Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1919

10. Posterlagscheine. Für rückseitig angebrachte Mit¬ 10 Heller teilungen..... 11. Postnachnahmesendungen. Gewichtsgebühr wie bei 8, hiezu Vorzeigegebühr. 10 Heller * „ * 12. Postauftragsbriefe. Gebühr laut 1 und 6. Vom eingezogenen Betrag wird eine Einzugsgebühr von 10 Heller und die Postanweisungsgebühr abgezogen. 13. Postauftragskarten. Postauftragskarten 10 Heller Vom eingezogenen Betrag wird die Ein¬ zugsgebuhr von 10 Heller und die Post¬ anweisungsgebühr abgezogen. 14. Ungenügend frankierte Briefe werden bei der Abgabe mit dem Doppelten des fehlenden Frankos belastet, wobei der entfallende Betrag auf die nächste durch 5 teilbare Zahl aufgerundet wird. 15. Die Zustellungsgebühren betragen für Wertbriefe 10 Heller für e 1000 Kronen des angegebenen Wertes; für Pakete 20 Heller, bei einer Wertangabe über 1000 Kronen um je 10 Heller für jede wei¬ teren 1000 Kronen mehr; für Post= und Zahlungsanweisungen bis 10 Kronen: 5 Heller. bis 1000 Kronen: 10 Heller, für je weiteren 1000 Kronen um 10 Heller mehr. Die An¬ kündigungs=(Aviso)=Gebühr beträgt 5 Heller ür jeden nicht zuzustellenden Wertbrief oder jedes Paket. 16. Beim Abholungsvorbehalte ist für die Abholung der gewöhnlichen, ein¬ geschriebenen und Wertbriefe eine Brieffach¬ gebühr von 2 Kronen (für Schloßfächer je nach der Größe 3 oder 4 Kronen) monatlich zu entrichten. 17. Telegramme. Mindestgebühr für 12 Worte . . 120 Heller für jedes weitere Wort . . . 8 „ 18. Feldpostsendungen. Portofreiheit genießen nur jene Feld¬ postbriefe bis 100 g Gewicht, welche lediglich Korrespondenzen enthalten, außerdem Feldpostkorrespondenzkarten. Porto¬ pflichtig sind Biefe, wenn sie auch noch andere Gegenstände als Korrespondenzen ent¬ halten, u. zw. bis zum Gewichte von 20 g mit 15 Heller zu markieren. Für je weitere 20 g 5 Heller Höchstgewicht ist 100 g. Drucksachen für je 50 g 3 Heller (Höchstgewicht 2 kg.) Warenproben für je 50 g 5 Heller, mindestens aber 10 Heller (Höchstgewicht 350 g). Geschäftspapiere für je 50 g 5 Heller, mindestens aber 25 Heller (Höchstgewicht 2 kg): Postanweisungen Grundgebühr 15 Heller, außerdem Wertgebühr für je 50 K 5 Heller (Höchstbetrag 100 K). Postpakete bis 5 kg, Höchstumfang nach Höhe, Breite und Tiefe 60 cm, 80 Heller (Wertangabe unzulässig). Rekomman¬ dation ausgeschlossen. Die ermäßigte Gebühr für Pakete bis zu 1 kg gilt nicht im Feldpostverkehr. Alle diese Bestimmungen gelten auch für Privatpostsendungen zu allen mit Namen bezeichneten Etappenpostämtern im okkupierten Gebiete Russisch=Polens, Serbiens, Monte¬ negros und Albaniens, natürlich nur, soweit dorthin Sendungen zulässig sind. Für amtliche Eingaben. Zufolge Verlautbarung der im Reichs¬ gesetzblatt Nr. 281 enthaltenen Bestimmungen 9 und 10, werden die festen Gebühren S8 mit der Wirksamkeit vom 1. Oktober 1916 wie folgt erhöht: Die bisherige feste Gebühr von 30 h auf 50 h 2 K 1 K „ 11 10 19 19 11 2 K „ 3 K 39 19 Ansonsten um das Doppelte. Es sind demnach folgende Stempel¬ gebühren zu entrichten, und zwar: Jagdkarten Kronen 3•— ** 3•— Waffenpässe * * 19 2•— Eingaben *„ 19 50 Beilagen * * * „ 1 3•— Zeugnisse 1 3•— — Aerztliche Zeugnisse 19 — Dienstbotenzeugnisse 50 * 11 •50 Schulzeugnisse * 19 3•— Rekurse 11 3•— Zeitungslizenz § 43 b/2 ** 11 3•— Andere Lizenzen * * 19 3•— Theater und Konzerte.. * 19 3•— Polizeistunde 11 Reisepässe 11 —•50 Reisepässe für Dienstboten . „1

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