Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1919

Spanien. König Alfons XIII., geb. 17. Mai seit 12. Mai 1893, verm. mit Bathildis Prin¬ 1886, reg. seit 17. Mai 1902, verm. 31. Mai zessin zu Schaumburg=Lippe. 906 mit Prinzessin Enna von Battenberg. Württemberg. König Wilhelm II. (Karl Türkei. Großsultan Mehmed V., geb. 3. No¬ Paul), geb. 25. Feb. 1845, reg. seit 6. Okt. 1891, vember 1844, reg. seit 27. April 1909. verm. 8. April 1886 mit Charlotte, Prinzessin zu Waldeck und Pyrmont. Fürst Friedrich Schaumburg=Lippe, geb. 10. Oktober 1864. (Adolf Hermann), geb. 20. Jänner 1865, reg. Österreichische Jahlen-Lotterie. erhobenen Einsätze verfallen zum Vorteil des Einrichtung der den k. k. Lottoämtern und Lottogefälles. ihren Organen vorbehaltenen Zahlen=Lotterie. Den Lottoämtern, welche berechtigt sind, 6. 1. Die Einsätze in die Zahlen=Lotterie können die eingetragenen und vor der Ziehung an das auf unbestimmte Auszüge (Extrakte), auf be¬ Amt gelangenden Spiele anzunehmen, ist auch timmte Auszüge (Nominate), auf Amben, auf das Recht vorbehalten, die Spieleinsätze ganz Ternen gemacht werden. oder zum Teile zurückzuweisen. Eine solche 2. Im Fall eines Gewinstes wird der auf Zurückweisung erfolgt nach bestimmten, den einen unbestimmten Auszug eingelegte Geldein¬ Aemtern erteilten Vorschriften, und nur dann satz vierzehnfach, der auf einen bestimmten Aus¬ wenn durch das Übermaß gleichartiger Spiele zug die für alle Spielgattungen festgesetzte Grenze gesetzte Geldbetrag siebenundsechzigfach der auf ist. Portata) der Spielannahme überschritten einen Ambo (in 2 Zahlen) eingesetzte Geldbetrag zweihundertvierzigfach und jener auf Auf nicht angenommene Spieleinsätze kann in einem Falle ein Gewinst angesprochen werden. einen Terno (in 3 Zahlen) viertausendacht¬ hundertfach gezahlt. 7. Ohne Beibringung und Zurückstellung 3. der Original=Einlagsscheine kann ein Gewinst Jedem, der an dem Spiele teilnehmen will, steht es frei, sowohl die Zahlen als auch nicht angesprochen werden. Das gleiche gilt, die Spielart nach seinem Belieben zu wähler wenn die Einlagsscheine durch Verschneiden, Zer¬ und, indem er das gewählte Spiel bei einem reißen, Verbrennen oder auf irgend eine Art der aufgestellten Lottokollektanten einschreiben eine solche Beschädigung an ihren wesentlichen läßt und den Einsatz erlegt, der jedoch nie Merkmalen erlitten haben, daß sie nicht mehr mit weniger voller Sicherheit für echt erkannt werden können. als 10 Heller für einen einzelnen Sollte wider Vermuten ein recht¬ Satz betragen darf, den Wettvertrag anzubieten 8. der, insofern nicht die nachfolgenden Ausnahmen mäßiger Gewinn von einem Kollektanten ver¬ eintreten, immer als angenommen zu betrachtenist. weigert oder nicht vollständig bezahlt werden wollen, so hat die Partei bei Verlust ihres 4. Die spielenden Parteien haben in einer der zur Übernahme der Lottospiele aufgestellten tekursrechtes den Einlagsschein nicht an den Lottokollekturen die gewählten Zahlen, sowie Kollektanten auszuhändigen, sondern sogleich und die beabsichtigte Spielart und den tarifmäßigen edenfalls vor Ablauf der dreimonatlichen Ver¬ zu Betrag des Geldeinsatzes klar und deutlich anzu¬ allsfrist die Anzeige an das Lottoamt mnachen, welches, wenn der Gewinst richtig ist sagen, und zugleich auch selbst darauf Bedacht zu nehmen, daß das Spiel richtig in die Original¬ und sonst kein Anstand obwaltet, die unver¬ listen eingetragen werde. Sie haben sich zu zügliche Bezahlung desselben verfügen wird. 9. Die Gewinste werden nur nach dem diesem Ende das ganze Spiel zurück ansagen Inhalt der in den Lottoarchiven aufbewahrten zu lassen, weil nach der Ziehung immer nur der Inhalt der Originallisten entscheidend ist und Originallisten, welche die von den Parteien das Vorgeben von Seite der Parteien, als wären angegebenen und von dem Amt angenommenen andere Zahlen gespielt, oder ein anderer Einsatz ge¬ Spiele enthalten, berichtigt. 10. Für die möglichen Fälle, daß jemals leistet worden, durchaus nicht beachtet werden kann. ungeachtet der den Parteien zur Vermeidung, 5. Wenn aus was immer für einer Ursache aller Irrungen und Fehler empfohlenen Vorsichts¬ das von den Lottokollektanten gesammelte Spiel maßregeln, dennoch tarifwidrige Spiele, d. d. nicht vor der Ziehung bei dem Lottoamte ein¬ olche Einsätze, bei welchen der angeschriebene treffen sollte, kann der Wettvertrag zwischen der Lottounternehmung und den Spielern nicht ab¬ Geldbetrag mit der Anzahl der Nummern und er Promesse nicht übereinstimmend ist, in die geschlossen werden. In einem solchen Falle wird dem Lottokollektanten eine amtliche Anzeige zu¬ Originallisten eingetragen und bei der amtlichen Revision ungeachtet aller dabei angewendeten gesendet, um die Spieler, welche diese Anzeige Sorgfalt doch übersehen und unverbessert ge¬ einsehen können, hievon zu verständigen. Die lassen worden wären, müssen die Gewinste Einsätze für die nicht vor der Ziehung an das immer genau nach den in den Geldkolonnen Amt gelangten Spiele werden gegen Zurückgabe der Einlagsscheine sogleich zurückbezahlt. Die er Originallisten ausgesetzten und von dem Ge¬ fälle angenommenen Geldeinsatzbeträgen, welche nach Ablauf von drei Monaten nicht zurück¬

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