Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1915

218 Fiaker- (Lohnkutscher-) Tarif. I. Fahrten nach der Zeit. Für die erste halbe Stunde * ** * * „ „ * * „ * * * „ „ * Für jede weitere halbe Stunde Jede begonnene halbe Stunde ist voll zu bezahlen, die Zeit des Wartens und Fahrens ist hiebei gleich zu berechnen. Zur Nachtzeit, deren Eintritt mit dem Beginne der öffentlichen Straßen¬ beleuchtung angenommen wird, für jede halbe Stunde um 20 h mehr. II. Fahrten vom oder zum Staatsbahnhof. 1. Don oder nach der inneren Stadt, Ennsdorf, Schönau oder Steprdorf bis zum sogenannten roten Brunnen 2. Don oder nach dem übrigem Steprdorf, Reichenschwall, Dogelsang, Bei der Steyr, Wieserfeld oder Ort * * 5. Don oder nach Aichet.... * „ „ „ „ „ „ 4 III. Fahrten vom oder zum Steprtalbahnhof. 1. Don oder nach Dogelsang, Reichenschwall, innere Stadt, Schönau, Bei der Stepr oder Aichet rechts vom Wehrgraben . 1 2. Don oder nach Aichet links des Wehrgrabens, Wieserfeld, Steprdorf, Ort oderEnnsdorf „ „ „ „ 2 IV. Für Fahrten von oder zu den Bahnhöfen gelten noch folgende Bestimmungen: 1. Für die Hin= und Rückfahrt, mit Ein¬ schluß einer halbstündigen Wartezeit, ist die Hälfte der betreffendenTourtaxe mehr zu zahlen. — 2. Hat der Fiaker oder Lohnkutscher zu mehrerenHäusern zu fahren, so ist er berechtigt, für jedesmaliges Anhalten 20 h zu verlangen. 5. Wird der Fiaker oder Lohnkutscher von der Bahn weg zu längerenFahrten benützt, so ist für die erste Fahrstrecke die betreffende Bahntaxe undfür die weitere Benützung die Zeittaxe zu entrichten. V. Fahrten in die Stadt. In das Theater für die Hinfahrt 2 ** * * * * für die Rückfahrt. * *** * ** * * 40 Wartezeit über 10 Minuten nach der Zeittaxe. Zum Friedhofe hin * * * * * * Hin und zurück mit halbstündiger Wartezeit. * * „ * * 5 Zu Bällen und Unterhaltungen in der Stadt oder in den Vorstädten 900 20 Bei diesen Fahrten ist die Zeit des Wartens über 1o Minuten nach der Zeittaxe zu ver¬ güten; hat der Fiaker oder Lohnkutscher beim Abholen oder bei der Rückfahrt zu mehreren Häusern zu fahren, so ist er berechtigt, für jedesmaliges Anhalten 20 h zu verlangen. VI. Fahrten in der Umgebung. Halbgarsten. Hinfahrt allein 1. 2 Hin= und Rückfahrt mit Wartezeit bis zu einer Stunde 60 2. Garsten, Station Steyr-Garsten, Christkindl, St. Ulrich oder Stein. Hinfahrt allein — 2 80 2 Hin= und Rückfahrt mit Wartezeit bis zu einer Stunde 4 * 5 3. Sand, Ramingdorf, Haidershofen, Gleink, Wirt im Maria¬ Feld, Winkling. Hinfahrt allein * 4 5 Hin= und Rückfahrt mit Wartezeit bis zu zwei Stunden * 4 6 4. Wolfern, Dorf an der Enns, Aschach, Sierninghofen, Letten, Neuzeug, Sierning und Dietach. Hinfahrt allein1# 6 4 * * Hin= und Rückfahrt mit Wartezeit bis zu zwei Stunden — 8477 6 10 * : * 5. Enns, Bad Hall, Steinbach, Grünburg. Hinfahrt allein 1 * * * 10 Hin= und Rückfahrt mit Benützung bis zu einem Cage 14 „ „ * * 10 6. Kremsmünster, Neuhofen, Teonstein. 35Hinfahrt allein 12 „ * „ „ 8 Hin= und Rückfahrt mit Benützung bis zu einem Tage 16 ** * * 12 * * 7. Molln. Hinfahrt allein * * * * 16 12 Hin= und Rückfahrt mit Benützung bis zu einem Tage .... 20 * 14 Bei allen Fahrten ist Gepäck bis zu 25 Kilo frei. Ueber 25 Kilo ist vom Kilo 4 h zu bezahlen. — Die Mautgebühren treffen bei allen Fahrten die Fahrgäste. — Trinkgelder oder Zeche anzusprechen ist der Fiaker oder Lohnkutscher nicht befugt (gleichgiltig ob Herr oder Rutscher, ob zwei= oder einspännig). — Für alle in diesem Carife nicht taxierten Fahrten bleibt die Bestimmung der Fahrpreise dem Uebereinkommen überlassen. " — Diesen Tarif hat jeder Fiaker oder Lohnkutscher (gleichgiltig ob Herr oder Kutscher, ob zwei= oder einspännig), bei sich zu tragen und jederzeit über Verlangen der Fahrgäste oder der behördlichen Organe vorzuweisen. — Die Richteinhaltung der in diesem Tarife enthaltenen Bestimmungen wird mit Geld bis zu 200 K oder mit Arrest bis zu 20 Tagen geahndet. Stadtgemeinde-Vorstehung Steyr am 5. Oktober 1800. 2 2 Zwei¬ spänn Klh 60 1 60 40 60 2 1 20 60 20 40 40 40 60 40 Ein¬ pänn. h K 60

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