214 2. der 20fache Betrag des veranlagten Gebäudeeinkommens; 3. der 10fache Betrag des veranlagten Einkommens aus den den Erwerbsteuer¬ sätzen von 5 Prozent aufwärts unterliegenden Unternehmungen; 4. das 20fache Einkommen aus Kapitalvermögen; Schulden und Lasten werden mit dem 20fachen Betrag des bei der Einkommensteuer zugelassenen Abzuges an¬ genommen. Das so ermittelte Reinvermögen ist bis 36.000 S steuerfrei, bei Vermögen von mehr als 36.000 bis 120.000 S beträgt die Steuer ½%0 = ½ vom Tausend, bei mehr als 120.000 bis 240.000 S 1%0 = 1 vom Tausend, bbei mehr als 240.000 bis 360.000 S 2%0 = 2 vom Tausend, bei mehr als 360.000 S 3%0 = 3 vom Tausend. Die Bemessung und Vorschreibung der Vermögenssteuer geschieht gleichzeitig mit der Einkommensteuer und gelten die Bestimmungen über Steuermandat und Zah¬ lungsauftrag auch für die Vermögenssteuer. Einspruch und Berufung gegen die Ein¬ kommensteuer gilt auch gegen die Vermögenssteuer gerichtet und umgekehrt. VII. Rentensteuer. Bezüge aus Vermögensobjekten und Rechten, die nicht durch die Grund= Ge¬ bäude= oder Erwerbsteuer unmittelbar getroffen sind, unterliegen der Rentensteuer. Die Rentensteuer von den Zinsen von Wertpapieren, Spareinlagen, Kontokorrent¬ guthaben bei öffentlichen Zahlstellen und Körperschaften ist bei deren Auszahlung oder Gutrechnung abzuziehen und an die Bundeskasse abzuführen. Ebenso haben die Ge¬ meinden die 15prozentige Rentensteuer von den bei ihnen einfließenden Pachtzinsen und Einnahmen von Jagdrechten einzuheben und an die Bundeskasse abzuführen. Ueber die nicht im Abzugswege versteuerten rentensteuerpflichtigen Bezüge sind all¬ jährlich gleichzeitig mit den Bekenntnissen zur Einkommensteuer die Bekenntnisse bei der zuständigen Steuerbehörde einzubringen. Wird ein solches Bekenntnis nicht ein¬ gebracht oder einer Aufforderung der Steuerbehörde zur Aufklärung nicht entsprochen, so kann die Rentensteuer von amtswegen bemessen werden. Die Bemessung der Rentensteuer wird mittels Zahlungsauftrages bekanntgegeben, wogegen der Rekurs binnen 30 Tagen eingebracht werden kann. — Das Ausmaß der Rentensteuer beträgt: a) 15 Prozent von den Pachtzinsen, Abschußgeldern und anderen Bezügen für die Ueberlassung von Jagdrechten (Eigenjagd); b) 10 Prozent in allen übrigen Fällen. VIII. Steuerfälligkeiten. A. Oberösterreich. Monatlich: Bis 16. des folgenden Monats die bei der Auszahlung der Ge¬ halts=, Lohn= oder sonstiger Dienstbezüge abgezogeneEinkommensteuer. Bis 20. des folgenden oder zweitfolgenden Monatesdie Warenumsatzsteuer nach Abfindung und Zahlungssystem oder nach Fakturensystem. Vierteljährlich: Am 10. Februar, Mai, August und November die Landes=Grund= und Gebäudesteuer. — Am 1. März, 1. Juni, 1. Sep¬ tember und 1. Dezember die Einkommen=, Vermögens=, Erwerbsteuer und Rendensteuer. B. Niederösterreich. Wie in Oberösterreich, ausgenommen die Landes=Grund= und Gebäudesteuer, welche am 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November fällig ist. Wenn die Steuer des laufenden Jahres noch nicht vorgeschrieben ist, so sind Voreinzahlungen im Ausmaße des letzten dem Steuerpflichtigen vorgeschrie¬ benen Betrages zu leisten. Wird die Steuerschuldigkeit nicht binnen 30 Tagen nach Fälligkeit bezahlt, so kann sie im Zwangsverffahren eingebracht werden. Werden die innerhalb eines Kalendervierteljahres fällig gewordenen Steuern nicht bis Ende des Viertel¬ jahres eingezahlt, so tritt mit dem neuen Vierteljahr die Verpflichtung zur Bezahlung der Verzugszinsen ein. Die Verzugszinsen betragen gegenwärtig monatlich 0.85 von 100.
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