Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1917

276 marschalleutnantTrollmann zum Ehrenbürger der Stadt Steyr zu ernen nen. Gleichzeitig wurde beschlossen, den Platz vor dem Innerbergerstadel am oberen Grünmarkt in Hinkunft „Feld¬ marschalleutnant Trollmann Platz“ zu nennen Es starben an diesem Tage in Steyr Josef Cerny, Schneidermeister, im Al¬ ter von 61 Jahren, Gustav Duschek Fabriksarbeiter in seinem 19. Lebens¬ jahre, Magdalena Lehner, Private und Hausbesitzerin, im Alter von 73 Jahren und Michael Hinterlech¬ ner gewesener Taglöhner, im Alter von 67 Jahren. 19. K. u. k. Hauptmann G. Point¬ ner beim 97. JR., Bruder des Buch¬ händlers Alois Pointner in Steyr, wur¬ de mit dem Militärverdienstkreuz 3. Kl. mit der Kriegsdekoraton ausgezeichnet. Hauptmann Pointner wurde früher schon mit dem Signum laudis ausgezeichnet. Der Kommandant des Kaders des 14. GAR. in Sierning, Hauptmann Ed. Hofbauer, hat für ausgezeichnete Dienstleistung das Signum laudis er¬ halten. 20. An diesem Tage starb in Steyr der Fabriksarbeiter Wenzel Schacherl, im Alter von 56 Jahren Zugsführer Franz Rohrecker, bei einem schweren Haubitzregiment, welcher bis Kriegsbeginn im Objekt 13 der Oest Waffenfabrik in Steyr arbeitete und sich im Felde schon früher die Bronzene Tapferkeitsmedaille erworben hat, wurde kürzlich auch mit der Silbernen Tapfer¬ keitsmedaille ausgezeichnet 21. In Steyr starb die Großhändlers¬ und Hausbesitzersgattin Franziska Fel¬ binger, in ihrem 62. Lebensjahre. Leutnant Ferdinand Wittman, Ge¬ mischwarenhändlerssohn aus Steyr, wel¬ cher im August 1914 den Heldentod am Felde der Ehre gefunden hat, wurde nunmehr mit dem Militärverdienstkreuz 3. Kl. mit der Kriegsdekoration ausge zeichnet. Behufs Aenderung der Brot= und Mehlkarten wurde auf Grund der Kaiserlichen Verordnung vom 21. Juni 1915 (R.=G.=Bl. 167) bis auf weiteres verordnet, wie folgt: Die neue Kopf¬ quote der ländlichen Verbrau¬ cher. § 1. Unternehmer landwirtschaft¬ licher Betriebe können zur ihrer Ernäh¬ rung und zur Ernährung der Angehö¬ rigen ihres Haushaltes (Wirtschaft) ein¬ schließlich jener Arbeiter und Angestell¬ ten, denen freie Kost oder Brotgetreide und Mahlprodukte als Lohn gebühren ihre beschlagnahmten Getreide¬ und Mahlproduktenvorräte in einer Menge verbrauchen, die für den Kopf 300 Gr. Getreide täglich oder die daraus herge¬ tellte Mahlproduktenmenge nicht über¬ teigt. § 2. Für alle körperlichschwer arbeitenden Personen, auch wenn sie zu den in § 1 angeführten Personen ge¬ hören, wird die zulässige Verbrauchs¬ menge für den Kopf mit 300 Gr. Mahl¬ produkten oder 366 Gr. Getreide täg¬ — lich bestimmt Die Junggesellen¬ karte. § 3. Wer sich in der Regel nicht in seinem eigenen oder einem fremden Haushalte, sondern in Betrieben ver¬ köstigt, rücksichtlich weder im Sinne des § 4, Absatz 3, der Ministerialverordnung vom 26. März 1915, R.=G.=Bl. 75 von der Behörde über den Bezug von Mahl¬ produkten oder Brot besondere Bestim¬ mungen getroffen wurden (Gast= und Schankgewerbebetriebe, Volksküchen und dergleichen) und nicht zu den körperlich schwer arbeitenden Personen gehört, ist lediglich zum Bezuge von Brot berech¬ — tigt. Die neue Brot= und Mehlkarte. § 4. Amtliche Ausweise über den Verbrauch von Brot und Mehl für entgeltliche Abgabe von Brot und Mahlprodukten an Konsumenten sind derart einzurichten, daß sie zum Bezug von Mahlprodukten nur in einer Menge berechtigen, die 1 Kilogramm für 14 Ta¬ ge nicht übersteigt. In Orten, in denen Ausweise über den Verbrauch von Brot und Mehl nicht eingeführt sind ist durch entsprechende Maßnahmen auf die Ein¬ haltung des gleichen Verhältnisses in Be¬ zug von Mahlprodukten und Brot hin¬ zuwirken. Ausnahmen kann die politische Landesbehörde insbesondere dort bewil¬ ligen, wo sie das Ausbäcken des von Dritten bereiteten Brotteiges bei Bäckern gestattet hat. § 5. Jedermann ist ver¬ pflichtet, auf Verlangen der Behörde alle zur Feststellung der zulässigen Ver¬ brauchsmenge erforderlichen Auskünfte zu erteilen. § 6. Wer eine von ihm ge¬ forderte Auskunft (§ 5) verweigert oder ie unrichtig erteilt oder den Bestimm¬ mungen dieser Verordnung in einer an¬ deren Weise zuwiderhandelt, wird sofern die Handlung nicht etwa einer strengeren Strafe unterliegt, von der politischen Bezirksbehörde mit einer Geldstrafe bie zu zweitausend Kronen oder mit Arrest bis zu drei Monaten, bei erschwerenden Umständen aber mit einer Geldstrafe bis zu fünftausend Kronen oder mit Arrest 8 bis zu sechs Monaten bestraft. 25 7. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit. Mit diesem Tage tritt die Ministerialverord¬ nung vom 28. Juni 1915, R.=G.=Bl.

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