über die Anträge des Verwaltungsrates auf Umwandlung der Aktiengesellschaft Elektrizitätswerke in Steyr in eine Ge¬ sellschaft m. b. H. gemäß § 97 des Ge¬ etzes vom 6. März 1906, R.=G.=Bl. 58, Genehmigung der Bilanz bis Ende No¬ vember 1915, Entlastung des Verwal¬ tungsrates und Erteilung der Vollmach¬ ten zur Durchführung der Umwandlung. Der Präsident der Aktiengesellschaft Dr. Angermann stellte als Vorsitzender die ordnungsgemäße Einberufung der 825 außerordentl. Generalversammlung und deren Beschlußfähigkeit fest. Zur Ver¬ fassung des Protokolles war k. k. No¬ tar Schön erschienen. Dr. Beurle über¬ nahm das Schriftführeramt, Dr. Späng¬ ler und Leopold Köstler wurden zu Veri¬ faktoren bestimmt. Der vom Verwal¬ tungsrate vorgelegte Rechenschaftsbericht für die ersten 11 Monate des 22. Ge¬ schäftsjahres der Gesellschaft führt als Begleitwort für die Umwandlung der Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung folgendes aus: Das Jahr 1915 brachte im Zusammen¬ hange mit dem Einflusse, welchen die Entwicklung der Steyrer Waffenfabrik auf die Stadt nahm, eine starke Aus¬ dehnung unseres Absatzes an elektrischer Energie. Da wir seit 1. März 1915 Strom von der Firma Stern & Haffer beziehen können, vermochten wir diesen größeren Ansprüchen zu genügen und Einnahmen für Stromabgabe mit dem Betrage von 124.124 Kr. 57 H. (in 11 Monaten gegen 99.758 Kr. 7 H. im gan¬ zen Vorjahre) zu verzeichnen. Hievon stellt sich allerdings ein großer Teil als ein solcher Mehrbedarf der Waffenfabrik dar, welcher ins bei Wiederkehr nor¬ maler Verhältnisse entgehen wird. Ge¬ rade in diesen außerordentlichen Verhält¬ nissen zeigte sich die Unzulänglichkeit un¬ serer Betriebseinrichtungen hinsichtlich der Ermöglichung des Anschlusses weiterer Konsumentenkreise. Die hiedurch gege¬ bene Unaufschiebbarkeit der Verbesserun¬ gen veranlaßte uns, die Beschaffung des für den Umbau und die Ausgestaltung unseres Elektrizitätswerkes nötigen Ka¬ pitales sicherzustellen, wofür sich als der einzig gangbare Weg die Umwandlung unserer Aktiengesellschaft in eine Gesell¬ chaft mit beschränkter Haftung ergab. Behufs der Durchführung der Umwand lung wurde per 30. November 1915 im Sinne des § 97 des Gesetzes vom 6. März 1906 eine Liquidationsbilanz aufgestellt, deren Einrichtung die Not¬ wendigkeit klarlegt, den im Jahre 1913 erzielten Betriebsüberschuß zum größten Teile dazu zu verwenden, um durch an¬ 267 gemessene Abschreibung die den Verhält¬ nissen durchaus nicht entsprechenden Bi¬ lanzwerte unserer Anlage auf das richtige Maß herabzumindern. Große Teile der elektrischen Anlage müssen ja außer Be¬ trieb gesetzt werden und verfallen damit der Wertlosigkeit, da sie den heutigen technischen Anforderungen nicht mehr ge¬ nügen. Die vertragsmäßige Beengung der Gesellschaft, welche erst mit dem Ab¬ laufe des bestehenden Vertrages mit der Gasgesellschaft im Jahre 1917 ihr Ende finden wird, machte es aber in dem vor¬ angegangenen Jahre unmöglich, genü¬ gende Abschreibungen vorzunehmen, so¬ daß die Abschreibungen in der Liqui¬ tationsbilanz nachgeholt werden mußte, Josef Kroiß +. soweit dies nach den Ergebnissen das ab¬ gelaufenen Geschäftsjahres möglich ist. Wir haben die Aktionäre unserer Gesell schaft statutenmäßig aufgefordert, sich 25 sie mit der darüber zu erklären, ob auf ihre Aktien entfallenden Anteilen an dem Vermögen der Aktiengesellschaft sich an der Gesellschaft mit beschränkter Haftung beteiligen wollen. Wir hoffen, daß diese Einladung allgemein Anklang findet, und daß unser Unternehmen in seiner neuen Form einer guten Zukunft entgegengehe. Wir beantragen demnach: 1. a) Die Generalversammlung beschließt die Umwandlung der Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft m. b. H., welche 4 des Generalver¬ auf Grund der sammlung im Drucke vorliegenden Wort¬ lautes errichtet wird; b) die General¬ versammlung konstatiert, daß die Akti¬ onäre der Aktiengesellschaft bereits durch die mit der Verlautbarung der Ver¬ ammlung verfügte Bekanntmachung auf¬ gefordert worden sind, sich darüberzu erklären, ob sie mit dem auf ihre Aktie entfallenden Anteil an dem Vermögen der Aktiengesellschaft sich an der Gesell¬ schaft mit beschränkter Haftung beteiligen wollen; c) jeder Aktionär, der hievon Gebrauch machen wird, hat den seinem
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