Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1918

muß als Erleger ihren Namen ins Buch ein¬ tragen und erhält so lange alle Rückzahlungen und Zinsen, bis die als Einleger bezeichnet Person ihren Namen selbst im Postamt unter zeichnet. Über die Einlagen dürfen an dritt Personen teinerlei Auskünfte vom Postamte ge¬ geben werden. Verzinst werden die Einlagen von 2 K angefangen bis 2000 K mit 3 %. Die Zinsen werden jährlich am 31. Dezember in das Buch eingetragen, von da ab gleichfalls verzinst und sin von jeder Einkommensteuer befreit. Die Verzinsung Einlagen im Scheckverkehre beträgt 2 %. der Rückzahlungen kann jeder Einleger mittel der zugleich mit dem Einlagebüchel ausgefolgter Kündigungsformulare, die an das k. k. Post¬ parkassa=Amt in Wien direkt oder an eine Sammelstelle zu richten sind, zu jeder Zeit ver¬ langen. Kündigungsfrist bei Beträgen von 20 K bis 200 K 15 Tage, von 200 K bis 1000 K ein Monat, von 1000 K bis 2000 K zwei Monate doch wird in der Regel die infolge der Kün digung dem Einsender franko zugesandte, auf zwei Monate gültige Zahlungsanweisung auch früher, meist sofort, ausbezahlt. Diese Zahlungsanweisung ist vom Einleger oder Erleger zu unterfertigen und bei dem in der Kündigung angegebenen Postamte zu beheben Der Einleger kann auch eine dritte Person welche sich an demselben oder einem anderen Orte befindet, zur Empfangnahme der ganzen oder teilweisen Rückzahlung ermächtigen; die hiezu nötigen gesetzlichen Bestimmungen finden sich in jedem Einlagebuche genau verzeichnet Die höchste zulässige Einlage beträgt 2000 K. Übersteigt das Guthaben diesen Betrag, so wird zur Verminderung desselben aufgefordert; wenn binnen einem Monat dieser Aufforderung kein Folge geleistet wird, werden für den entsprechen den Betrag österreichische Staatspapiere an¬ gekauft. Ankauf von Staatspapieren wird jedem Post¬ Inhaber eines Postsparkassa=Buchs vom sparkassen Amt gegen mäßige Provision besorgt. Die Staatspapiere werden dem Einleger au seine Kosten und Gefahr zugesendet oder von Amts wegen unter Garantie aufbewahrt. Über aufbewahrte Staatspapiere wird dem Einlege¬ ein Rentenbüchel zugestellt, die Kupons werden regelmäßig eingelöst und als Einlage gut¬ gebracht oder auch in Barem übersendet. Der Verkauf von Staatspapieren kann jederzeit ver langt werden. Der Anweisungs= (Scheck=) Verkehr Wünscht jemand von dieser Einrichtung Gebrauc zu machen, so hat er ein dementsprechendes Gesuch um Ausfolgung eines Scheckbüchels au der bei jedem Postamte hiezu gratis erhältlichen Drucksorte rekommandiert an das k. k. Post¬ sparkassen=Amt zu richten und den Betrag für 3 die Empfang= (Erlag=) Scheine nebst K als Gebühr für das Scheckbüchel beizuschließen. Stammeinlage per 100 K ist innerhalb Die eines Monates nach der Bewilligung mittels eines Empfang= (Erlag=) Scheines bei einer Sammelstelle zu erlegen. Der Anweisungs (Scheck=) Verkehr ermöglicht dem Einleger, von der eingelegten Summe Beträge in jeder Höhe jeder¬ zeit zur Zahlung an beliebige Personen oder Firmen in der österreichisch=ungarischen Monarchie anweisen zu können. Genaue deutliche Be¬ lehrungen sind in jeder k. k. Postsparkassen¬ Sammelstelle gratis erhältlich. Porto= und gebührenfrei sind alle Korrespondenzen und Eingaben in Postsparkassen Angelegenheiten, mit Ausnahme der Zusendung der Staatspapiere. Unentgeltlich werden alle zum Verkehr mit dem k. k. Postsparkassen=Amte nötigen amtlichen Drucksorten an sich legitimierende Ein¬ leger verabfolgt. VII. Telegraphengebühren. Vom 1. Oktober 1916 an beträgt im öster¬ reichischen Inlandsverkehr, im Verkehr nack Bosnien=Herzegowina und nach dem von k. u. k. Truppen besetzten Gebiete, sowie im Verkehr nach Deutschland die Gebühr für jedes Wor eines gewöhnlichen Telegrammes 8 Heller Mindestgebühr 1 K. We Nach allen Orten Depeschen zulässig. keine Station, wird die Depesche durch Postoder Expressen weiterbefördert. Mittels Briefmarken frankierte Telegramme können per Post oder Bote in Briefform gefaltet und gesiegelt an das nächste Telegraphenamt zur Abtelegraphierung übersendet werden. Depeschen in allen Sprachen zulässig welche in Lateinschrift geschriebenwerden Chiffreschrift, ausgenommen in Kriegszeiten ebenfalls gestattet. Ermittlung der Wortzahl einer Depesche a) Alles, was der Aufgeber in das Original seiner Depesche schreibt, wird mitgezählt; b) Maxi mum der Länge eines Wortes 15 Buchstaben c) bei Verbindung Überschuß noch ein Wort von Wörtern durch Bindestriche wird jedes als d) je 5 Ziffern eir besonderes Wort gezählt; Wort: e) einzelne Schriftzeichen, Buchstaben, je 1) zum Worttexte gehörige Inter ein Wort; punktionen werden nicht gerechnet; g) Sprach¬ Zusammenziehungen nicht gestattet widrige h) Unterstreichungszeichen, Klammern und An¬ führungszeichen (je 1 Paar) ein Wort. Zurücktelegraphieren einer empfangenen De¬ pesche, um die Überzeugung vom richtigen Wortlaute zu erlangen, kostet halbe Gebühr.

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