Stempel-Skala. Skala I (für Wechsel und kaufmännische Geldanweisungen). Für Österreich und Ungarn. h K 2 K über 2700 K bis 3000 — K 10 h Bis zu dem Betrage von 150 K 6000 4 3000 „„ „ 150 K bis 300 „ 20 „ „ „ — „ über „ — 9000 6 6000 „ „ 600 „ — „ 40 300 „ „ „ 9 8 9000 „ „ 12000 „ 60 „ # 900 „ — „ „ 600 „ „ # „ 15000 " 10 12000 „ „ „ 900 „ „ 1200 — „ 80 „ „ 9 18000 „ 12 15000 „ „ „ — „ „ 1200 „ " 1500 1 „ „ 21000 „ 14 „ 48000 „ „ „ 1800 „ 1 „ 20 „ 9 1500 „ „ „ 24000 " 16 21000 „ „ „ „ 1800 „ „ 2100 „ 1 „ 40 „ „ „ 24000 „ „ 27000 „ 18 2100 „ „ 2400 „ 1 „ 60 „ „ 2400 „ „ 2700 „ 1 „ 80 „ „ fort von je 3000 K um 2 K mehr, wobei ein Restbetrag von weniger als 3000 K als und so voll anzunehmen ist. Im Inland ausgestellte Wechsel dürfen, soferne sie nach dieser Skala behandelt werden sollen, keine längere Laufzeit als sechs Monate, im Ausland ausgestellte Wechsel keine längere Laufzeit als zwölf Monate haben. Sonst sind sie stempelpflichtig nach einer höheren Skala (frühere Skala III, die unverändert blieb). Unter dem Ausdruck „Inland“ wird das Geltungsgebiet des gegenwärtigen Gesetzes ver¬ standen, und es ist daher jeder außerhalb dieses Geltungsgebietes ausgestellte Wechsel als ein aus¬ ländischer zu betrachten. Bezüglich derjenigen Wechsel, welche in den Ländern der ungarischen Krone ausgestellt sind, bleiben die Bestimmungen der Verordnung vom 2. Oktober 1868 auch fernerhin in Wirksamkeit, und es ist daher bei solchen Wechseln von der nach dem gegenwärtigen Gesetze entfallenden Gebühren¬ schuldigkeit jener Betrag in Abrechnung zu bringen, welcher bei ihrer Ausstellung an die königlich ungarischen Finanzen erwiesenermaßen mittels Stempelzeichens oder unmittelbar vorschriftsmäßig worden ist. gezahlt Alle Vervielfältigungen eines Wechsels (Sekunda, Tertia u. s. f.) sowie alle girierten Wechsel¬ kopien unterliegen derselben Gebühr wie das erste Exemplar, doch bleibt dasjenige von mehreren Exemplaren eines Wechsels von der Stempelgebühr befreit, welches ausschließlich zur Einholung des Akzepts eines außerhalb der österreichisch=ungarischen Monarchie befindlichen Bezogenen ist, wenn auf der Vorderseite dieses Exemplars die Worte: „Nur zum Akzept bestimmt“ bestimmt beigesetzt werden und wenn die Rückseite dieses Exemplars dergestalt durchstrichen wird, daß dadurch jede Art von Indossierung oder Empfangsbestätigung ausgeschlossen ist. in Inland Im Ausland ausgestellte und auf das Ausland lautende Wechsel, wenn sie im der Zirkulation gesetzt werden, unterliegen einer Stempelgebühr von 4 Heller für je K 200.— Wechselsumme, wobei ein Restbetrag unter K 200.— für voll anzunehmen ist. Die Gebühr für im Inland ausgestellte Wechsel ist, bevor auf das zum Wechsel bestimmte Papier eine Parteienfertigung gesetzt wird — jene für im Ausland ausgestellte Wechsel aber, bevor der Wechsel im Inland in Umlauf gesetzt wird, und wenn der Wechsel nicht ausschließlich im Ausland zahlbar jedenfalls vor Ablauf von 14 Tagen nach dessen Übertragung in das Inland zu entrichten. ist, Der Stempelpflicht von Wechseln kann nur auf folgende Art entsprochen werden: a) durch Verwendung der gestempelten amtlichen Blankette; b) bei Verwendung von amtlichen, den Gebührenbetrag aber nicht vollständig deckenden Blan¬ ketten, dann von anderen Blanketten oder bei Ausfertigung von Wechseln ohne Benützung eines Blanketts dadurch, daß die der entfallenden Gebühr, eventuell der Ergänzungsgebühr entsprechenden Stempelmarken auf der Rückseite des zum Wechsel zu verwendenden Papieres vor der Ausfertigung des Wechsels befestigt und von einem zu dieser Amtshandlung er¬ mächtigten Amte mit dem Amtssiegel überstempelt werden. Das Datum dieser Obliterierung ist, wenn es nicht schon aus dem Stempelabdruck ersichtlich ist, von dem überstempelnden Amte mit Ziffern in jede Marke einzutragen. Die amtliche Überstempelung darf nicht mehr vorgenommen werden, wenn das Papier schon die Fertigung eines Ausstellers, Akzeptanten oder Indossanten oder überhaupt eine Parteienfertigung trägt; jede, andere als die im Punkte b) vorgeschriebene Berichtigungsart mittels Stempelmarken, speziell die Überstempelung der Marken mit dem Privatsiegel einer Einzelperson oder einer zur amtlichen Überstempelung nicht ermächtigten Anstalt gilt nicht als Erfüllung der Stempelpflicht.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2