Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1914

Redner erklärt, daß dieser Kaufver¬ trag für die Gründe, welche die Stadt¬ gemeinde oberhalb der Neustifterkapelle besitzt, gehört. Zur Bewilligung die¬ ses Verkaufes sei ein Landesgesetz nicht notwendig, weil der Kaufpreis 10.000 Kronen nicht überschreitet. Es habe längere Zeit ausgesehen, als ob die Stadtgemeinde diese Gründe umsonst hergeben müsse, weil sie zum Ausgleich der Mehrforderung der Grundbesitzer dienen sollten. Die Verhandlungen, die in den letzten Tagen gepflogen wur¬ den, haben aber ergeben, daß 9000 Kr. für diese Gründe bezahlt wurden und daß sich die Stadtgemeinde das Holz, welches auf diesen Gründen steht, be¬ halten dürfe, was für die Stadtge¬ meinde eine bedeutende Einnahme be¬ deutet. Nachdem der Herr Bürgermeister sämtliche Zuschriften und Verträge ver¬ lesen hat, bemerkt Herr Gemeinderat Wokral, er bedaure, daß die Ver¬ träge so angenommen werden müssen, wie sie gegeben sind. Er erörtert des längeren, daß es doch nicht angängig sei, daß die Stadtgemeinde infolge eines dieser Verträge mit seinen Investitio¬ nen von der Gunst der Bodenkreditbank abhängig gemacht werde. Er wünscht auch, die Vertreter der Stadtgemeinde Sterr mögen dahin wir¬ ken. daß im Interesse der Stadt die Gefahr beseitigt werde, daß die Stadt Steyr eventuell bei Nichtzustandekom¬ men des Landesgesetzes zur Zahlung Pönales von 200.000 Kr. ver¬ eines halten werde und die unglückselige Ob¬ struktion im Landtage endlich aufhöre. Man habe auch gesehen, wie schwer es für Steyr ist, in Bezug auf In¬ korporierungen irgend etwas zu unter¬ nehmen, nachdem es auch keine Gründe zu seiner Vergrößerung und Ausdeh¬ nung besitzt. Die in den vorgelesenen Verträ¬ gen enthaltenen Bedingungen seien sehr harte und nach seiner Ansicht nur mit Rücksicht darauf zu akzeptieren, daß da¬ mit der Stadt Steyr die Gewährzur Ausdehnung des Stadtgebietes gege¬ ist. ben Herr GR. Frz. Kirchberger be¬ merkt, daß die Vertreter der Stadt Steyr bestrebt waren, alle Härten in sei den Verträgen zu mildern, aber es dies den bestimmten Aeußerungen der Vertreter der Waffenfabrik zufolge, un¬ möglich gewesen. Der Herr Bürgermeister Gschai¬ die Waffenfabrik habe der bemerkt, tatsächlich mündlich erklärt, daß sie ge¬ !) 225 gen nutzbringende und wichtige Inve¬ stitionen, wie Wasserleitungen u. dgl. nichts einwenden werde. Was nun die Ge¬ zweite Ausführung des Herrn meinderates Wokral anbelangt, näm¬ lich den Ankauf von Gründen, hänge dies mit dieser Frage nicht zusammen Die Schuld sei die beklagenswerte Ein¬ schränkung des Stadtgebietes. Er bitte im Interesse der Stadt, die in Anträge anzunehmen. Man habe langwierigen Verhandlungen das mög¬ lichste getan, um die harten Bedingun¬ gen zu mildern. Es wurde unter zähester Arbeit um jede Krone gefeilscht und wurde bis zur äußersten Grenze ge¬ gangen und konnte nicht weiter ge¬ onst gangen werden, denn es wäre möglich gewesen, daß die Waffenfabrik nicht nach Steyr verlegt worden wäre. Wegen des Weigerns der Erfüllung einer Forderung die ganze große Frage zum Scheitern zu bringen, wäre un¬ klug gewesen und könne man mit gu¬ tem Gewissen sagen, daß die Unter¬ händler ihr Möglichstes getan haben, und ihren Standpunkt auch jederzeit zu verantworten getrauen. — Der Herr Bürgermeister stellt dann folgende Anträge: 1. Der löbliche Gemeinderat wolle beschließen: der a) dem Vertrage, der zwischen 42 der Steyr und Stadtgemeinde Oesterr. Waffenfabriks=Gesellschaft zu schließen ist, des den Kaufvertrag bezüglich b) Stadtwaldes unter der Bedingung die¬ zu genehmigen, daß das auf en Grundparzellen stehendeHolz Eigentum der Stadt Steyr ver¬ bleibt und von ihr geschlägert und verkauft werden kann; den Kaufvertrag bezüglich des C) Schacherlehnergutes, dem Anbote der Waffenfabrik, die d) ihr Stadtgemeinde Steyr für die durch die Verlegung der Fabrik einen erwachsenden Lasten durch Beitrag teilweise zu entschädigen, zuzustimmen; des den Pachtvertrag bezüglich e) der unter Schacherlehnergutes daß Voraussetzung zu genehmigen be¬ er nach Sanktionierung des an treffenden Landesgesetzes, also dem Tage endigt, an welchem der Kaufvertrag bezüglich des Scha¬ cherlehnergutes in Wirksamkeit tritt. die Zustimmung zur Errichtung eines vollstreckbaren Notariats¬ 9

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