Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1928

216 3. Fremdenzimmerabgabe für Oberösterreich. (Gesetz vom 26. Jänner 1922, LGBl. Nr. 17.) Von zum vorübergehenden Aufenthalt gegen Entgelt überlassene Zimmer und Wohnungen sowohl in gewerbsmäßigen Gaststätten wie auch in Privathäusern ist eine Abgabe von 20 Prozent des Mietpreises einschließlich aller Nebenleistungen zu entrichten. Wenn die Vermietung eines Zimmers mit der Ver¬ pflegung und sonstigen Nebenleistungen verbunden ist, so beträgt die Abgabe 5 Pro¬ zent des Gesamtpreises. Die Abgabe ist vom Vermieter zu zahlen, der sie vom Mieter einziehen kann. Die Abfuhr hat mit Monatsschluß zu erfolgen. Gegen die Heran¬ ziehung zur Abgabe ist eine Berufung an die Landesregierung zulässig, welche binnen 14 Tagen bei der Gemeinde zu überreichen ist. Mit Genehmigung der Landes¬ regierung können Abfindungsverträge abgeschlossen werden. Von der Abgabe fließen drei Viertel der Gemeinde, ein Viertel dem Lande zu. 4. Lohnabgabe für Oberösterreich. (Gesetz vom 23. Dezember 1925, LGBl. Nr. 24 aus 1926.) Von der Verwendung fremder Arbeitskräfte zur Ausübung einer Er¬ werbstätigkeit ist eine Abgabe in der Höhe von 4 Prozent des Gesamtbezuges in Geld und Geldeswerten zu entrichten, bei Banken 8 Prozent. Nicht als fremde Arbeitskräfte gelten nur eigene Kinder und Stiefkinder. Die Abgabe ist bis 15. jeden Monats für den unmittelbar vorangehenden Monat mit einer Abrechnung einzu¬ senden. Gegen die Bemessung der Abgabe ist eine Beschwerde binnen 30 Tagen an die oberösterreichische Landesregierung zulässig. Bei verspäteter Einzahlung gelten die bundesgesetzlichen Verzugszinsen. Von der Abgabe fließen der Gemeinde Steyr 75 Prozent, den übrigen Gemeinden am Sitze einer Bezirkshauptmannschaft und den Gemeinden mit über 2000 Einwohner 45 Prozent, von 1000 bis 2000 Einwohnern 35 Prozent und den Gemeinden mit unter 1000 Einwohnern 25 Prozent, der Rest dem Lande zu. Die Lohnabgabe von land= und forstwirtschaftlichen Be¬ trieben (Gesetz vom 3. Jänner 1923, LGBl. Nr. 20) ist in der Grundsteuer (Landes¬ grundabgabe) als Pauschalabfindung enthalten. Den Ortsgemeinden wird das 6fache der Bemessungsgrundlage der Grundsteuer als ihr Anteil überwiesen. Die Lohnabgabe für das bei vertragsmäßigen Abstockungen verwendete Schlägerungs¬ personal fällt nicht unter diese Abfindung und ist besonders einzubekennen und ein¬ zuzahlen. Solche Abstockungsverträge sind dem Landesgefällsamte anzuzeigen. 5. Konzessionsabgabe. (Gesetz vom 23. Dezember 1925, LGBl. Nr. 20 aus 1926.) Die Inhaber von an besondere Konzessionen gebundenen Erwerbsunternehmungen im Gebiete der Stadt Steyr haben nachstehende, nach der Höhe der im vorhergegan¬ genen Jahre vorgeschriebenen Erwerbsteuer (ganzjähriger Betrag) abgestufte Ab¬ gaben zu entrichten: 1. Jahresabgabe: I. Klasse mit einer Erwerbsteuerbis 50 S a) 5 S II. 50 S bis von über 120 S 12 7 7 * # 5 III. 120 S bis von über 25 S 250 7 # # IV. von über 250 S bis S 50 500 7 J 7 7 V. von über 500 S bis 900S 7 802 70 VI. von über 900 S bis 1300 S 7 7 110 0 VII. von über 1300 S bis 1600 S 130 # 7 7 7 7 VIII. von über 1600 S 150 7 * 7 7 b) diesteuerbegünstigten Erwerbs¬ 5 und Wirtschaftgenossenschaften. I. c) bis 1000 S Klasse mit einer Körperschaftssteuer 100 7 II. über 1000 S bis 1600S150 7 7 7 7 III. 200 über 1600 S bis 3000 S # 7 #7 # 7 IV. 250 über 3000 S 7 7 # Der Pächter haftet mit demInhaber für die Jahresabgabe. —Für nicht be¬ triebene Unternehmungen beträgt die Abgabe 20 S, wenn nicht bei aufrechtem Betrieb ein niedrigerer Betrag entfiele.

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