Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1917

c) So es weit sich um die Gebührenentrichtung von im Auslande ausgestellten Wechseln handelt, sind die der Gebühr entsprechenden Stempelmarken auf der Rückseite des Wechsels, und zwar, wenn diese Rückseite noch unbeschrieben ist, am oberen Rande derselben, andern¬ falls aber unmittelbar unter dem letzten darauf befindlichen ausländischen Vermerke derart, daß ober den Marken kein zur Niederschreibung eines Indossaments oder anderen Vermerkes geeigneter Raum frei bleibt, aufzukleben, und ist sohin die amtliche Ueberstempelung der¬ selben in der unter b) dieses Paragraphen erwähnten Art rechtzeitig zu erwirken. Das Ueberschreiben der Stempelmarken in bisheriger Weise ist fernerhin nicht mehr gestattet. Wenn die Stempelgebühr entweder gar nicht oder nicht im gesetzlichen Betrage oder nicht rechtzeitig oder endlich nicht auf vorschriftsmäßige Weise entrichtet wurde, so normirt das neue Gesetz eine Pönale in der Höhe des fünfzigfachen Betrages der Gebühr nach vorstehender Scala. Die den kaufmännischen Anweisungen schon früher eingeräumte Begünstigung, wonach die¬ selbenohne Rücksicht auf den Anweisungsbetrag einer Stempelgebühr von nur 10 h unterliegen, wenn ihre Laufzeit auf acht Tage beschränkt ist, bleibt aufrecht. In Bezug auf kaufmännische Rechnungen (Noten, Conti, Ausweise) wird zugleich verordnet, daß Rechnungen bis zum Betrage von Kr. 2Heller 20.— Kr. 20.— bis Kr. 100.— 10 Heller Kr. 100.— bis Kr. 1000.— 20 Heller über Kr. 1000.— 50 Heller Stempelgebühr laut Kaiserlicher Verordnung vom 1. Okt. 1916 unterliegen. Die Verpflichtung zur Zahlung dieser Stempelgebühren tritt auch dann ein, wenn derlei Rechnungen in den Text einer kaufmännischen Correspondenz aufgenommen oder einer solchen als Anhang oder Beilage beigefügt werden. Scala II (für Rechtsurkunden u. a. Quittungen.) Für Oesterreich und Ungarn. Bis 40 K — K 14 h 3200 K bis 4000 K 12 K 50 h über 40 K über 80 „ — „ 26 „ „ 15 „ 4000 „ „ 4800 „ — „ 80 120 „ — „ 38 „ „ „ 825 4800 „ „ 6400 „ 20 „ — — „ „ 120 200 „ — „ 64 „ „ 6400 „ „ 8000 „ 25 „ „ — „ 200 „ 400 „ 1 „ 26 „ „ 8000 „ „ 9600 „ 30 „ — „ 9 400 „ „ 600 „ 1 „ 88 „ 9 9600 „ „11200 „ 35 „ — „ „ 600 „ 800 „ 2 „ 50 „ 0 „ 14200 „ „ 12800 „ 40 „ — „ „ 5 1600 „ 6255 800 „ „ „ 9 „ 12800 „ „14400 „ 45 „ — „ 1600 # 2400 „ 7 „ 50 „ „ „ 14400 „ „ 16000 „ 50 „ — 2400 3200 „ 10 „ — „ „ „ Ueber 16000 K ist von je 800 K eine Mehrgebühr von 2 K 30 h zu entrichten, wobei ein Restbetrag von weniger als 800 K als voll anzunehmen ist. Scala III für Darlehensbeträge, wenn die Schuldscheine auf den Ueberbringer lauten, bei Dienstleistungs¬ verträgen, dann von Actiengesellschaften, welche auf länger als 10 Jahre errichtet werden, sowie von den Vermögenseinlagen der Commanditisten bei Commanditgesellschaften auf Actien auf länger als 10 Jahre, dann von Lotteriegewinnsten im Zahlenlotto, von Hoffnungskäufen beweglicher Sachen, von Leibrentenverträgen, wenn gegen dieLeibrente bewegliche Sachen überlassen werden, von Kauf= und Tauschverträgen, über bewegliche Sachen und von Lieferungsverträgen, wenn sie sich als Verkäufe beweglicher Sachen darstellen. Für Rechtsgeschäfte. (Für Oesterreich und Ungarn.) 20 K — Bis K 14 h 2080 K bis K über 4600 12 K 50 h über 20 K „ 2000 2400 40 „ — „ 26 15 „ „ „ „ — „ „ 40 „ 60 „ — „ 38 „ 3200 2400 „ 7 20 „ „ — „ 60 „ „ 3200 100 „ — „ 64 „ 4000„ „ 25 „ „ — „ 100 „ „ 200 „ 1 „ 26 „ „ 4000 „ 4800 „ 30 „ „ # „ 200 „ „ 300 „ 1 „ 88 „ 35 4800 „ 5600 „ „ „ „ „ 300 „ „ 400 „ 2 „ 50 „ „ 6400 5600 „ 40 „ — „ „ 400 „ „ 800 „ 6400 45 9 7200 „ „ „ „ 5 „ „ 800 „ „ 4200 „ 1 „ 50 „ # 7200 8000 „ 50 g. — „ „ 1200 „ „ 1600 „ 10 „ —„ Ueber 8000 K ist von je 400 K eine Mehrgebühr sammt demaußerordentlichen Zuschlage von 2 K 50h zu entrichten, wobei ein Restbetrag von weniger als 400 K als voll anzunehmen ist.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2