Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1914

224 Gemeinde¬ dieser Veräußerung eines gutes einschreiten und wird alles auf¬ bieten, um das Zustandekommen des hie¬ zu erforderlichen Landesgesetzes ehestens zu erwirken. § 4. Die Stadtgemeinde Steyr gibt ihre Zustimmung, daß das Eigentumsrecht der Oesterr. Waffenfabriks=Ges. ob der verkauften Grundstücke E.=Z. 70, 114 und 148 der Katastralgemeinde Jäger¬ berg, Gerichtsbezirk Steyr, ohne wei¬ teres Einvernehmen mit der Stadtge¬ einverleibt grundbücherlich 1 meinde werde. § 5. Die Stadtgemeinde Steyr über¬ nimmt die Gewähr dafür, daß die ver¬ kauften Grundstücke frei von allen La¬ ind, hat jedoch hinsichtlich einer sten besonderen Beschaffenheit dieser Grund¬ stücke keinerlei Verpflichtung übernom¬ men. § 6. Die Kosten der Vertragserrichtung, sowie der grundbücherlichen Eigentums¬ einverleibung samt den hievon entfal¬ lenden Gebühren trägt die Käuferin. 87. Dieser Kaufvertrag wird in einem Originale und in einer beglaubigten Abschrift ausgefertigt; das Originale bleibt im Besitze der Oesterr. Waffen¬ fabriks=Gesellschaft, während die Stadt¬ gemeinde die beglaubigte Abschrift er¬ hält. § 8. Beide Vertragsteile verzichten auf über Einwendung der Verletzung die Hälfte des wahren Wertes. die Steyr, am 1. Mai 1913. Baron Buddenbrock. Dr. Pollak Der Bürgermeister: J. Gschaider. Die Gemeinderäte: Professor Leop. Erb. Abgeordneter755 Kirchberger. Franz Kaufvertrag, Stadtgemeinde welcher zwischen der Steyr, vertreten gemäß § 75 des Ge¬ meindestatuts durch den Bürgermeister Herrn Julius Gschaider, sowie durch die Gemeinderäte Herrn Prof. Leop. Erb und Herrn Franz Kirchberger einerseits und der Oest. Waffenfabriks¬ Gesellschaft, vertreten durch die Herren Dr. Baron v. Buddenb rock und abgeschlossen 0 andererseits Pollak wurde: § 1. Die Stadtgemeinde Steyr verkauft und der Oesterr. Waffenfabriks=Ges. diese kauft die nachbenannten der Stadt¬ gemeinde Steyr gehörigen, in der E.=Z. 116 der Katastralgemeinde Jägerberg, Gerichtsbezirk Steyr, Stadtgründe, die beiden Parzellen Nr. 1094/1 u. 1094/2 Wald, so wie sie die Stadtgemeinde Steyr besitzt und zu besitzen berech¬ tigt ist. § 2. Der Kaufpreis wird mit Kronen 9000.—, d. i. Kronen Neuntausend, ver¬ einbart und ist sofort nach der grund¬ Eigen¬ bücherlichen Durchführung des tumsüberganges von der Oest. Waf¬ fenfabriks=Ges. an die Stadtgemeinde Steyr in barem zu entrichten. § 3. Stadtgemeinde Steyr gibt Die ihre Zustimmung, daß die verkauften und 1094/2 Parzellen Nr. 1094/1 (Wald) aus dem Bestande der E.=Z. 116 der Kat.=Gem. Jägerberg abge¬ schrieben, in eine hiefür daselbst neu zu eröffnende Einlage dieses Grund¬ buches übertragen werden und das Eigentumsrecht der Käuferin an dieser neuen Einlage grundbücherlich einver¬ leibt werde. § 4. Die Stadtgemeinde Steyr über¬ nimmt die Gewähr dafür, daß die ver¬ kauften Grundstücke frei von allen La¬ ten sind, hat jedoch hinsichtlich einer besonderen Beschaffenheit dieser Grund¬ stücke keinerlei Verpflichtung übernom¬ men. 5. 8 Die Kosten der Vertragserrichtung, sowie der grundbücherlichen Eigentums¬ einverleibung samt den hievon entfal¬ lenden Gebühren trägt die Käuferin. 8 6. Dieser Kaufvertrag wird in einem Originale und in einer beglaubigten Abschrift ausgefertigt; das Originale bleibt im Besitze der Oesterr. Waffen¬ fabriks=Gesellschaft, während die Stadt¬ gemeinde die beglaubigte Abschrift er¬ hält. § 7. Beide Vertragsteile verzichten auf Einwendung der Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes. die Steyr, am 1. Mai 1913. Baron Buddenbrock. Dr. Pollak. Der Bürgermeister: J. Gschaider. Die Gemeinderäte: Erb. Abgeordneter Professor Leop. Franz Kirchberger.

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