Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1918

Steuer-Kalender. Erwerbsteuer. I. Rate 1. Jänner: Gemeindeumlage und Landesbrandassekuranz. Februar: 1. 7 Hauszinssteuer und Grundsteuer. 15. März: 7 Erwerbsteuer. II. April: 1. Gemeindeumlage. II. Mai: 1. 7 Rentensteuer. I. Juni: 1. 7 Personal=Einkommensteuer. I. Juni: 1. 7 Besondere Abgabe der Branntweinsteuer. II. 1. Juni: 7 Hauszinssteuer und Grundsteuer. II. 15. Juni: 7 Erwerbsteuer. III. 1. Juli: 7 Gemeindeumlage. III. 1. August: 7 Grundsteuer. Hauszinssteuer und III. September: 15. IV. Erwerbsteuer. 1. Oktober: 7 Militärtaxe. 1. Oktober: IV. Gemeindeumlage. 1. November: 7 Besondere Abgabe der Branntweinsteuer. I. 1. Dezember: 7 Rentensteuer. II. Dezember: 1. Personal=Einkommensteuer. II. Dezember: 1. Hauszinssteuer und Grundsteuer. IV. 15. Dezember: 7 Jahres¬ Stadt Steyr. Dieselben betragen bei einem die Zinsheller für %. , von 200 bis 400 K 7% und über 400 K 10 Bis 200 K 4 zinse: Die Haus= und Wohnungslisten müssen alljährlich in der Zeit vom 1. Jänner und zwar nach dem Stande vom 1. Janner, ausgefüllt und beim k. k. Steuerreferate eingebracht werden. Die Personal=Einkommensteuer= und Rentensteuer=Bekenntnisse, sowie die Anzeigen über Dienstbezüge sind alljährlich im Monate Jänner einzubringen. Die Zinsfassionen für Steyr (Stadt), Neuschönau, Jägerberg, Pyrach, Sarning, Kraxental, Buchholz, dann Weyer, Obsweyer, Bad Hall, Pfarrkirchen und Kremsmünster (Markt) müssen im Monate August 1916 für die Steuerjahre 1917 und 1918 mit der Zinsangabe der Jahre 1915 und 1916 eingebracht werden; für die übrigen sind die Zinssossionen alljährlich im Monate August zu verfassen. Orte Die Erwerbsteuer=Erklärungen müssen alle zwei Jahre im Monate Juli ausgefüllt werden und findet die nächste Ueverreichung im Jahre 1917 statt. Wenn diese vorangeführten Bekenninisse, Fassionen 2c. durch die Post an das k. k. Steuer¬ referat eingesandt werden, so müssen dieselben genügend frankiert aufgegeben werden. Gerichtliche Ründigung der Wohnungen und Räumung derselben. Die gerichtlichen Kündigungen für den Stadtbezirk Steyr sowie für die Gemeinden Garsten und Ternberg und für die in Sierning und St. Ulrich liegenden Ortschaften, als: Sierning, Sierninghofen, Neuzeug, Pichlern, Gründberg, Neuschönau, Jägerberg und Ramingsteg; ferners für die Ortschaften Stein und Neustift, Gemeinde Gleink, ist die Kündigung eine vierteljährige, u. zw. können die schriftlichen oder mündlichen Kündigungen beim hiesigen k. k. Bezirksgerichte in der Zeit vom 1. bis 14. Februar, vom 1. bis 14. Mai, vom 1. bis 14. August und vom 1. bis 14. November eingebracht werden. — Bei einer vierteljährigen Aufkündigung muß die gekündete Wohnung am 6. jedes Quartals zur Hälfte und am 12. ganz geräumt sein, ansonsten über Ersuchen des Haus¬ Auch kann zwischen Wohnungsgeber und Wohnungs¬ herrn die gerichtlich= Delogierung erfolgt. — mieter eine monatliche Kündigung stattfinden, wenn dieselbe beim Einziehen ausgemacht wird. Die monatliche Kündigung kann von beiden Seiten jeden Tag erfolgen und ist eine zu Stempelgebühr von 24 h per Bogen und bei vierteljähriger Kündigung 1 K per Bogen entrichten. 299

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