210 Dauernde Kulturänderungen (Umwandlungen von Aeckern in Wiesen und um¬ gebehrt, Anpflanzung oder Rodung von Wäldern u. a.) und Außerkultursetzungen sind zur Richtigstellung des Katasters und des Katastval=Reinertrages beim zuständigen Bezirksvermessungsamte anzuzeigen. B. Niederösterreich. Die Grundsteuer wird von dem im Grundbesitzbogen ausgewiesenen Katastral¬ Reinertrag berechnet und beträgt, wenn der Katastral=Reinertrag aller in einer Orts¬ gemeinde gelegenen Grundstücke eines Besitzers 100 Kronen nicht übersteigt, das 2800fache, bei einem Katastral=Reinertrag von mehr als 100 Kronen bis einschließlich 750 Kronen das 3000fache, von mehr als 750 bis 1500 Kronen das 3200fache, von mehr als 1500 bis 2500 Kronen das 3400fache, von mehr als 2500 Kronen das 3800fache des Katastral=Reinertrages. Dazu werden für die Zwecke des Bezirkes und der Ortsgemeinden Zuschläge in verschiedener Höhe vorgeschrieben, wobei die bewilligten Grundsteuernachlässe aus der Berechnungsgrundlage auszuscheiden sind. Bei Beschädigungen des Naturalertrages landwirtschaftlicher Kulturen durch Elementavereignisse kann ein Nachlaß an der Grundsteuer bewilligt werden. Der Geschädigte muß: 1. binnen acht Tagen nach Wahrnehmung des Schadens bei der zuständigen Steuerbehörde die Anzeige erstatten, wobei die Art des Ereignisses, der beiläufige örtliche Umfang und die beschädigten Parzellen anzugeben sind, und außer¬ dem 2. nach Einerntung aller Bodenerzeugnisse, jedoch spätestens bis 31. Dezember des Jahres, bei der zuständigen Steuerbehörde das Ansuchen um den Steuernachlaß stellen, wobei alle Grundbesitzbögen des betroffenen Wirtschaftskörpers auszuweisen und die tatsächlich erzielte Ernte sowie die ohne Elementarereignis erwartete Ernte, nötigenfalls durch Vergleich mit den Vorjahren, anzugeben ist. Die Fürsorgeabgabe der land= und forstwirtschaftlichen Betriebe wird als Ab¬ findung eingehoben und beträgt bei Betrieben mit einem Gesamtkatastral=Reinertrag von mehr als 50 Kronen bis einschließlich 300 Kronen das 600fache, über 300 bis 750 Kronen das 700fache, über 750 bis 2000 Kronen das 900fache, über 2000 bis 3000 Kronen das 1500fache, über 3000 Kronen das 2000fache des Katastral¬ Reinertrages. Diese Abfindung ist halbjährig im vorhinein an den Bezirksfürsorgerat einzuzahlen. II. Warenumsatzsteuer (Abfindung der Landwirte). Der Abfindungsbetrag wird von dem im Grundbesitzbogen ausgewiesenen Katastral=Reinertrag berechnet, wobei der Waldbesitz auszuscheiden ist. Der in Gold¬ kronen anzugebende Katastral=Reinertrag ist durch Multiplikation mit 1·44 in die Schillingwährung umzurechnen und bei einem Gesamtkatastral=Reinertrag bis 100 Kronen mit 3, bei mehr als 100 bis 300 Kronen mir 4, bei mehr als 300 bis 600 Kronen mit 5 und bei mehr als 600 bis 5000 Kronen mit 6 zu multiplizieren, wodurch sich die Ermittlungsgrundlage ergibt. Der Abfindungsbetrag der Waren¬ umsatzsteuer berechnet sich mit 2 Prozent der Ermittlungsgrundlage. Bei landwirt¬ schaftlichen Betrieben, deren Katastval=Reinertrag 70 Kronen nicht übersteigt, wird über Ansuchen von der zuständigen Steverbehörde die Ermittlungsgrundlage auf den anderthalbfachen Betrag des in Schilling umgerechneten Katastral=Reinertrages er¬ mäßigt, wenn die Landwirtschaft nur als Nebenbetrieb und in der Regel ohne be¬ zahlte Hilfskräfte betrieben und die Erzeugnisse ganz oder vorwiegend für die eigene Haushaltung verwendet werden. Kleinbetriebe, deren Katastral=Reinertrag 50 Kronen nicht übersteigt, sind von der Warenumsatzsteuer befreit. Wird ein Betrieb ohne Verschulden des Inhabers durch ein Elementarereignis „erheblich“ geschädigt, so wird über Ansuchen der Abfindungsbetrag der Schädi¬ gung entsprechend ermäßigt. Die Gesuche sind von den Betriebsinhabern oder von den Gemeinden und landwirtschaftlichen Körperschaften für ihr Gebiet bis längstens 31. Dezember bei der zuständigen Steuerbehörde einzubringen, wobei die Voraus¬ setzungen für die angesuchte Steuerermäßigung nachzuweisen sind.
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