weisungs=Formularien sind stets in der Währung des Bestimmungslandes (in Deutschland Mark, in Luxemburg Franken) auszufüllen, die Ein¬ zahlung erfolgt jedoch in der Kronenwährung. 4. Im Verkehre mit Argentinien bis 200 Pesos; Agypten, Belgien, Brasilien, Frankreich, Griechenland, Italien, Kon¬ gostaat, Malta, Portugal und der Schweiz bis 1000 Franken; Bulgarien bis 500 Franken; China bis 800 Mark (Deutsche Post), Kamerun bis 800 Mark; Dänemark, Norwegen, Schweden bis 720 Kronen skand.; Japan bis 400 Yen: Niederlande bis 480 Gulden holl.; Rumänien bis 1000 Lei; Vereinigte Staaten von Amerika bis 100 Dollars: mit Anweisungs=Formularen fürs Ausland à 3h). Gebühr für je 50 K 25 h. 5. Im Verkehre mit Großbritannien bis 40 Pfd. Sterl.; Rußland bis 300 Rubel und Mexiko bis 10 Pfd. Sterl.; Gebühr 25 K 25 h, 50 K 50 h, 75 K 75 h usw. 6. Telegraphische Anweisungen, bei der Post aufzugeben und in telegraphische An¬ weisungs=Formulare einzutragen. Nach allen Postämtern im Inlande, Bosnien und Herze¬ gowina K 1000. Außer den Postanweisungs¬ Gebühren ist noch die Übertragungsgebühr zum Telegraphenamte mit 25 b, dann die nach der Worttaxe entfallende Telegraphen¬ gebühr (siehe unter Telegraphen=Tarif) und die Expreßgebühr von 30 h im Orte und von 100 h pro 7½ Kilometer (1 Meile) außer dem Orte zu bezahlen. Telegraphische Anweisungen sind von allen größeren Postämtern Österreich=Ungarns nach Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg und Schweiz bis 1000 Franken, nach Deutschland bis 800 Mark, nach Bulgarien 500 Franken. nach Rumänien 1000 Lei, nach Dänemark, Schweden und Norwegen 720 Kronen skand., nach Großbritannien 40 Pfd. Sterl., nach Japan 400 Yen (nur Tokio und Yokohama zulässig. III. Postaufträge. In Österreich=Ungarn, mit Bosnien und Herzegowina bis 1000 K, ferner im Veriehre mit Belgien, Deutschland, Agypten, Frankreich mit Algier, Tunis), Italien, Luxemburg Rumänien, der Schweiz, Tunis und der Türkei bis 800 Mark oder 1000 Francs, nach Nor¬ wegen, Schweden bis 720 Kronen (norweg. Währung), nach den Niederlanden bis 500 fl. Formulare bei allen holländisch zulässig. — Postämtern zu 2 h, sind vom Aufgeber ent¬ sprechend auszufüllen, dann mit quittierter Rech¬ nung oder Wechsel u. dgl. zusammen in ein Kuvert zu geben, das geschlossen an das Postamt des Wohnortes desjenigen, von dem man einen Betrag einziehen will, zu adressieren ist. Auf die Adreßseite des Kuverts gehört auch oben die Bemerkung: „Postauftrag“. Sonstige schriftlich Mitteilungen dürfen diese Briefe nicht enthalten. Postaufträge müssen frankiert und re¬ kommandiert werden. Gebühr dieselbe wie für rekommandierte Briefe und in Marken aufzu¬ — kleben. Der vom Postamt einkassierte Betrag wird dem Auftraggeber mittels Postanweisung unter Abzug der entfallenden Anweisungsgebühr und einer Einzugsgebühr von 10 h für jedes — eingelöste Forderungsdokument übermittelt. Bei verweigerter Zahlung wird der Auftrag amt Beilagen kostenlos dem Absender zurück¬ gesendet. IV. Jahrpost. Dieselbe befördert: Briefe mit Geld= und Wertpapieren=Sendungen und Sendungen aller Art, die als Pakete, Schachteln Kisten, Körben.s. w. aufgegeben werden. 1. Geldbriefe mit österreichischen Banknoten über 1000 K und 250 Gramm Gewicht können gegen anderthalbfache Werttaxe offen (zum Nach¬ zählen durch den Postbeamten) aufgegeben werden, wobei die Postanstalt für den richtigen Inhalt haftet. Bei geschlossen aufgegebenen Geldbriefen haftet die Post nur für unverletzte Siegel und äußeren Zustand. Gebühr richtet sich nach Gewicht, Wert und Entfernung. Für die Versendung von Geldbriefen empfiehlt sich die Benützung der postamtlichen Geldbrief=Kuverts à 2 h, die nur zwei Siegel erfordern, zu anderen Kuverts aus estem Papier sind fünf Siegel nötig. Auf Geld¬ briefe nach dem Auslande die Bemerkung: „Lettre de valeur“ zu setzen. 2. Fahrpostsendungen als: Pakete, Schachteln, Kisten, Körbe u. s. w. müssen gut verpackt, verschnürt und bei Wertangabe auch versiegelt werden. Im Falle des Verlustes wird der auf der Adresse und dem Frachtbrief angegebene Wert und bei Sendungen ohne Wertangabe 4 K für jedes Kilogramm ersetzt. Beschädigung ersetzt die Post nur dann, wenn daran nicht die ungenügende Verpackung schuld. Von der Postbeförderung überhaupt ausgeschlossen ind: 1. Lebende Tiere (außer Blutegel, Bienen, lebendes Hausgeflügel, Eulen, Kaninchen und sonstige kleinere Säugetiere); 2. leicht entzünd¬ bare, explodierbare, ätzende, überhaupt gefährliche Stoffe; 3. in Eis verpackte Sendungen nach Ungarn; 4. die Gewichtsgrenze (siehe unten) über¬ teigende Pakete; 5. Tabak= und Zigarrensendung österreichischen Fabrikates nach dem Okkupations¬ gebiete und Ungarn (samt Nebenländern) von Seite der Trafikanten. Falsche Inhaltsangabe wird mit 50 K bestraft, außerdem ist der even¬ tuelle Schaden zu ersetzen. — Postfrachten können m allgemeinen bis 50 kg schwer sein, nach Schweden 25 kg, nach dem Okkupationsgebiete 20 kg. — Jeder Fahrpostsendung und jedem Geldbriefe über 250 g ist eine Begleitadresse, bei den Postämtern à 12 h käuflich, beizugeben, Sendungen nach Deutschland, auch 3 Zoll=De¬ klarationen in der Form von Adressen mit der Bezeichnung oben „Deklaration“, dann der Adresse des Empfängers und links in der unteren Ecke
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