Wechseln c) So es weit sich um die Gebührenentrichtung von im Auslande ausgestellten handelt sind die der Gebühr entsprechenden Siempelmarken auf der Rückseite des Wechsels und zwar, wenn diese Rückseite noch unbeschrieben ist, am oberen Rande derselben, andern¬ falls aber unmittelbar unter dem letzten darauf befindlichen ausländischen Vermerke derart, daß ober den Marken kein zur Niederschreibung eines Indossaments oder anderen Vermerkes geeigneter Raum frei bleibt, aufzukleben, und ist sohin die amtliche Ueberstempelung der¬ selben in der unter b) dieses Paragraphen erwähnten Art rechtzeitig zu erwirken. Das Ueberschreiben der Stempelmarken in bisheriger Weise ist fernerhin nicht mehr gestattet. Wenn die Stempelgebühr entweder gar nicht oder nicht im gesetzlichen Betrage oder nicht rechtzeitig oder endlich nicht auf vorschriftsmäßige Weise entrichtet wurde, so normirt das neue eine Pönale in der Höhe des fünfzigfachen Betrages der Gebühr nach vorstehender Scala. Gesetz Die den kaufmännischen Anweisungen schon früher eingeräumte Begünstigung, wonach die¬ den Anweisungsbetrag einer Stempelgebühr von nur 10 h unterliegen, selbenohne Rücksicht auf ihre Laufzeit auf acht Tage beschränkt ist, bleiht aufrecht. wenn In Bezug auf kaufmännische Rechnungen (Noten, Conti, Ausweise) wird zugleich verordnet, stempelfrei sind, * zum Betrage von K 20.—. daß Rechnungen bis 20.—bis K 100.—. 2 h Stempel über K unterliegen. 10 und über K 100.—. „ zur Zahlung dieser Stempelgebühren tritt auch dann ein, wenn derlei Die Verpflichtung einer kaufmännischen Correspondenz aufgenommen oder einer solchen Rechnungen in den Text als Anhang oder Beilage beigesügt werden. Scala II für Rechtsurkunden u. a. Quittungen.) und Ungarn. Für Oesterreich h 50 12 K K 3200 K bis 4000 Bis über K14 h 40 K 4800 15 „ „ — 4000 „ „ 26 80 „ über 40 K „ 7 „ 7 — 20 4800 „ „ 6400 # 120 38 — „ 80 „ „ 9 „ 1 „ — 25 6400 „ „ 8000 1 „ 64 200 „ —„ 120 „ „ — 30 „ 8000 „ „ 9600„ 26 400 „ 1„ 200 „ „ — 35 9600 „ „ 11200„ 88 1 600 „ 7 4 „ „ 400 „ „ „ — 40 50 „ 11200 „ „ 12800 800 „ 2 # 600 „ „ # „ — „14400 „ 45 „ 5 „ 12800 800 „ „ 1600 — „ # 9 „ „16000 „ 50 50 1 „ 144000 1600 „ „ 2400 „ „ — 10 3200 2400„ „ eine Mehrgebühr von 2 K 50 h zu entrichten, wobei Ueber 16000 K ist von je 800 K ein Restbetrag von weniger als 800 K als voll anzunehmen ist. Scala III für Darlehensbeträge, wenn die Schuldscheine auf den Ueberbringer lauten, bei Dienstleistungs¬ verträgen, dann von Actiengesellschaften, welche auf länger als 10 Jahre errichtet werden, sowie von den Vermögenseinlagen der Commanditisten bei Commanditgesellschaften auf Actien auf länger als 10 Jahre, dann von Lotteriegewinnsten im Zahlenlotto, von Hoffnungskäufen beweglicher Sachen, von Leibrentenverträgen, wenn gegen die Leibrente bewegliche Sachen überlassen werden, von Kauf= und Tauschverträgen, über bewegliche Sachen und von Lieferungsverträgen, wenn sie ich als Verkäufe beweglicher Sachen darstellen. Für Rechtsgeschäfte. (Für Oesterreich und Ungarn.) K12 K 50 h 2000 K bis über 1600 Bis K 14 h 20 K — 2400 15 2000 „ „ „ über 20 K „ 26 „ 40 „— „ — 3200 20 „ 2400 „ 60 „ — ., 38 „ 40 „ „ „ 25 4000 „ 3200 „ 1 100 „ — „ 64 60 „ „ — 30 4800 „ 4000 „ „ # 200 „ 1 „ 26 # 400 „ „ „ — 5600 35 „ 4800 „ 88 „ „ 300 „ 1 „ 0 200 „ „ „ 40 6400 „ 5600 „ 2 „ „ 400 „ 300 „ „ 50 „ „ „ 43 7200„ 6400 „ „ 800 „ 5 „ 400 „ „ „ 9 — 8000 „ 50 „ „ 7200 „ 800 „ „ 1200 „ 1 „ 50 1600 „ 10 1200„ „ Ueber 8000 K ist von je 400 K eine Mehrgebühr sammt dem außerordentlichen Zuschlage von 2 K 50h zu entrichten, wobei ein Restbetrag von weniger als 400 K als voll anzunehmen ist.
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