Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1914

gostaat, Malta, Portugal und Schweiz bis 1000 Franken: Bulgarien bis 500 Franken; China bis 800 Mark (Deutsche Post), Kamerun bis 800 Mark; Dänemark, Norwegen Schweden bis 720 Kronen skand.; Japan bis 400 Yen: Niederlande bis 480 Gulden holl.; Rumänien bis 1000 Lei; Vereinigt Staaten von Amerika bis 100 Dollars: mit Anweisungs=Formularen fürs Ausland à 3h. Gebühr bis 50 K 25 h, 100 K 50 h, 150 K 75 h, 200 K 100 h, 250 K 125 h und je weitere 50 K 25 h 5. Im Verkehre mit Großbritanien bis 40 Pfd. Sterl.; Rußland bis 300 Rubel und Mexiko bis 10 Pfd. Sterl.; Gebühr 25 K 25 h, 50 K 50 h, 75 K 75 h usw. 6. Im Verkehre nach Serbien, Mon¬ tenegro und den k. k. Postämtern in der Türkei: Für 50 K 20 h,100 K 40 h 300 K 80 h, 600 K 120 h, 1000 K 200 h. 7. Telegraphische Anweisungen, be der Post aufzugeben und in telegraphische An¬ weisungs=Formulare einzutragen. Nach aller Postämtern im Inlande, Bosnien, Herzegowina und Montenegro K 1000. Außer den Post¬ anweisungs=Gebühren ist noch die Übertragungs¬ gebühr zum Telegraphenamte mit 25 h, dann die nach der Worttaxe entfallende Telegraphen gebühr (siehe unter Telegraphen=Tarif) und die Expreßgebühr von 30 h im Orte und von 100 h pro 7½ Kilometer (1 Meile) außer dem Orte zu bezahlen. Telegraphische Anweisungen sind von allen größeren Postämtern Österreich=Ungarns nach Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Schweiz und Serbien bis 1000 Franken, nach Deutsch¬ land bis 800 Mark, nach Bulgarien 500 Franken, nach Rumänien 1000 Lei, nach Dänemark Schweden und Norwegen 720 Kronen skand. nach Großbritanien 40 Pfd. Sterl., nachJapar 400Yen (nur Tokio und Yokohama) zulässig III. Postaufträge. In Österreich=Ungarn, mit Bosnien und Her¬ zegowina bis 1000 K, ferner im Verkehre mit Bel gien, Deutschland, Egypten, Frankreich (mit Algier Tunis), Italien, Luxemburg, Rumänien, der Schweiz, Tunis und der Türkei (k. k. Postämter) bis 800 Mark oder 1000 Franks, nach Nor wegen, Schweden bis 720 Kronen (norweg Währung), nach den Niederlanden bis 500 fl. holländisch zulässig. —Formulare bei aller Postämtern zu 2 h sind vom Aufgeher ent¬ prechend auszufüllen, dann mit quittierter Rech¬ tung oder Wechsel u. dgl. zusammen in ein Kuvert zu geben, das geschlossen und an das Postamt des Wohnortes desjenigen, von dem nan einen Betrag einziehen will, zu adressieren. Auf die Adreßseite des Kuverts gehört aud oben die Bemerkung „Postauftrag“ Sonstige schriftliche Mitteilungen dürfen diese Briefe nicht Postaufträge müssen frankiert und re¬ nthalten. kommandiert werden. Gebühr dieselb wie für rekommandierte Briefe und in Marken aufzu¬ Der vom Postamte einkassierte Betrag — kleben. wird dem Auftraggeber mittels Postanweisung unter Abzug der entfallenden Anweisungsgebühr und einer Einzugsgebühr von 10 h für jedes — Forderungsdokument übermittelt. eingelöste Bei verweigerter Zahlung wird der Auftrag samt Beilagen kostenlos dem Absender zurückgesendet. IV. Jahrpost. Dieselbe befördert: Briefe mit Geld= und Wertpapieren=Sendungen und Sendungen aller Art, die als Pakete, Schachteln, Kisten, Körben.s. w. aufgegeben werden. 1. Geldbriefe mit österreichischen Banknoten über 1000 K und 250 Gramm Gewicht können gegen anderthalbfache Werttaxe offen (zum Nach¬ zählen durch den Postbeamten) aufgegeben werden, wobei die Postanstalt für den richtigen Inhalt haftet. Bei geschlossen aufgegebenen Geldbriefen haftet die Post nur für unverletzte Siegel und äußeren Zustand. Gebühr richtet sich nach Gewicht, Wert und Entfernung. Für die Versendung von der Geldbriefen empfiehlt sich die Benützung postamtlichen Geldbrief=Kuverts à 2 h, die nur zwei Siegel erfordern, zu anderen Kuverts aus festem Papier sind fünf Siegel nötig. Auf Geld¬ briefe nach dem Auslande die Bemerkung „Lettre de valeur“ zu setzen. 2. Fahrpostsendungen als: Pakete, Schachteln, Kisten, Körbe u. s. w. müssen gut verpackt, verschnürt und bei Wertangabe auch versiegelt werden. Im Falle des Verlustes wird der auf der Adresse und dem Frachtbrief angegebene Wert und bei Sendungen ohne Wertangabe 4 K für jedes Kilogrammersetzt. Beschädigung ersetzt die Post nur dann wenn daran nicht die ungenügende Verpackung chuld Von der Postbeförderung überhaupt ausgeschlossen ind: 1. Lebende Tiere (außer Blutegel, Bienen lebendes Hausgeflügel, Eulen, Kaninchen und sonstige kleinere Säugetiere); 2. leicht entzünd¬ bare, explodierbare, ätzende, überhaupt gefährliche Stoffe; 3. in Eis verpackte Sendungen nach Ungarn; 4. die Gewichtsgrenze (siehe unten) über¬ teigende Pakete; 5. Tabak= und Zigarrensendung österreichischen Fabrikates nach dem Okkupations¬ gebiete und Ungarn (samt Nebenländern) von Seite der Trafikanten. Falsche Inhaltsangabe wird mit 50 K bestraft, außerdem ist der even¬ — tuelle Schaden zu ersetzen. Postfrachten könner im allgemeinen bis 50 kg schwer sein, nach Schweden 25 kg, nach dem Okkupationsgebiete 20 kg. — Jeder Fahrpostsendung und jedem Geldbriefe über 250 g ist eine Begleitadresse, bei den Postämtern à 12 h käuflich, beizugeben, Sendungen nach Deutschland auch 3 Zoll=De¬ klarationen in der Form von Adressen mit der Bezeichnung oben „Deklaration“, dann der Adresse des Empfängers und links in der unteren Ecke

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