Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1928

211 III. Landesgebäudesteuer. A. Oberösterreich. Die Steuer wird vom Friedenszinse (Mietzins oder Mietwert am 1. August 1914) berechnet und beträgt bei einem Friedenszins bis zu 300 Kronen das 100fache, über 300 bis 600 Kronen das 150fache, über 600 Kronen das 200fache des Friedenszinses. Dazu wird ein 75prozentiger Zuschlag eingehoben. Vom Gesamtsteuerbetrag werden 10Prozent den Hausbesitzern für die Einhebung und Abfuhr der Steuer gut¬ gerechnet. Bei neuen Gebäuden beginnt die Steuerpflicht mit der Bauvollendung oder der früher eingetretenen tatsächlichen Benützung. Die Bauvollendung ist der Steuer¬ behörde binnen 60 Tagen anzuzeigen und ist der Bauplan und das Zinsertrags¬ bekenntnis vorzulegen oder die Leerstehung anzuzeigen. Für Neu=, Auf=, Um= und Zubauten, welche Wohnzwecken dienen, kann um die Befreiung von der Gebäude¬ steuer und den Gemeindeumlagen angesucht werden. Die Dauer der Steuerfreiheit wird alljährlich bestimmt und beträgt gegenwärtig 30 Jahre. B. Niederösterreich. 1. Die Mietzinssteuer wird vom Friedenszins (Mietwert) 1914 berechnet und beträgt für: a) Wohnungen bei einem Jahresmietzins bis 100 Kronen das 300fache, über 100 bis 500 Kronen das 400fache, über 500 bis 1000 Kronen das 500fache, über 1000 bis 1500 Kronen das 600fache, über 1500 bis 2000 Kronen das 700fache, über 2000 bis 2500 Kronen das 800fache, über 2500 bis 3000 Kronen das 900fache, über 3000 Kronen das 1000fache; b) Erwerbszwecken dienende Räume bei einem Jahresmietzins bis 1500 Kronen das 500fache, über 1500 bis 3000 Kronen das 1000fache, über 3000 Kronen das 2000fache; c) Luxusgebäude das 3fache der Steuer für Wohnungen. — Veränderungen in der Steuerpflicht oder im Ausmaße der Steuer sind binnen 14 Tagen der Steuerbehörde anzuzeigen. 2. Die Arealsteuer von fabriksmäßigen Unternehmungen, Mühlen, Sägen, Ziegeleien u. dgl. wird vom Landesabgabenamte in Wien bemessen. 3. Die Hausklassensteuer beträgt bei Häusern mit 1 bis 3 Wohnbestand¬ teilen das 6000fache, mit 4 bis 6 Wohnbestandteilen das 7000fache, mit 7 bis 9 Wohn¬ bestandteilen das 8000fache, mit 10 bis 14 Wohnbestandteilen das 9000fache, mit mehr als 14 Wohnbestandteilen das 10.000fache der früheren Klassensteuer. Zur Landesgebäudesteuer können von den Gemeinden und Bezirken Zuschläge eingehoben werden. Für Neu=, Zu=, Auf= und Umbauten wird eine Steuerfreiheit von 30 Jahren gewährt, um welche beim Amte der niederösterreichischen Landesregierung imn Wien anzusuchen ist. IV. Erwerbsteuer. Die Erwerbsteuer wird vom Reinertrag bemessen und beträgt bei einem Rein¬ ertrag von 1401 bis 4800 S 1 Prozent, von 4801 bis 6000 S 2 Prozent, von 6001 bis 7200 S 3 Prozent und von 7201 bis 8400 S 4 Prozent des Reinertrages. Von den 8400 S übersteigenden Reinerträgen bezahlen die freien Berufe (Aerzte, Notare, Rechtsanwälte und sonstige freie geistige Berufe oder vorwiegend geistige Berufe) auch nur 4 Prozent, dagegen wird den sonstigen selbständigen Unternehmungen und Beschäftigungen folgende Erwerbsteuer vorgeschrieben, und zwar bei einem Reinertrag von 8401 bis 10.800 S 5 Prozent, von 10.801 bis 14.400 S 6 Prozent, von 14.406 bis 18.000 S 7 Prozent und über 18.000 S 7½ Prozent. — Für Unternehmungen mit einem gewingeren Reinertrag als 1401 S beträgt die Erwerbsteuer 10 S, welcher Steuersatz für Betriebe mit Anlage und Betriebsvermögen auf 80 S erhöht, für dürftige Steuerträger ermäßigt oder nachgelassen werden kann. Für protokollierte Firmen beträgt die Erwerbsteuer mindestens 1.8 vom Tausend des Reinvermögens der Unternehmung, keinesfalls weniger als 420 S. Zur Erwerbsteuerbemessung ist alljährlich bis 31. März bei der zuständigen Steuerbehörde ein Bekenntnis über das abgelaufene Jahr nach dem amtlichen 143

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