Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1914

Hiezu wird ergänzend bemerkt, daß, nachdem die Waffenfabrik nur einen Pacht von 800 Kr. jährlich bezahlt und dies der Verzinsung der Kauf¬ summe nicht entspricht, die Kaufsumme bis zum Kauftage mit 4% sep. verzinst wird, der bis zum Kauftage bezahlte Pachtschilling wird von der Kaufsumme abgerechnet. Redner bemerkt weiters, daß unter Umständen das Landesgesetz noch in weiter Ferne steht, die Waffenfabrik sich auch in dieser Hinsicht sichern und eine Entschädigung dafür haben will, falls das Landesgesetz nicht herauskom¬ men sollte, so verlangt dieselbe einen vollstreckbaren Notariatsakt, welcher lautet: Notariatsakt. Die Oesterr. Waffenfabriks=Ges. ist in die zwingende Notwendigkeiteiner Vergrößerung ihrer Fabriksanlage ver¬ setzt, und müßte, falls ihr seitens der Stadtgemeinde Steyr keine Gelegenheit zu einer Vergrößerung geboten würde, ihren Betrieb außerhalb der Gemeinde Steyr verlegen, was die Gemeinde mit Rücksicht auf die ihr hiedurch ent¬ gehenden Umlagen und die enorme Schädigung eines großen Teiles der Einwohnerschaft mit allen ihr zu Ge¬ bote stehenden Mitteln zu vermeiden wünscht. Die Gemeinde Steyr hat nun zu dem gedachten Zwecke der Oesterr. Waf¬ fenfabriks=Gesellschaft das sogenannte Schacherlehnergut verkauft, doch bedarf dieser Kaufvertrag zu seiner Rechts¬ wirksamkeit der Genehmigung durch ein oberösterreichisches Landesgesetz, welches aber innerhalb jener Frist, bis zu der mit der oberwähnten Bauführung un bedingt begonnen werden muß, widri¬ genfalls der Neubau der Fabrik im Stadtgebiete von Steyr überhaupt fal¬ len gelassen werden müßte, nicht er¬ wirkt werden kann. Die Gemeinde Steyr gibt nun zu der sofortigen Bauführung ihre vor¬ behaltlose Zustimmung, und anerkennt hiemit ausdrücklich, daß sich die Oest. Waffenfabriks=Ges. durch die gegenständ¬ liche Bauführung vor gesetzlicher Ge¬ nehmigung des Kaufvertrages in einen für sie höchst unerwünschten Schwebe¬ zustand begibt, dessen ehetunliche Be¬ endigung in ihrem dringendsten In¬ teresse ist. Die Vertreter der Stadtgemeinde Steyr verpflichten sich daher, ihren ganzen Einfluß aufzubieten, um das zur Genehmigung des mehrerwähnten Kaufvertrages erforderliche Landesge¬ 223 setz bis spätestens 31. Dezember 1914 zustandezubringen.Sollte der Landtag bis zu diesemZeitpunkte nicht minde¬ stens zu einer14tägigen Tagung zu¬ ammengetreten sein, dann verlängert sich die Frist bis 31. Dezember 1915. Gleichzeitig verpflichtetsichdie Stadtgemeinde Steyr, falls das er¬ wähnte Gesetz bis zum oben festge¬ setzten Termine nicht erlassen ist, der Oesterr. Waffenfabriks=Ges. als Ersatz der ihr durch diese Verzögerung ent¬ standenen Nachteile einen Betrag von 200.000 Kr., d. i. zweihunderttausend Kronen sofort bar zu erlegen. NB. Als vollstreckbarer Notariats¬ akt auszufertigen. * * * Kaufvertrag, welcherzwischen derStadtgemeinde Steyr, vertreten gemäß § 75 des Ge¬ meindestatuts durch den Bürgermeister Herrn Julius Gschaider, sowie durch die Gemeinderäte Herrn Prof. Leop. Erb und Herrn Franz Kirchberger einerseits und der Oest. Waffenfabriks¬ Gesellschaft, vertreten durch die Herren Baron v. Buddenbrock und Dr. Pollak andererseitsabgeschlossen wurde: § 1. Die Stadtgemeinde Steyr verkauft der Oesterr. Waffenfabriks=Ges.und diese kauft die nachbenannten der Stadt¬ gemeindeSteyr gehörigen Grundstücke in der Katastralgemeinde Jägerberg, Ge¬ richtsbezirk Steyr, und zwar: E.=3.70 (Plattnergut in Naming¬ steg Nr. E.=Z. 114 (Ueberländgründe), E.=Z. 148 (Grund aus dem Platt¬ nergut in Ramingsteg), samt allen auf diesen Grundstücken be¬ findlichen Baulichkeiten und Zubehör mit Ausnahmedes lebenden und toten Inventars. § 2. Der Kaufpreis wird mit Kronen — 78.320 d. i. Kr. Achtundsiebzigtau¬ enddreihundertzwanzig, vereinbart und istsofort nach der grundbücherlichen Durchführung des Eigentumsüberganges von der Oesterr. Waffenfabriks=Gesell¬ schaft an die Stadtgemeinde Steyr in barem zu entrichten. § 3. Die Stadtgemeinde Steyr wird ohne Verzug in Gemäßheit des § 50, P. 1, des Gemeindestatuts um Genehmigung

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