213 Die Steuerbemessung wird mit Steuermandat bekanntgegeben, wogegen binnen drei Wochen Einspruch erhoben werden kann. Der rechtzeitige Einspruch setzt das Steuermandat außer Kraft und hat dann die Schätzungskommission die ordentliche Steuerveranlagung durchzuführen. Das Ergebnis dieser Veranlagung wird mit Zahlungsauftrag bekanntgegeben, gegen welchen die Berufung binnen 30 Tagen offen steht. Neu in die Steuerpflicht tretende Personen sowie die aus der Steuerpflicht tretenden Personen haben hievon binnen 14 Tagen bei der Steuerbehörde unter Vor¬ lage eines Bekenntnisses die Anzeige zu erstatten. Das Erlöschen der Steuerpflicht durch Tod ist von den Erben (Erbenvertreter) binnen drei Monaten unter Vorlage des Bekenntnisses anzuzeigen. Einkommensteuer von Dienst (Lohn-)bezügen und Ruhegenüssen. Die Einkommensteuer von diesen Bezügen (einschließlich desWertes der Natural¬ bezüge) ist bei der Auszahlung zu berechnen und abzuziehen. Die Steuer ist nach folgenden Tabellenzu berechnen: I. Taglohn II. Wochenlohn III. Doppelwochen IV. Monatslohn — 80 Zur Auszahlung Zur Auszahlung Zur Auszahlung Zur Auszahlung gelangter Betrag gelangter Betrag gelangter Betrag gelangter Betrag von bis von bis von bis von bis 6 6 8 S S 5 S S S O S S 9 9 9 9 9 9 9 9 4 10 23 60 29 71 22 20 86 128 72 26 1% 311 143 59 1% 40 1% 1% 95 15 24 10 224 87 71 2% 112 01 143 73 2% 39 02 2% 4 311 485 2% 30/0 15 96 21 02 67 112 3% 03 304 16 152 40 224 485 38 3% 33 659 3% 30 68 21 3·6% 17215 71 152 304 56 12 39 431 34 659 11 3·6% 36% 934 3·6% und und und und 30 72 57 215 431 4% 13 934 12 4% 4% 4% darüber darüber darüber darüber Von der nach diesen Tabellen berechneten Steuerist und die für die Ehegattin im Haushalte lebenden minderjährigen eigenen Kinder und in der Enkel und sonstige Versorgung des Steuerpflichtigen stehenden Angehörigen je ½0 (Eltern, Ziehkinder abzurechnen und der Restbetrag abzuziehen. Ueber den Steuerabzug ist für jeden Dienstnehmer ein Stammblatt zu führen. Die im Laufe eines Monates abgezogenen Steuerbeträge sind binnen 16 Tagen nach Schluß des Monats mit einerSteuer¬ abfuhrliste an das zuständige Steueramt einzusenden. Nach Jahresschluß ist die Jahresliste der Steuerabfuhren auszufertigen und mit den Abschnitten I der Stamm¬ blätter der zuständigen Steuerbehörde vorzulegen. Bei Dienstnehmern, deren Jahres¬ bezug 4800 S übersteigt, ist der Jahresausgleich durchzuführen; bei Dienstnehmern, welche nicht das ganze Jahr hindurch bei einem Dienstgeber waren, ohne Rücksicht — auf die Höhe des Bezuges, jedoch nur auf Verlangen des Dienstnehmers. Gegen den Steuerabzug kann eine Beschwerde binnen 30 Tagen bei der zuständigen Steuer¬ behörde eingebracht werden, gegen deren Entscheidung der Rekurs an die Finanz¬ landesbehörde zulässig ist. — Dienstnehmer, deren Bezuge 14.400 S übersteigen oder die ein anderweitiges Einkommen von jährlich mehr als 720 S besitzen, haben das — vorgeschriebene Bebenntnis zur Veranlagung der Einkommensteuer einzubringen. Der Dienstgeber haftet für den richtigen Abzug und die wechtzeitige Abfuhr der Ein¬ kommensteuer. VI. Vermögenssteuer. Die Vermögenssteuer ist eine Ergänzung der Einkommensteuer vom ertrag¬ bringenden Vermögen und wird gemeinsam mit dieser veranlagt. Als steuerpflichtiges Vermögen gilt: 1. Der 10fache Betrag des veranlagten Einkommens aus der Land= und Forst¬ wirtschaft; bei Verpachtungen und sonst ertragbringend verwerteten unbebauten Grundstücken das 20fache Einkommen;
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