12. Postauftragsbriefe. Gebühr laut 1 und 6. Vom eingezogenen Betrag wird 10 Heller eine Einzugsgebühr von und die Postanweisungsgebühr abgezogen. 13. Postauftragskarten. 10 Heller Postauftragskarten Betrag wird die Ein¬ Vom eingezogenen zugsgebuhr von 10 Heller und die Postan¬ weisungsgebühr abgezogen. 14. Ungenügend frankierte Briefe werden bei der Abgabe mit dem Doppelten des fehlenden Frankos belastet, wobei der entfallende Betrag auf die nächste durch 5 teilbare Zahl aufgerundet wird. 15. Die Zustellungsgebühren betragen für Wertbriefe 10 Heller für je 1000 Kronen des angegebenen Wertes; für Pakete 20 Heller, bei einer Wertangabe über 000 Kronen um je 10 Heller für jede wei¬ teren 1000 Kronen mehr; für Post= und Zahlungsanweisungen bis 10 Kronen: 5Heller, bis 1000 Kronen: 10 Heller, für je weiteren 1000 Kronen um 10 Heller mehr. Die An¬ kündigungs=(Aviso=) Gebühr beträgt 5 Heller ür jeden nicht zuzustellenden Wertbrief oder jedes Paket. 16. Beim Abholungsvorbehalte ist für die Abholung der gewöhnlichen, ein¬ geschriebenen und Wertbriefe eine Brieffach¬ gebühr von 2 Kronen (für Schloßfächer je nach der Größe 3 oder 4 Kronen) monatlich zu entrichten. 17. Telegramme. Mindestgebühr für 12 Worte 100 Heller für jedes weitere Wort 8 13 18. Stempelgebührenskalen. Skala1. Für Wechsel kaufmännische Geldanweisungen: Kronen über bis 6 bis über 900 Kronen 2• 100 •10 1200 1500 — 100 20 1500 2•40 800 150 300 150 40 1800 2400 3.20 80 300 2400 4· 3000 600 6• 600 900 1·20 1500 3000 — 4500 8 900 1•60 600C 200 so ist von Uebersteigt die Berechnungsgrundlage6000 K, je 3000 K eine Mehrgebühr von 4 K wobei zu entrichten, ein Restbetrag von weniger als 3000 K als voll anzu¬ nehmen ist. 131 Skala 2. Für Rechtsurkunden und andere Quittungen: Kronen Kronen bis über über bis 4•— 20 600 800 40 8•— •40 1600 800 40 80 12· 2400 1600 •60 80 120 16 2400 3200 120 200 2•— 4000 3200 200 20• 400S 4000 4800 400 3•— 600 24 Uebersteigt die Berechnungsgrundlage 4800 K, so ist von je 1600 K eine Mehrgebühr von 8 K zu entrichten, wobei ein Restbetrag von weniger als 1600 K als voll anzu¬ nehmen ist. Skala 3. Für Darlehensbeiträge, wenn die Schuldscheine auf den Ueberbringer lauten, bei Dienstleistungsverträgen; dann von Aktiengesellschaften, welche auf länger als zehn Jahre er¬ richtet werden, sowie den Vermögenseinlagen der Kom manditisten bei Kommanditgesellschaften auf Aktien auf län¬ ger als zehn Jahre; dann von Lotteriegewinnsten im Zahlen¬ lotto, von Hoffnungskäufen beweglicher Sachen, von Leib¬ rentenverträgen, wenn gegen die Leibrente bewegliche Sa¬ chen überlassen werden, von Kauf= und Tauschverträgen über bewegliche Sachen und von Lieferungsverträgen, wenn sie sich als Verkäufe beweglicher Sachen darstellen. Für Rechts geschäfte (Oesterreich=Ungarn) Kronen Kronen bis bis über über 4• 20 400 20 300 8· 40 800 40 20 400 60 60 800 1200 40 12 100 16 1600 1200 60 2•— 20• 2000 100 1600 200 3•— 2400 24· 2000 200 300 Uebersteigt die Berechnungsgrundlage 2400 K, so ist von je 800 K eine Mehrgebühr von 8 K zu entrichten, wobei ein Restbetrag von weniger als 800 K als voll anzu¬ nehmen ist. Für amtliche Eingaben: der im Reichs¬ Zufolge Verlautbarung Bestimmungen gesetzblatt Nr. 281 enhaltenen festen Gebühren §§ 9 und 10, werden die 1. Oktober 1916 mit der Wirksamkeit vom wie folgt erhöht: von 30 h auf 50 h Die bisherige feste Gebühr 2 K K , 19 13 11 3 K 2 K, 10 11 Ansonsten um das Doppelte. Es sind demnach folgende Stempel¬ und zwar: gebühren zu entrichten, 3•— Kronen * Jagdkarten * 3•- Waffenpässe * * 19 2 Eingaben %„ 11 50 Beilagen 11 * 3•— Zeugnisse * 33 3• Aerztliche Zeugnisse * 11 * 50 Dienstbotenzeugnisse 15 50 Schulzeugnisse * * — 11 3•— Rekurse * 13 3•— Zeitungslizenz § 43 b/2 11 3•— Andere Lizenzen 19 3• Theater und Konzerte .. * 11 2.— 5 Polizeistunde * 11 * Reisepässe 3 11 Reisepässe für Dienstboten 11
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