Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1918

Spanien. König Alfons XIII., geb. 17. Mai 1886, reg. seit 17 Mai 1902, verm. 31. Mai 1906 mit Prinzessin Enna von Battenberg. Türkei. Großsultan Mehmed V., geb. 3. No¬ vember 1844, reg. seit 27. April 1909. Waldeck und Pyrmont. Fürst Friedrich Adolf Hermann), jeb. 20 Jänner 1865, reg. Österreichische Einrichlung der den k. k. Lottoämtern und ihren Organen vorbehaltene Jahlen=Lotterie. 1 1. Die Einsätze in die Zahlen=Lotterie können auf unbestimmte Auszüge (Extrakte), auf be¬ auf timm'e Auszüge (Nominate), auf Amben, Ternen gemacht werden. 2. Im Fall eines Gewinstes wird der auf einen unbestimmten Auszug eingelegte Geldein¬ itz vierzehnfach, der auf einen bestimmten Aus¬ gesetzte Geldbetrag siebenundsechzigfach. 325 zug der auf einen Ambo (in 2 Zahlen) eingesetzte Geldbetrag zweihundertvierzigfach und jener auf einen Terno (in 3 Zahlen) viertausendacht¬ hundertfach gezahlt. Jedem, der an dem Spiele teilnehmen 3. will, teht es frei, sowohl die Zahlen als auch Spielart nach seinem Belieben zu wählen die indem er das gewählte Spiel bei einem und ufgestellten Lottokollektanten einschreiben der und den Einsatz erlegt, der jedoch nie läßt er als 10 Heller für einen einzelnen wenig Satz betragen darf, den Wettvertrag anzubieten, der, insofern nicht die nachfolgenden Ausnahmen eintreten, immer als angenommen zu betrachtenist. 4. Die spielenden Parteien haben in einer der zur Übernahme der Lottospiele aufgestellten Lottokollekturen die gewählten Zahlen, sowie ie beabsichtigte Spielart und den tarifmäßigen Betrag des Geldeinsatzes klar und deutlich anzu¬ agen, und zugleich auch selbst darauf Bedacht u nehmen, daß das Spiel richtig in die Original¬ isten eingetragen werde. Sie haben sich zu diesem Ende das ganze Spiel zurück ansagen zu lassen, weil nach der Ziehung immer nur der Inhalt der Originallisten entscheidend ist und das Vorgeben von Seite der Parteien, als wären andere Zahlen gespielt, oder ein anderer Einsatz ge¬ eistet worden, durchaus nicht beachtet werden kann. 5. Wenn aus was immer für einer Ursache das von den Lottokollektanten gesammelte Spiel nicht vor der Ziehung bei dem Lottoamte ein¬ treffen sollte, kann der Wettvertrag zwischen der Lottounternehmung und den Spielern nicht ab¬ geschlossen werden. In einem solchen Falle wird dem Lottokollektanten eine amtliche Anzeige zu¬ gesendet, um die Spieler, welche diese Anzeige insehen können, hievon zu verständigen. Die Einsätze für die nicht vor der Ziehung an das Amt gelangten Spiele werden gegen Zurückgabe der Einlagsscheine sogleich zurückbezahlt. Die nach Ablauf von drei Monaten nicht zurück¬ seit 12. Mai 1893, verm. mit Bathildis Prin¬ zessin zu Schaumburg=Lippe. Württemberg. König Wilhelm II. (Karl Paul), geb. 25. Feb. 1845, reg. seit 6. Okt. 1891, verm. 8. April 1886 mit Charlotte, Prinzessin zu Schaumburg=Lippe, geb. 10. Oktober 1864. Zahlen-Lotterie. erhobenen Einsätze verfallen zum Vorteil des Lottogefälles Den Lottoämtern, welche berechtigt sind, 6. das die eingetragenen und vor der Ziehung an Amt gelangenden Spiele anzunehmen, ist auch das Recht vorbehalten, die Spieleinsätze ganz oder zum Teile zurückzuweisen. Eine solche Zurückweisung erfolgt nach bestimmten, der lemtern erteilten Vorschriften, und nur dann, wenn durch das Übermaß gleichartiger Spiele die für alle Spielgattungen festgesetzte Grenze ist. Portata) der Spielannahme überschritten Auf nicht angenommene Spieleinsätze kann in Falle ein Gewinst angesprochen werden. keinem Ohne Beibringung und Zurückstellung 7. Original=Einlagsscheine kann ein Gewinst der angesprochen werden. Das gleiche gilt, nicht die Einlagsscheine durch Verschneiden, Zer¬ wenn reißen, Verbrennen oder auf irgend eine Art eine solche Beschädigung an ihren wesentlichen Nerkmalen erlitten haben, daß sie nicht mehr mit voller Sicherheit für echt erkannt werden können. Sollte wider Vermuten ein recht¬ 8. mäßiger Gewinn von einem Kollektanten ver¬ veigert oder nicht vollständig bezahlt werden wollen, so hat die Partei bei Verlust ihres tekursrechtes den Einlagsschein nicht an den Kollektanten auszuhändigen, sondern sogleich und jedenfalls vor Ablauf der dreimonatlichen Ver¬ fallsfrist die Anzeige an das Lottoamt zu machen, welches, wenn der Gewinst richtig ist und sonst kein Anstand obwaltet, die unver¬ zügliche Bezahlung desselben verfügen wird. 9. Die Gewinste werden nur nach dem Inhalt der in den Lottoarchiven aufbewahrten Originallisten, welche die von den Parteien angegebenen und von dem Amt angenommeren Spiele enthalten, berichtigt. 10. Für die möglichen Fälle, daß jemals ungeachtet der den Parteien zur Vermeidung, aller Irrungen und Fehler empfohlenen Vorsichts¬ maßregeln, dennoch tarifwidrige Spiele, d. d. olche Einsätze, bei welchen der angeschriebene Geldbetrag mit der Anzahl der Nummern und der Promesse nicht übereinstimmend ist, in die Originallisten eingetragen und bei der amtlichen Revision ungeachtet aller dabei angewendeten Sorgfalt doch übersehen und unverbessert ge¬ assen worden wären, müssen die Gewinste mmer genau nach den in den Geldkolonnen der Originallisten ausgesetzten und von dem Ge¬ fälle angenommenen Geldeinsatzbeträgen, welche

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