189 Gerichtl. Kündigung der Wohnungen u. Räumung derselben. Zur Nachricht. Der Kündigende hat für das Gericht und für jeden Kündigungsgegner je ein Formular, zu seiner Benachrichtigung eine Rubrik oder ein Kündigungsformular auszufüllen und bei Gericht zu überreichen. Die für das Gericht und für jeden Kündigungsgegner bestimmten Formulare sind zu stempeln. Das für den Kündigenden bestimmte Formular oder die Rubrik ist stempelfrei Wenn der Kündigende weder am Orte noch im Sprengel des zuständigen Bezirksgerichtes wohnt, hat er einen daselbst wohnenden Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen und dessen Namen und Wohnort in der Aufkündigung — Die Beibringung einer Vollmacht für den Zustellungsbevollmächtigten ist nicht erforderlich. Es genügt, anzugeben. wenn er in der vom Aufkündigenden selbst unterschriebenen Kündigung namhaft gemacht wird. Aufkündigungs= und Ausziehordnung für Oesterreich ob der Enns. (Verordnung der oberösterreichischen Statthalterei vom 30. Oktober 1916, L6B. für Ob.=Oest. Nr. 85). Zivil¬ Auf Grund des Art. XI, Z. 1, des Gesetzes vom I. August 1895, RGB. Nr. 112 (Einführungsgesetz zur prozeßordnung) findet die oberösterreichische Statthalterei im Einvernehmen mit dem Oberlandesgerichte in Wien über die Aufkündigung und Räumung von unbeweglichen Mitgegenständen im Erzherzogtume Oesterreich, ob der Enns für alle jene Fälle, in denen es an einem besonderen Uebereinkommen zwischen Vermieter und Mieter fehlt, anzuordnen, wie folgt: 1. Für monatliche Mieten. § 1. Aufkündigung. Mietverträge über Bestandsachen, für welche der Mietzins monatlich oder in kürzeren Zeitabschnitten zu entrichten ist, müssen 14 tägig im vorhinein für den 15. oder den letzten Tag eines jeden Monates aufgekündigt werden und die Aufkündigung muß, um für den 15. Tag eines Monates zu wirken, spätestens am letzten Tage des Dormonates, um für den letzten Tag eines Monates zu wirken, spätestens am 15. Tage desselben Monates § 2. Räumung. Der ausziehende — dem Gegner des Aufkündigenden ordnungsmäßig zur Kenntnis gebracht sein. Mieter hat am Ausziehtage (dem 15. oder letzten Tage des Monates) den Mietgegenstand bis 12 Uhr mittags so weit, daß die einziebende Hartei einen zur Verwahrung eines angemessenen Teiles ihrer Fahrnisse geeigneten Platz hat, bis 6 Uhr abends aber gänzlich zu räumen. 2. Für länger dauernde Mieten. § 3. Aufkündigung. Mietverträge über Bestandsachen, für welche der Mietzins in längeren als monatl. Zeitabschnitten zu entrichten ist, müssen vierteljährig im vorhinein in der Februarfrist vom 1. bis einschließlich 14. Februar, in der Maifrist vom 1. bis einschließlich 14. Mai, in der Augustfrist vom 1. bis einschließlich 14. August und in der Novemberfrist vom I. bis einschließlich 14. November je für die folgende Frist aufgekündigt werden und die Aufkündigung muß, um für diese Frist zu wirken, innerhalb der Aufkündigungsfrist dem Gegner des Aufkündi¬ genden ordnungsgemäß zur Kenntnis gebracht sein. — § 4. Räumung. Der ausziehende Mieter hat zur Ausziehzeit den Mietgegenstand bis 12 Uhr mittags des 6. Februar, 6. Mai, 6. August und 6. November so weit, daß die ein¬ ziehende Hartei einen zur Verwahrung eines angemessenen Teiles ihrer Fahrnisse geeigneten Platz hat, bis 12 Uhr mittags des 12. Februar, des 12. Mai, des 12. August und des 12. November aber gänzlich zu räumen. — § 5. Saison od. Sommerwohnungen. Wird in Kurort. od. Sommerfrisch. die Miete f. d. „Saison“ od. f. d. „Sommer“ geschlossen, so hat sich in Ermanglung eines besonderen Uebereinkommens der Parteien die Dauer der Miete auf die Zeit von der Mai= bis zur Novemberfrist des betreffenden Jahres zu beziehen. Eine solche Wohnung muß daher spätestens am 6., bzw. 12. Mai beziehbar sein und mit 6., bzw. 12. November (§ 4) geräumt werden. 3. Gemeinsame Bestimmungen. § 6. Einfluß von Sonn= und Feiertagen. Fällt der letzte Tag der Aufkündigungs= oder Räumungs¬ frist auf einen Sonn= oder Feiertag, so verlängert sich die Aufkündigungsfrist bis zum Ende, die Räumungsfrist je Zeit des gerichtl. Anbringens. — § 7. bis zur entsprechenden Stunde des nächstfolgenden Werktages. Bei gerichtlicher Aufkündigung isi es Sache der aufkündigenden Hartei, sich zu einer solchen Zeit an das Gericht zu wenden, daß die Aufkündigung noch vor Ablauf der Aufkündigungszeit dem Gegner zugestellt werden kann. (§ 563, § 8. Unwirksamkeit bisheriger Ortsgewohnheiten. Mit Beginn der Wirk¬ Abs. 1. 3p6.) — samkeit dieser Verordnung haben auf dem durch sie geregelten Gebiete etwaige Ortsgewohnheitten nicht mehr statt. Bei länger dauernden Mieten (§ 3) tritt dort, wo bis dahin ortsübliche Kündigungs= und Räumungsfristen gegolten haben, die Februarfrist an die Stelle des Lichtmeßtermines, die Maifrist an die Stelle des Georgitermines, die August¬ frist an die Stelle des Jakobitermines oder eines allfälligen anderen Sommertermines und die Novemberfrist an die § 9. Besichtigung des Bestand¬ Stelle des Michaels= oder eines allfälligen anderen Herbsttermines. gegenstandes. Nach eefolgter Kündigung eines Mietvertrages ist der Mieter verpflichtet, den Bestandgegenstand bis zu dessen Wiedervermietung oder bis zur Auflösung des Vertrages durch Mietlustige besichtigen zu lassen. Die Besichtigung des Bestandgegenstandes ist unter Begleitung des Vermieters oder dessen bestellten Machthabers mit tunlichster Berücksichtigung des Mieters und nur in solcher Weise vorzunehmen, als notwendig ist, um dem Miet¬ lustigen Aenntnis von der Beschaffenheit des Besiandgegenstandes zu verschaffen. Mangels einer Vereinbarung über die Zeit der jeweilig vorzunehmenden Besichtigung kann diese täglich in der Zeit von 2 bis 4 Uhr nachmittags vorgenommen werden. 4. Beginn und Bereich der Wirksamkeit der Verordnung. § 10. Die vorstehenden Dorschriften treten — sofern sie nicht ohnedies bereits in Geltung sind — für das Gebiet des Erzherzogtums Oesterreich ob der Enns mit 1. Februar 1917 in Kraft. ganze Alle denselben Gegenstand betreffenden bisherigen Kundmachungen und Verordnungen werden mit dem gleichen Zeitpunkte unwirksam.
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