eingebracht werden. 6. Abgabe von öffentlichen Ankündigungen, Steck- und Firmenschildern. (Gesetz v. 23. Dez. 1925, LGBl. Nr. 33 aus 1926.) 1. Steck= und Firmenschilder und Firmen¬ aufschriften bis zu ½ Quadratmeter 3 S, über ½ Quadratmeter 8 S. — 2. Sonstige dauernde Ankündigungen jährlich 50 S. — 3. Gelegenheitsankündigungen: a) im Umfange bis 260 Quadratzentimeter 4 g, über 260 Quadratzentimeter 6 g für 1 Stück und 1 Monat; b) Wanderplakate (im Umherziehen zur Schau geboten) den 10fachen Betrag; c) Ankündigungen durch Lichtwirkungen für 1 Lichtbild und 1 Monat 4 S. Die Abgabe hat der zu entrichten, der die Ankündigung vornimmt (Ankündigungs¬ anstalt). Der Ankündigende haftet dafür; auch kann die Ankündigungsanstalt von diesem die Abgabe einheben. Wer Flächen oder Zäune zur Vornahme von Ankündi¬ gungen gegen Entgelt überläßt, haftet für die Abgabe. Die Abgabe ist vor der An¬ bringung der Ankündigung einzuzahlen und sind die Ankündigungen dem Magistrat zur Abstempelung vorzulegen; Wanderplakate und Lichtwirkungen sind beim Magistrat anzumelden. Die Abgabe von Firmen= und Steckschildern und Firmenaufschriften ist bis 15. März jedes Jahres einzuzahlen. Gegen die Bemessung der Abgabe ist die Beschwerde an den Magistrat binnen 30 Tagen zulässig. 7. Abgabe von Kraftwagen und Motorrädern. (Gesetz vom 23. Dezember 1925, LGBl. Nr. 31 aus 1926.) Die Eigentümer von Kraftwagen und Motorrädern, die im Gebiete der Stadt Steyr ihren Standort haben oder hier vorwiegend Verwendung finden, wenn der Abgabepflichtige in Steyr wohnt oder dessen Erwerbsunternehmen oder Beschäftigung hier ihren Mittelpunkt hat, unterliegen nachstehenden Abgaben: 1. Kraftwagen mit Verbrennungsmaschinen, und zwar: a) Personenkraftwagen für jede Steuerpferdestärke jährlich 100 S. b) Lastkraftwagen und nicht zum Personentransport eingerichtete Geschäfts¬ kraftwagen für jede Steuerpferdestärke jährlich 12 S. 2. Elektrowagen ohne Rücksicht auf Pferdestärke: a) Personenkraftwagen jährlich 600 S. b) Lastkraftwagen jährlich 60 S. Die Steuerpferdestärke wird nach der Formel 0.3XIXdXs berechnet, wobei i die Zahl der Zylinder, d die Bohrung in Zentimetern und s den Hub in Metern bedeutet. Platzkraftwagen des Lohnfuhrwerkes unterliegen einer Pauschalabgabe von 100 S jährlich, welche im Jänner oder 14 Tage nach Eintritt der Abgabepflicht ein¬ zuzahlen ist. — Erzeuger und Händler von Kraftwagen, Eigentümer von Reparatur¬ werkstätten unterliegen für jedes Kennzeichen für das Einfahren, Probefahrten auf öffentlichen Straßen einer Pauschalabgabe von jährlich 100 S, welche im Jänner oder 14 Tage nach Eintritt der Abgabepflicht einzuzahlen ist. Für Motorräder beträgt die Abgabe jährlich 20 S, welche Abgabe im Jänner oder 14 Tage nach Eintritt der Abgabepflicht einzuzahlen ist.
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