Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1920

Steuer-Kalender. I. Erwerbsteuer. Rate Jänner: Gemeindeumlage und Landesbrandassekuranz. I. Februar: 1. 7 Hauszinssteuer und Grundsteuer. I. März: 15. 7 Erwerbsteuer. II April: 1. 7 Gemeindeumlage. II. 1. Mai: 7 Rentensteuer. . Juni: 1. 7 Personal=Einkommensteuer. I. Juni: 1. 7 II. Besondere Abgabe der Branntweinsteuer. Juni: 1. 7 Hauszinssteuer und Grundsteuer. II. Juni 15. 7 III. Erwerbsteuer. Juli: 1. 7 III Gemeindeumlage. August: 1. 7 Hauszinssteuer und Grundsteuer. III. September 15. 7 IV. Erwerbsteuer. 1. Oktober: 7 Militärtaxe. 1. Oktober: Gemeindeumlage. IV. 1. November: 7 Besondere Abgabe der Branntweinsteuer. Dezember: 1. 7 II. Rentensteuer. 1. Dezember: 7 Personal=Einkommensteuer. II. 1. Dezember: 7 IV Hauszinssteuer und Grundsteuer. 15. Dezember: 7 Stadt Steyr. Dieselben betragen bei einem Jahres¬ Zinsheller für die 200 bis 400 K 7% und über 400 K 10% Bis 200 K 4%, von zinse: Die Haus= und Wohnungslisten müssen alljährlich in der Zeit vom 1. Jänner zwar nach dem Stande vom 1. Jänner, ausgefüllt und beim Steuerreferate und eingebracht werden. Die Personal=Einkommensteuer= und Rentensteuer=Bekenntnisse, sowie die Anzeigen über Dienstbezüge sind alljährlich im Monate Jänner einzubringen. Die Zinsfassionen für Steyr (Stadt), Neuschönau, Jägerberg, Pyrach, Sarning, Kraxental, Buchholz, dann Weyer, Obsweyer, Bad Hall, Pfarrkirchen Kremsmünster (Markt) müssen im Monate August 1918 für die Steuerjahre 1919 und 1920 mit der Zinsangabe der Jahre 1917 und 1918 eingebracht werden; für die übrigen und sind die Zinssassionen alljährlich im Monate August zu verfassen. Orte Die Erwerbstener=Erklärungen müssen während des Krieges alle Jahre im Monate Juli ausgefüllt werden und findet die nächste Ueberreichung im Jahre 1919 statt. Wenn diese vorangeführten Bekenntnisse, Fassionen 2c. durch die Post an das Steuer¬ referat eingesandt werden, so müssen dieselben genügend frankiert aufgegeben werden. Gerichtliche Ründigung der Wohnungen und Räumung derselben. Die gerichtlichen Kündigungen für den Stadtbezirk Steyr sowie für die Gemeinden Garsten und Ternberg und für die in Sierning und St. Ulrich liegenden Ortschaften, als: Sierning, Sierninghofen, Neuzeug, Pichlern, Gründberg, Neuschönau, Jägerberg und Ramingsteg; ferners für die Ortschaften Stein und Neustift, Gemeinde Gleink, ist die Kündigung eine vierteljährige, u. zw. können die schriftlichen oder mündlichen Kündigungen beim hiesigen Bezirksgerichte in der Zeit vom 1. bis 14. Februar, vom 1. bis 14. Mai, vom 1. bis 14. August und vom 1. bis 14. November eingebracht werden. — Bei einer vierteljährigen Aufkündigung muß die gekündete Wohnung am 6. jedes Quartals zur Hälfte und am 12. ganz geräumt sein, ansonsten über Ersuchen des Haus¬ Auch kann zwischen Wohnungsgeber und Wohnungs¬ herrn die gerichtliche Delogierung erfolgt. — mieter eine monatliche Kündigung stattfinden, wenn dieselbe beim Einziehen ausgemacht wird. Die monatliche Kündigung kann von beiden Seiten jeden Tag erfolgen und ist eine Stempelgebühr von 24 h per Bogen und bei vierteljähriger Kündigung 1 K per Bogen zu entrichten. — Siehe Aufkündigungs= und Ausziehordnung für Oberösterreich vom 30. Oktober 1916. 183

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