215 Für die Mahnung im Zwangsverfahren ist die Mahngebühr im Betrage der einmonatigen Verzugszinsen zu bezahlen. Für die Pfändung ist der zweifache Betrag der Mahngebühr, für die Aus¬ schreibung der Feilbietung der einfache Betrag der Mahngebühr und für die Durchführung der Feilbietung der zweifache Betrag der Mahngebühr zu bezahlen. IX. Gemeindeabgaben in der Stadt Steyr. Mit Rücksicht auf den zur Verfügung stehenden Raum können hier nur die Ab¬ gaben in der Stadt Steyr und diese nur in den wichtigsten Bestimmungen dar¬ gestellt werden. 1. Bodenwertabgabe. (Gesetz vom 26. Jänner 1922, LGBl. Nr. 62). Sie ist eine Abgabe der Eigentümer von verbauten und unverbauten Grundstücken an Stelle der Umlagen zur Grund= und Gebäudesteuer und wird vom gemeinen Werte des Grundes in nachstehendem Jahresausmaß eingehoben: 1. Von unverbauten Gründen, und zwar: a) Baugründen 1 %, b) für Bauzwecke ungeeigneten Gründen 3%/0. 2. Von land= und forstwirtschaftlichen Gründen 5 %/0. 3. Von verbauten Gründen, und zwar: a) Wohnhäuser 1 %/60, b) Luxushäuser 1 %, c) Geschäftshäuser 5 %/0, d) industrielle Betriebsstätten 5%/0. Der Wert wird durch Selbsteinschätzung mittels eines in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember vor jeder Veranlagungsperiode einzubringenden amtlichen Formu¬ lares oder im Beanstandungsverfahren oder unmittelbar von Amts wegen festgesetzt, wobei der 1. Oktober als Stichtag zu gelten hat. Zur Bewertung wurden amtliche Richtpreise aufgestellt. Veränderungen während der Veranlagungsperiode, die eine Aenderung der Abgabe begründen, sind binnen 30 Tagen anzuzeigen. Die Abgabe ist in vier gleichen, am 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November fälligen Teilbeträgen einzuzahlen. Ist die Abgabe nicht binnen 14 Tagen nach Fälligkeit ein¬ gezahlt, so kann ein 25prozentiger Zuschlag eingehoben werden. Die Abgabe genießt für die nicht länger als drei Jahre aushaftenden Rückstände ein Vorzugspfandrecht auf den abgabepflichtigen Grundstücken. Gegen die Bemessung der Abgabe ist binnen 30 Tagen nach Zustellung des Zahlungsauftrages der Einspruch an die Einspruchs¬ kommission zulässig, gegen deren Entscheidung binnen 14 Tagen an die oberöster¬ reichische Landesregierung berufen werden kann. 2. Mietzinsabgabe. (Gesetz vom 23. Dezember 1925, LGBl. Nr. 30). Sie ist von allen vermieteten Räumen in Gebäuden, und zwar von den Inhabern der be¬ treffenden Räume, den Mietern und den Hauseigentümern von den selbst benützten Räumen, zu entrichten. Bemessungsgrundlage ist der am 1. August 1914 bedungene Jahreszins oder der vergleichsweise zu ermittelnde Mietwert maßgebend. Die Abgabe beträgt jährlich von einem Bruttomietzins oder Mietwert bis 200 Kronen das 451 5fache, über 200 bis 300 Kronen das 903fache, über 300 bis 400 Kronen das 2 1354-5fache, über 400 bis 600 Kronen das 1806fache, über 600 bis 800 Kronen das —.— che 2257 5fache, über 800 bis 1000 Kronen das 2709fache, über 1000 bis 2000 Kronen das 3160 5fache, über 2000 bis 3000 Kronen das 3612fache, über 3000 bis 4000 Kronen das 4063 5fache, über 4000 bis 5000 Kronen das 4515fache, über 5000 bis 6000 Kronen das 4966 5fache und über 6000 Kromen das 5418fache. Zur Abgabe vom 3612¬ fachen angefangen aufwärts wird ein 50Zziger Zuschlag eingehoben. Die Abgabe ist vom Hauseigentümer (Nutznießer) in vier gleichen Teilbeträgen bis 20. Feber, 20. Mai, 20. August und 20. November abzuführen. — Mieter, welche die Zahlung an den Haus¬ eigentümer verweigern, sind dem Magistrat anzuzeigen. Im übrigen haftet der Haus¬ eigentümer (Nutznießer) für die rechtzeitige und richtige Abfuhr der Abgabe, welche für die nicht länger als drei Jahre aushaftenden Rückstände ein Vorzugspfandrecht auf der betreffenden Liegenschaft genießt. — Ist die Abgabe nicht 5 Tage nach Fälligkeit voll¬ ständig eingezahlt, so wird ein 25prozentiger Verzögerungszuschlag eingehoben. Gegen die Bemessung der Abgabe ist eine Beschwerde binnen 30 Tagen an den Für Neu=, Um=, Zu= und Aufbauten wird über Ansuchen eine Gemeinderat zulässig. 1¼ zehnjährige oder auch längere Abgabebefreiung bewilligt.
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