Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1928

212 Formular einzubringen. Uebersteigt der Reinertrag nicht 4200 S, so genügt eine ein¬ 8zur fache Anzeige. Unternehmer, welche Einzelpersonen sind und ein Bebenntnis Einkommensteuer einbringen, haben kein besonderes Bekenntnis zur Erwerbsteuer ein¬ zubringen. Wird das Bekenntnis nicht eingebracht oder den Anfragen und Auf¬ forderungen der Steuerbehörde zur Ergänzung des Bekenntnisses nicht entsprochen, so kann die Erwerbsteuer ohneweiters von amtswegen bemessen werden. Die bemessene Steuer wird mittels Steuermandat bekanntgegeben, gegen welches der Steuer¬ pflichtige, wenn er es nicht anerkennt, binnen drei Wochen Einspruch erheben kann, worauf die Steuer von der Schätzungskommission zu veranlagen ist. Das Ergebnis dieser Veranlagung wird mit Zahlungsauftrag bekanntgegeben, gegen welchen die Berufung binnen 30 Tagen eingebracht werden kann. Neu entstehende Unternehmungen sind spätestens gleichzeitig mit dem Betriebs¬ beginn bei der zuständigen Steuerbehörde anzumelden. Die Zurücklegung oder dauernde vollständige Betriebseinstellung einer Unternehmung ist bei der zuständigen Steuerbehörde binnen 14 Tagen anzuzeigen. Der Uebergang einer Unternehmung ist sowohl von dem bisherigen Unternehmer, als auch von dem Nachfolger binnen 14 Tagen bei der zuständigen Steuerbehörde anzuzeigen. Für die Erwerbsteuer besteht ein gesetzliches Vorzugspfandrecht auf den der Unternehmung ganz oder vorwiegend gewidmeten und dazu eingerichteten Liegen¬ schaften. Der stille Gesellschafter haftet für den verhältnismäßigen Teil der Erwerb¬ steuer, der Verpächter haftet für die Erwerbsteuer des Pächters bis zur Höhe des Pachtzinses, der Geschäftsnachfolger haftet für die Steuer des Vorgängers. V. Einkommensteuer. Einkommen bis 1400 S sind steuerfrei. Darüber hinaus beträgt die Einkommen¬ steuer bei Einkommen von 1401 bis 3400 S 1.1 Prozent, von 3401 bis 5300 S 2.2 Pro¬ zent, von 5301 bis 7200 S 3.3 Prozent, von 7201 bis 10.200 S 4 Prozent, von 10.201 bis 14.400 S 4.4 Prozent. Uebersteigt das Einkommen 14.400 S, so ist von den weiteren 4800 S 6 Prozent, von den weiteren 4800 S 8 Prozent, von den weiteren S 6000 S 11 Prozent, von den weiteren 6000 S 14 Prozent, von den weiteren 12.000 S 18 Prozent, von den weiteren 12.000 S 22 Prozent, von den weiteren 60.000 S 27 Prozent, von den weiteren 60.000 S 32 Prozent, von den weiteren 60.000 38 Prozent und von weiteren Beträgen 45 Prozent zu entrichten. Bei Einkommen bis 10.200 S ermäßigt sich die Steuer für jede in der Versorgung des Steuerpflichtigen stehende Person der Haushaltung um je 5 Prozent = ½0. Die Leistungsfähigkeit eines Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigende Verhältnisse können bei Einkommen bis 10.200 S durch Ermäßigung der Steuer um höchstens 3/10 berücksichtigt werden. Die Steuer wird alljährlich für das abgelaufene Kalenderjahr (Geschäftsjahr) nach dem in diesem Jahre erzielten Einkommen bemessen. Zur Steuerbemessung ist dem Einkommen des Haushaltungsvorstandes jenes der Haushaltungsangehörigen (Gattin, minderjährige oder unversorgte Kinder, Enkel usw.) zuzurechnen. Außerordentliche Einnahmen aus Erbschaften, Lebensversicherungen, Schenkun¬ gen und ähnlichem gelten nicht als Einkommen. Los=, Lotterie= und Spielgewinne sind aber steuerpflichtige Einnahmen. Bei Einnahmen aus Holzschlägerungen, die über die normale jährliche Holznutzung wesentlich hinausgehen, können die Wald¬ besitzer die begünstigte Steuerbehandlung ansprechen, wobei nebst dem Werte des normalen jährlichen Holzzuwachses nur ein Fünftel des außerordentlichen Mehrerlöses in das steuerpflichtige Einkommen einzurechnen ist. Ueber das steuerpflichtige Einkommen ist alljährlich bis Ende März ein Be¬ kenntnis nach dem amtlichen Formular bei der zuständigen Steuerbehörde einzu¬ bringen. Bei Einkommen bis zu 4200 S genügt eine einfache Anzeige. Besteht das Einkommen aus den dem Steuerabzug unterworfenen Dienstbezügen von nicht mehr so als 14.400 S und einem anderwärtigen Einkommen von nicht mehr als 720 S, unterbleibt ein Bebenntnis. Ueber besondere Aufforderung ist jedermann zur Abgabe eines Bekentnisses verpflichtet. Wird das Bekenntnis nicht eingebracht, oder eine Auf¬ forderung zur Ergänzung oder Aufklärung des Bekenntnisses nicht entsprochen, so hann die Steuer ohneweiters von amtswegen bemessen werden.

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