Steuer-Kalender. I. Rate Erwerbsteuer. Jänner: 1. Februar: Gemeindeumlage und Landesbrandassekuranz. 1. 7 15. März: I. Hauszinssteuer und Grundsteuer. Erwerbsteuer. April: II. 1. 7 II. Gemeindeumlage. Mai: 1. I. Rentensteuer. Juni: 1. 7 Personal=Einkommensteuer. I. Juni: 1. II. Besondere Abgabe der Branntweinsteuer. Juni: 1. 7 II. Juni: Hauszinssteuer und Grundsteuer. 15. 7 III. Erwerbsteuer. Juli: 1. 7 III. August: Gemeindeumlage. 1. III. Hauszinssteuer und Grundsteuer. September: 15. IV Erwerbsteuer. Oktober: 1. 7 1. Oktober: Militärtaxe. Gemeindeumlage. 1. November: IV. I. Dezember: Besondere Abgabe der Branntweinsteuer. 1. II. Rentensteuer. Dezember: 1. 7 II. Personal=Einkommensteuer. 1. Dezember: 15. Dezember: IV. Hauszinssteuer und Grundsteuer. Zinsheller für die Stadt Steyr. Dieselben betragen bei einem Jahres¬ 200 bis 400 K 7% und über 400 K 10 Bis 200 K 4%, von zinse: % Die Haus= und Wohnungslisten müssen alljährlich in der Zeit vom 1. Jänner und zwar nach dem Stande vom 1. Jänner, ausgefüllt und beim k. k. Steuerreferate eingebracht werden. Die Personal=Einkommensteuer= und Rentensteuer=Bekenntnisse, sowie die Anzeigen über Dienstbezüge sind alljährlich im Monate Jänner einzubringen. Die Zinsfassionen für Steyr (Stadt), Neuschönau, Jägerberg, Pyrach, Sarning, Kraxental, Buchholz, dann Weyer, Obsweyer, Bad Hall, Pfarrkirchen und Kremsmünster (Markt) müssen im Monate August 1916 für die Steuerjahre 1917 und 1918 mit der Zinsangabe der Jahre 1915 und 1916 eingebracht werden; für die übrigen Orte sind die Zinssassionen alljährlich im Monate August zu verfassen. Die Erwerbsteuer=Erklärungen müssen alle zwei Jahre im Monate Juli ausgefüllt werden und findet die nächste Ueberreichung im Jahre 1917 statt. Wenn diese vorangeführten Bekenntnisse, Fassionen 2c. durch die Post an das k. k. Steuer¬ referat eingesandt werden, so müssen dieselben genügend frankiert aufgegeben werden. Gerichtliche Kündigung der Wohnungen und Räumung derselben. Die gerichtlichen Kündigungen für den Stadtbezirk Steyr sowie für die Gemeinden Garsten und Ternberg und für die in Sierning und St. Ulrich liegenden Ortschaften als: Sierning, Sierninghofen, Neuzeug, Pichlern, Gründberg, Neuschönau, ferners für die Ortschaften Stein und Neustift, Jägerberg und Ramingsteg; Gemeinde Gleink, ist die Kündigung eine vierteljährige, u. zw. können die schriftlichen oder mündlichen Kündigungen beim hiesigen k. k. Bezirksgerichte in der Zeit vom 1. bis 14. Februar, vom 1. bis 14. Mai, vom 1. bis 14. August und vom 1. bis 14. November eingebracht werden. — Bei einer vierteljährigen Aufkündigung muß die gekündete Wohnung am 6. jedes Quartals zur Hälfte und am 12. ganz geräumt sein, ansonsten über Ersuchen des Haus¬ herrn die gerichtliche Delogierung erfolgt. —Auch kann zwischen Wohnungsgeber und Wohnungs¬ mieter eine monatliche Kündigung stattfinden, wenn dieselbe beim Einziehen ausgemacht wird. Die monatliche Kündigung kann von beiden Seiten jeden Tag erfolgen und ist eine Stempelgebühr von 24 h per Bogen und bei vierteljähriger Kündigung 1 K per Bogen zu entrichten. 239
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2