Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1920

Wertgebühr: 300 K Bis einschließlich. 10 h * * * * 600 ** 20 „ „ „ „ 30 900 „ „ 40 1200 „ „ „ 1500 50 usw. für je 300 K 10 h mehr in D0, nachU und D. Für mit Nachnahme belastete Pakete ist bei der Aufgabe eine Vorzeigegebühr von 10 h zu entrichten. Rückscheingebühr 25 h. Für — dringende Pakete nur in D0 und nach D ist außer der Gewichtsgebühr bei der Auf¬ gabe eine Sondergebühr von K 1·20 und die Eilzustellgebühr zu entrichten. Die Eilzustellung ist derzeit in D0 nur in dringenden Fällen — nach U überhaupt nicht zulässig Fahr postsendungen als: Pakete, Schachteln Kisten, Körbe usw. müssen gut verpackt, verschnürt und bei Wertangabe auch ver¬ siegelt werden. Die Pakete unterliegen dem Frankozwang. Im Falle des Verlustes wird der auf der Adresse und dem Frachtbrie angegebene Wert und bei Sendungen ohne Wertangabe bei Paketen bis 3 kg 15 K für die Sendung, bei Paketen bis 5 kg 25 K für die Sendung, bei Paketen über 5 kg 5 Kfür jedes Kilogramm ersetzt. Beschädigung ersetzt die Post nur dann, wenn daran nicht die ungenügende Verpackung schuld. Postsparkassen. Einlagsbücher werden bei der ersten Einlage, die mindestens 1 K betragen muß kostenfrei geliefert und müssen im Postamte mit der Unterschrift des Einlegers, seinem Beruf, Ort und Tag der Geburt und Wohnungsangabe ausgefüllt werden. Mit diesem Büchel kann der Einleger bei jeder Sammelstelle Rückzahlungen fordern oder Einlagen machen. Außerdem kann man ein geheimes Losungswort anführen, so daß die Rückzahlungen nur gegen dessen Angabe stattfinden. Auch kann der Einleger ohne weiter Förmlichkeiten eine dritte Person mit den Losungswort zur Behebung der Rückzahlungen bevollmächtigen. Niemand darf mehr als ein Einlagebuch besitzen, um nicht kapital= und zinsen¬ verlustig zu werden. Unbrauchbar gewordene Einlagebüchel werder auf Ersuchen gegen 20 h umgetauscht. Bei Verlust eines Buches ist auf einer bei jeder Sammelstelle gratis zu erhaltenden Drucksorte eine Eingabe mit möglichst genauer Bezeichnung desselben an das Postsparkassen=Amt in Wien zu richten und unter Beischluß von einer 20 h Briefmarke um ein Duplikat zu ersuchen. Gerichtliche Verbotlegung, Erwerbung des Pfandrechtes oder exekutive Einantwortung eines Postsparkassenbüchels ist nicht zulässig. Postsparkarten, die an allen Verschleiß stellen von Postwertzeichen für den Preisder eingeprägten 10 h=Marke zu haben sind, dienen dazu, kleine Beträge durch Aufkleben von 10 h¬ Briefmarken, die jedoch weder gebraucht, noch verdorben sein dürfen, zusammenzusparen. Wenn die Postsparkarte 100 h in Marken aufweist, wird dieselbe gegen ein Sparkassabuch umgetauscht, oder wenn der Besitzer der Karte schon ein Büchel genommen, in dieses als neue Einlage eingetragen. Einlagen können auch für eine andere Person gemacht werden und wird der Name dieser anderen Person als Einleger im Büchel verzeichnet; die einzahlende Person muß als Erleger ihren Namen ins Buch eintragen und erhält so lange alle Rückzahlungen und Zinsen, bis die als Einleger bezeichnete Person ihren Namen selbst im Postamt unterzeichnet. Über die Einlagen dürfen an dritte Personen keinerlei Auskünfte vom Postamte gegeben werden. Verzinst werden die Einlagen von 2 K angefangen bis 2000 K mit 3%. Die Zinsen werden jährlich am 31. Dezember in das Buch eingetragen, von da ab gleichfalls verzinst und sind von jeder Einkommensteuer befreit. Die Verzinsung der Einlagen im Scheckverkehr beträgt 2%. Rückzahlungen kann jeder Einleger mittele der zugleich mit dem Einlagebüchel ausgefolgten Kündigungsformulare, die an das Postsparkassen¬ Amt in Wien direkt oder an eine Sammel¬ stelle zu richten sind, zu jeder Zeit verlangen. Kündigungsfrist bei Beträgen von 20 K bis 200 K 15 Tage, von 200 K bis 1000 K ein Monat, von 1000 K bis 2000 K zwei Monate; doch wird in der Regel die infolge der Kün¬ digung dem Einsender franko zugesandte, auf zwei Monate gültige Zahlungsanweisung auch früher, meist sofort, ausbezahlt. Diese Zahlungsanweisung ist vom Einleger oder Erleger zu unterfertigen und bei dem in der Kündigung angegebenen Postamte zu beheben. Der Einleger kann auch eine dritte Person, welche sich an demselben oder einem anderen Orte befindet, zur Empfangnahme der ganzen oder teilweisen Rückzahlung ermächtigen; die hiezu nötigen gesetzlichen Bestimmungen finden sich in jedem Einlagebuche genau verzeichnet. Die höchste zulässige Einlage beträgt 2000 K. Übersteigt das Guthaben diesen Betrag, so wird zur Verminderung desselben aufgefordert; wenn binnen einem Monat dieser Aufforderung keine Folge geleistet wird, werden für den entsprechenden Betrag österreichische Staatspapiere angekauft. Ankauf von Staatspapieren wird jedem Inhaber eines Postsparkassa=Buches vom Post¬ sparkassen=Amt gegen mäßige Provision besorgt. Die Staatspapiere werden dem Einleger auf seine Kosten und Gefahr zugesendet oder von Amts wegen unter Garantie aufbewahrt. Über aufbewahrte Staatspapiere wird dem Einleger ein Rentenbüchel zugestellt, die Kupons werden regelmäßig eingelöst und als Einlage gut¬ gebracht oder auch in barem übersendet. Der Verkauf von Staatspapieren kann jederzeit ver¬ langt werden.

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