209 Steuern, Gebühren und Abgaben. Die wichtigsten Bestimmungen vom Standpunkte des Steuer¬ pflichtigen. I. Grundsteuer. — II. Warenumsatzsteuer. — III. Landesgebände¬ steuer. — IV. Erwerbstener. — V. Einkommenstener. — VI. Ver¬ mögenssteuer. — VII. Reutenstener. VIII. Steuerfälligkeiten. IX. Gemeindeabgaben. — X. Stempel- und Rechtsgebühren. XI. Aus¬ — kunft und Rechtshilfe in Steuersachen. I. Grundsteuer (Landesabgabe von Grund und Boden). A. Oberösterreich. Die Grundsteuer wird von dem im Grundbesitzbogen ausgewiesenen Katastral¬ Reinertrag berechnet. Der in Kronenwährung ausgedrückte Katastral=Reinertrag wird zu diesem Zwecke in der Weise umgerechnet, daß der Katastral=Reinertrag der Aecker, Wiesen und Weiden mit 20, jener der Gärten mit 30 und jener der Wälder mit 40 multipliziert wird. Die also vervielfachten Katastral=Reinerträge zusammengerechnet, ergeben die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer. Die Grundsteuer wird im allge¬ meinen mit dem 150fachen Betrage der Bemessungsgrundlage berechnet und dazu ein 5prozentiger Zuschlag vorgeschrieben. Eine begünstigte Steuervorschreibung mit dem 120fachen Betrage der Bemessungsgrundlage ohne Zuschlag genießen jene Klein¬ besitzer, bei denen die Bemessungsgrundlage nicht mehr als 5000 Kronen beträgt und die keine fremden Arbeitskräfte beschäftigen. Bei forstwirtschaftlichen Betrieben (Berg¬ bauern mit vorwiegendem Waldbesitz) wird die Grundsteuer von den Waldparzellen ebenfalls nur mit dem 120fachen Betrage der darauf entfallenden Bemessungs¬ grundlage vorgeschrieben. Um die begünstigte Steuerbehandlung ist unter Nachweisung der Voraussetzungen bei der zuständigen Steuerbehörde bis 31. März anzusuchen. Steuerträger, die bereits in einem früheren Jahre um die Steuerbegünstigung angesucht und sie er¬ halten haben, brauchen nicht neuerlich darum anzusuchen. Sie sind jedoch verpflichtet, der Steuerbehörde anzuzeigen, wenn die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung nicht mehr vorliegen. In der Grundsteuer ist auch die Pauschalabfindung für die Lohnabgabe der landwirtschaftlichen Betriebe enthalten. Gemeindeumlagen dürfen nur von der reinen Grundsteuer (ohne Zuschlag) eingehoben werden. Bei Beschädigung des Naturalertrages durch Elementarereignisse wird eine verhältnismäßige Abschreibung der Steuer bewilligt, wenn mindestens ein Viertel des Gesamtertrages der land¬ wirtschaftlich bebauten Gründe des betreffenden Wirtschaftskörpers, bei Waldschäden der Waldparzellen, vernichtet wurde. Um die Steuerabschreibung ist bei der zustän¬ digen Steuerbehörde binnen 14 Tagen nach Wahrnehmung des Schadens anzusuchen, wobei jeder Grundbesitzer anzugeben hat, der wievielte Teil seiner landwirtschaftlich bebauten Flächen betroffen wurde, mit welcher Fruchtgattung dieser bebaut ist und bis zu welchem Grade sie beschädigt wurde. Dieses Ansuchen kann namens der Gemeindeangehörigen der Bürgermeister einbringen. Auf verspätet einlangende Gesuche wird nur in rücksichtswürdigen Fällen und nur dann eingegangen, wenn der Schaden noch festzustellen ist. Mit der Abschreibung der Grundsteuer hat auch eine entsprechende Abschreibung der Gemeindeumlage einzutreten. 14
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2